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Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet. Der Streit über den Grund ist entscheidungsreif, der Betrag noch streitig, so dass über den Grund vorab entschieden werden kann (§ 304 Abs. 1 ZPO).
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Dem Zeugen RK steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 833 Satz 1 BGB gegen den Beklagten zu, der gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist.
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Der Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ist gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer ihres Mitglieds RK und hat die diesem anlässlich seines Reitunfalls am 23. Juni 2000 entstandenen Heilbehandlungskosten bezahlt. Dies steht nach der Beweisaufnahme aufgrund der Aussage des Zeugen RK fest. Er hat bekundet, dass er bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert ist und diese die Kosten für Krankenhausleistungen, Krankentransport usw. übernommen hat. Er selbst hat nur die Eigenanteile und die Kosten des Heilpraktikers bezahlt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage sind nicht ersichtlich und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
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Der Beklagte haftet als Halter der Haflinger-Stute dem Reiter RK gemäß § 833 Satz 1 BGB für dessen bei dem Reitunfall am 20. Juni 2000 erlittenen materiellen Schaden.
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1. Gemäß § 833 Satz 1 BGB ist, wenn durch ein Tier ein Mensch verletzt wird, derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser weite Wortlaut des § 833 Satz 1 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung einschränkend dahin auszulegen, dass der Tierhalter für alle von dem Tier verursachten Schäden einzustehen hat, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr darstellen. Danach ist der Schaden durch ein Tier im Sinne von § 833 Satz 1 BGB verursacht, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, wenn sie eine Gefahr verwirklicht, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert (BGH NJW 1999, 3119 m.w.N.; Palandt-Thomas, BGB, 62. Auflage 2003, § 833 RndNr. 6 m.w.N.). Eine typische Tiergefahr nicht gegeben ist, wenn das Tier so sehr der Einwirkung durch äußere Kräfte ausgesetzt war, dass ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens blieb (BGH VersR 1978, 515). Nicht anwendbar ist § 833 Satz 1 BGB auch, wenn die Beschädigung von einem unter menschlichen Leitung stehenden Tier - zum Beispiel Reitpferd wie hier - ausgeht, wenn das Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht (BGH NJW 1952, 1329; OLG Düsseldorf NJW - RR 1986, 325). Anderes gilt jedoch, wenn trotz menschlicher Leitung willkürliche Bewegungen des Tieres, zum Beispiel Schlagen, Beißen, Seitensprung, Ausrutschen des Reitpferdes, den Schaden verursacht haben (BGH VersR 1966, 1071; OLG Düsseldorf VersR 1981, 82; vergleiche auch Stein in Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage 1997, § 833 RndNr. 1-17 und insbesondere RndNr. 3, der sich - mit guten Gründen - für eine extensive Halterhaftung ausspricht).
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2. Im vorliegenden Fall wurde der Unfall durch eine Unachtsamkeit der Haflinger-Stute beim Traben, die zum Stolpern und Einknicken auf die Knie sowie zum Sturz der Stute führte, da es ihr nicht mehr gelang, ihren Körper aufzurichten, verursacht. Ein Hindernis, welches Ursache des Stolperns gewesen sein könnte, war auf dem geraden, geschotterten, keinerlei Unebenheiten aufweisenden Waldweg nicht vorhanden.
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Diese Unfallursache und dieser Unfallhergang stehen aufgrund der Beweisaufnahme fest. Die beiden vernommenen Zeugen, RK und Z, haben dies übereinstimmend bekundet, wobei die Zeugin Z nur zur Wegbeschaffenheit, zur Gangart der Haflinger-Stute und dazu, dass die Stute plötzlich und unerwartet auf die Knie eingeknickt ist, Angaben machen konnte, da sie den Beginn des Stolperns wie auch den anschließenden Sturz der Stute, da sie mit ihrem Pferd etwas weiter vorne ritt, nicht gesehen hat. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen sprechen, sind nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat solche nicht vorgebracht.
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3. Die Unachtsamkeit des Pferdes und das Stolpern, welches zum Unfall führte, stellt ein unberechenbares Tierverhalten, eine typische Tiergefahr dar (andere Ansicht LG Hagen ZfS 2002, 276). Weder haben äußere Kräfte auf das Tier eingewirkt, durch die ein selbsttätiges Verhalten des Tieres ausgeschlossen war, noch hat die Leitung des Reiters bewirkt, dass das Tier gegen seinen Willen, allein der Leitung des Reiters folgend, sich bewegt und so den Schaden verursacht hat. Im Stolpern der Stute, die sehr trittsicher war, verwirklicht sich eine typische Tiergefahr, zumal es gerade dann infolge der großen Masse des Körpers des Pferdes durch das Einknicken auf die Knie zum Sturz des Pferdes und der damit einhergehenden Gefahr kommt. Es handelt sich um eine willentliche selbsttätige Verhaltensweise. Es liegt gerade in der Tiernatur, dass das Pferd während des Ausritts es plötzlich und unvorhersehbar an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lässt, deshalb stolpert und stürzt. Dass auch Menschen - nicht nur Tiere - stolpern, rechtfertigt keine andere Betrachtung.
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Hinzu tritt, dass gerade bei der Gangart Trab eine instabile Lage entsteht. Bei dieser diagonalen Gangart springt das Pferd von dem einen jeweils gegenüberliegenden Beinpaar auf das andere, so dass zeitweise kein Bein am Boden ist. Wenn das Tier dann in dieser Schwebephase stolpert, besteht in besonderer Weise - also tier- bzw. pferdespezifisch - die Gefahr, dass das Pferd die Balance verliert, sich nicht mehr auffangen kann und stürzt und dadurch Menschen verletzt.
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4. Dass der Geschädigte RK der Reiter des den Schaden verursachenden Pferdes war, steht der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschließt, kommt die Gefährdungshaftung des Tierhalters auch dem Reiter auf dem Pferd zugute (BGH VersR 1992, 1145; BGB NJW 1999, 3119; KG NJW - RR 1986, 326; OLG Koblenz VersR 1999, 239).
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5. Die grundsätzlich gegebene Gefährdungshaftung entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Überlassung der Haflinger-Stute an RK auf Gefälligkeit beruhte. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung angenommen werden müsste oder besondere Umstände vorliegen würden, die dem Schadensersatzbegehren ein treuwidriges Gepräge geben würden, sind nicht ersichtlich (BGH VersR 1992, 1145, 1147).
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6. Das Mitglied der Klägerin, den Reiter RK, trifft kein Mitverschulden am Unfall (§ 254 BGB).
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Zwar muss derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist (entsprechende Anwendung des § 834 BGB, BGH VersR 1992, 1145, 1147 f.; BGH VersR 1987, 198, 200).
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Diese Verschuldens- und Verursachungsvermutung hat die Klägerin widerlegt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass den Reiter RK kein Mitverschulden trifft.
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Der Zeuge RK war, seinen noch relativ geringen Reiterfahrungen entsprechend, mit einem als sehr gelände- und trittsicheren und einem als lieb und nicht zappeligen bekannten Pferd unterwegs, zudem in Begleitung und unter Aufsicht erfahrener Reiter. Im Gelände gab es keinerlei Auffälligkeiten, der Reiter RK hatte alle Situationen souverän gemeistert. Im Unfallzeitpunkt befand er sich auf einem ebenen, geschotterten Waldweg ohne Unebenheiten oder sonstigen Hindernissen, auf dem die erfahrene Reiterin Z üblicherweise sogar galoppiert, so dass die Gangart Trab jedenfalls nicht vorwerfbar ist. Der Reiter war aufmerksam und konzentriert, das Stolpern der Haflinger-Stute kam plötzlich, vollkommen überraschend und unvorhersehbar, ebenso das sofortige Einknicken auf die Knie. Dies steht aufgrund der Aussagen der Zeugen RK und Z fest. Auch ein erfahrener Reiter hätte in einer solchen Situation weder das Stolpern des Pferdes noch den anschließenden Sturz von Pferd und Reiter verhindern können.
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