| | |
| |
Die Parteien streiten um zwei betriebsbedingte Kündigungen des Beklagten zum 31.12.2002 sowie um den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens.
|
|
| |
Der 1948 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist ... und seit 01.03.1989 als Geschäftsführer der von dem Beklagten betriebenen ... ... (..) beim Beklagten angestellt. Träger der... ist die Stadt W. Der Kläger wird in Anlehnung an BAT IV a vergütet. Gemäß Arbeitsvertrag vom 03. April 1989 (ABl. 11 ff. d. erstinstanzlichen Akte) umfasst das Aufgabengebiet des Klägers alle Tätigkeitsbereiche eines Geschäftsführers, insbesondere die Vertretung der Bildungsstätte nach außen, die Aufstellung von Haushaltsplänen, die Festlegung eines Belegungsrahmenplans, den Aufbau eines regionalen Veranstaltungsnetzes, die Betreuung von Teilnehmergruppen, Kursleitungsaufgaben, Öffentlichkeitsarbeit, Tätigkeiten der Finanzadministration, Personalführung im Bereich ..., jeweils in Kooperation mit der Geschäftsführung des Beklagten. Weitere Aufgaben können durch den Vorstand des Beklagten zugewiesen werden. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers ist der Generalsekretär des Beklagten. Nach der vom Beklagten vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung ohne Datum (ABl. 52 ff. d. erstinstanzlichen Akte) obliegt dem Kläger die Führung und Organisation der ..., wobei die Notwendigkeit, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine möglichst hohe Auslastung der ... zu sichern, hervorgehoben und mit 30 % Zeitanteil bewertet wird. Daneben werden zu 40 % mit Vorstand und Generalsekretär des Beklagten konzeptionelle Arbeiten zur Fortentwicklung und Profilierung der ... auf dem Bildungsstättensektor geleistet. Zu 15 % seiner Arbeitszeit akquiriert der Geschäftsführer weitere Belegkreise. Ihm obliegt schließlich die gesamte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die ebenfalls mit 15 % der Arbeitszeit angesetzt wird.
|
|
| |
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16.05.2002, dem Kläger als einfacher Brief vermutlich am 18.05.2002 und per Einschreiben mit Rückschein am 22.05.2002 zugegangen, ordentlich zum 31.12.2002 gekündigt. Dem Einschreiben war eine Vollmachtsurkunde, unterzeichnet vom Generalsekretär des Beklagten, der nicht Mitglied des Vorstandes des Beklagten ist, beigefügt (ABl. 33 d. erstinstanzlichen Akte). Mit Schreiben vom 29.05.2002 wies der Kläger die Kündigung gemäß § 174 BGB zurück, weil dem Kündigungsschreiben keine ordnungsgemäße Vollmacht beigefügt gewesen sei (ABl. 35 d. erstinstanzlichen Akte). Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis daher erneut durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2002 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2002, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt.
|
|
| |
Der Beklagte stützt beide Kündigungen zuletzt nur noch darauf, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zum 31.12.2002 entfallen sei. Zum 01.07.2003 solle als Leiter der ... ein Mitarbeiter eingestellt werden, der ein anderes Anforderungsprofil als der Kläger aufweise. Aufgrund des zunehmenden Konkurrenz- und Kostendrucks sei es unausweichlich, „dem Fortschritt Rechnung zu tragen“ und in der Leitung der ... einen Mitarbeiter mit einem ... pädagogischen Hochschulstudium, möglichst mit einer Zusatzqualifikation im Kulturmanagement, zu beschäftigen, der neue Konzepte entwickle und umsetze. Bis zur Neubesetzung der Stelle ab Juli 2003 könne die Stelle des Klägers deshalb eingespart werden, indem man gewisse Tätigkeiten vollständig wegfallen lasse, andere Tätigkeiten, soweit möglich, von der Geschäftsführung des Beklagten ausüben lasse sowie eventuell noch verbleibende Tätigkeiten auf die restlichen Mitarbeiter des Beklagten verteile.
|
|
| |
Mit Urteil vom 19.09.2002 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Klägers
|
|
| |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, durch die Kündigung vom 16.05.2000 – durch einfachen Brief und Einschreiben/Rückschein – nicht aufgelöst ist.
|
|
| |
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 08.06.2002 nicht aufgelöst ist.
|
|
| |
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Geschäftsführer der ... ... ... W. über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
|
|
| |
stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass sowohl die Kündigung vom 16.05.2002 als auch die Kündigung vom 08.06.2002 sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG seien. Es hat beanstandet, dass der Beklagte nicht dargelegt habe, wann welche unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, die den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers zur Folge gehabt habe. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht dargelegt, wie die vom Kläger bisher erbrachten Arbeiten, die unstreitig jedenfalls teilweise auch über den 31.12.2002 hinaus anfallen, von dem verbleibenden Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden könnten.
|
|
| |
Gegen das dem Beklagten am 08.10.2002 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 06.11.2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 16.12.2002 rechtzeitig ausgeführte Berufung, mit der er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung begehrt. Der Beklagte rügt die Verletzung des § 1 Abs.2 KSchG. Die künftige konzeptionelle Arbeit erfordere einen Arbeitnehmer mit geändertem Anforderungsprofil. Konzeptionelle Arbeit habe der Kläger in der Vergangenheit ohnehin nicht geleistet. Die Stellenbeschreibung, die zur Höhergruppierung geführt habe, sei zu Gunsten des Klägers sehr wohlwollend verfasst worden. Über die Veränderungen habe der Vorstand des Beklagten nochmals im November 2001 beraten, wobei es allerdings hier noch darum gegangen sei, den Kläger an den Überlegungen zur Neukonstruktion zu beteiligen. Erst als klar wurde, dass eine Neukonzeption mangels Geeignetheit des Klägers nicht möglich sein würde, habe man sich entschlossen, dem Kläger zu kündigen. Bis zur Einstellung des neuen Mitarbeiters ab 01.07.2003 sei den verbleibenden Mitarbeitern eine mögliche Leistungsverdichtung zuzumuten. Eine weitere Darlegung als in erster Instanz sei dem Beklagten insoweit nicht möglich, da allein der Kläger wisse, wie viel Arbeitszeit er für welche Tätigkeit aufgewendet habe und die Problematik des Beklagten, die „Entbehrlichkeit“ des Klägers darzulegen auch deshalb bestehe, weil der Kläger sich (zulässigerweise) einer Freistellung widersetzt habe. Dies müsse bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast berücksichtigt werden.
|
|
| |
Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 19.09.2002 und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
|
|