Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 E 835/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Sie werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 6 K 1349/16 vor dem Verwaltungsgericht Aachen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall.
3Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Zeitverlängerung für alle Prüfungsleistungen auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Beklagten kommt für alle nicht schriftlichen Prüfungsleistungen (z. B. mündliche Prüfungen) ersichtlich nicht in Betracht. Für schriftliche Prüfungsleistungen scheitert die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bereits daran, dass sich aus dem Attest der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G. (zuletzt) vom 6.12.2015 nicht ergibt, inwiefern die bei dem Kläger diagnostizierte Legasthenie zu einer Benachteiligung bei schriftlichen Prüfungsleistungen führt, die durch die Gewährung einer Zeitverlängerung ausgeglichen werden müsste. Die in dem Attest bescheinigten Schwächen im auditiven Wahrnehmungsbereich spielen bei schriftlichen Prüfungsleistungen ersichtlich keine Rolle. Ebenso wenig lässt sich den diagnostizierten „Auffälligkeiten der Gedächtnisleistungen für sprachliche Konstrukte“ und den „Gedächtnishemmungen (auch in Fremdsprachen)“ entnehmen, dass der Kläger in technischen Fertigkeiten behindert ist, soweit diese nicht Prüfungsgegenstand sind, und nicht etwa intellektuell in seinen Fähigkeiten beschränkt ist, einen Sachverhalt richtig zu erfassen und in angemessener Zeit einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen. Es kommt nicht auf die systematische Bezeichnung einer Krankheit an (hier Legasthenie), sondern auf die für den Rechtsanwender nachvollziehbare Darlegung festgestellter Befundtatsachen durch einen ärztlichen Sachverständigen. Das hier vorgelegte ärztliche Attest belegt Gedächtnisschwierigkeiten des Klägers. Das Gedächtnis betrifft jedoch einen Aspekt wissenschaftlicher Leistungsfähigkeit und damit die Prüfungsleistung selbst, so dass die attestierten Befundtatsachen die beantragte Zeitverlängerung für schriftliche Prüfungsleistungen ausschließen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 K 1349/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 16a Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x