Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 349/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5.4.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Bezugnahmen in dem angegriffenen Beschluss.
4Der Einwand des Klägers, der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss vom 14.3.2016 – 4 B 17/16, 4 E 20/16 –, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes sowie gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen hat, beruhe lediglich auf einer summarischen Prüfung, ist unerheblich. Im Hauptsacheverfahren relevante Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die bislang unberücksichtigt geblieben sind und die Klage hinreichend erfolgversprechend erscheinen lassen, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger das Bestehen eines Sanierungskonzepts behauptet, ist sein Vorbringen schon im Ansatz nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung in Zweifel zu ziehen. Denn etwaige gestiegene Provisionseinnahmen, auf die der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, haben sich ihm erst im Laufe des Jahres 2016 und somit erst nach dem für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung im Oktober 2015 eröffnet. Derartige nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eingetretene Veränderungen können nur im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO Berücksichtigung finden.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 4 und 10.
6Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 122 1x
- 4 B 17/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 20/16 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 1x
- 8 C 6.14 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 152, 39 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 454/15 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2016, 336 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x