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Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung durch den Beschluss des Senats vom 6.6.2003 statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis den Kläger nicht in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in allen wesentlichen Punkten zutreffenden Ausführungen des Vordergerichts verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung, die allerdings keine neuen Aspekte aufzeigt, besteht lediglich Anlass für folgende ergänzenden und klarstellenden Bemerkungen.
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I. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen erster Instanz, dass die Genehmigung formell rechtswidrig sei, weil die Verträglichkeitsstudie nach § 19c BNatSchG a. F. sowie die Antragsunterlagen zu den Anlegestellen bzw. zur Betankungsanlage nicht öffentlich ausgelegt und eine überholte Machbarkeitsstudie zugrunde gelegt worden sei. Er setzt sich dabei aber nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, ein insoweit möglicherweise gegebener Verfahrensfehler sei nach § 45 VwVfG geheilt, mindestens aber nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Der Senat hat keinen Anlass, diese Ausführungen des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, auf welche eigenen Rechte des Klägers diese Verfahrensrügen - wären sie berechtigt - sich beziehen sollen.
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II. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht verletzt die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis keine Rechte des Klägers.
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1. Soweit er in seinem Berufungsvorbringen einen hinreichenden Bedarf für die Fährlinie mit der Begründung bezweifelt, sie sei für Pendler zwischen Konstanz und Friedrichshafen unattraktiv, und die touristischen Bedürfnisse würden bereits durch die „Weiße Flotte“ abgedeckt, nimmt er die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 22 f.) nicht zur Kenntnis. Diese gehen von der Annahme aus, dass eine Gewässerbenutzung unter Bedarfsgesichtspunkten nur dann an der Gemeinwohlschranke des § 6 WHG scheitere - wobei offen bleiben könne, ob der Kläger sich ohne weiteres darauf berufen kann -, wenn sie ohne erkennbaren Nutzen den Gemeingebrauch anderer unverhältnismäßig beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht hervorgehoben, dass es nicht Aufgabe der Wasserbehörde sei, nach Art einer „Investment-Beratung“ die Marktchancen des zur Genehmigung gestellten Projekts zu prüfen. Sie darf vielmehr im Rahmen der bei Erlaubnissen und Bewilligungen zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl.: BVerwG, Urteil vom 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40; Urteil vom 18.9.1987 - 4 C 36.84 - NVwZ 1988, 535; Urteil vom 17.3.1989 - 4 C 30.88 - BVerwGE 81, 347) auch dem weiteren Gemeinwohlaspekt Rechnung tragen, neue Entwicklungen auf einem schiffbaren Gewässer nicht zu hemmen. Soweit der Kläger mit seiner „Defizitberechnung“ die Wirtschaftlichkeit des Fährbetriebs in Zweifel ziehen will, verkennt er, dass dieser Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist, der auch in anderen Bereichen defizitär arbeitet und auf Zuschüsse angewiesen ist (vgl.: EuGH, Entscheidung vom 24.7.2003 - Rs. C-280/00 - NVwZ 2003, 1101 - „Altmark Trans“; dazu: Heiß, VBlBW 2003, 429). Dennoch wird seine Existenzberechtigung deshalb nicht in Frage gestellt.
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2. Der Kläger beanstandet ferner, die Auflagen 5.1 bis 5.3, die das Verhältnis der Katamaran-Fähren zu nicht motorisierten Wasserfahrzeugen betreffen, seien zu unbestimmt. Das ist aber nicht der Fall. Die Auflage 5.1, die von der Besatzung der Fährschiffe ein besonders rücksichtsvolles Verhalten, insbesondere im Bereich der Jugendausbildungszentren im Konstanzer Trichter und des Landes-Leistungszentrums „Seemoos“ bei Friedrichshafen, fordert, hat zwar eher Appellcharakter. Dasselbe gilt für die an die Beigeladene gerichtete Aufforderung in Nr. 5.3, in regelmäßigen Arbeitsbesprechungen mit den Wassersport- und Fischereiverbänden sowie den Schifffahrtsbehörden das gegenseitige Verständnis im Bereich Sicherheit, Verhalten bei Gefahrenlagen, Vermeidung von Gefahrenlagen und gegenseitige Rücksichtnahme zu koordinieren. Das macht sie aber nicht zu unbestimmt. Denn sie konkretisieren die Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten, die sich schon aus der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO - ergeben (etwa aus Art. 6.01, 6.04, 6.09 und 6.10 sowie allgemein aus Art. 1.03) für besonders sensible Bereiche und wecken erhöhte Aufmerksamkeit bzw. tragen dazu bei, dass die Abwicklung eines reibungslosen Schiffsverkehrs auf dem Bodensee als gemeinsame Aufgabe aller Beteiligten verstanden wird. Warum die Auflage 5.2, die die Fährschiffe verpflichtet, zehn bedeutsame Regatten zu umfahren, zu unbestimmt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Sollte der Kläger mit diesem Einwand beanstanden wollen, dass die Erlaubnisbehörde diese zehn Wettfahrten selbst hätte auswählen müssen und ihre Benennung nicht den am Bodensee vertretenen Wassersportverbänden hätte überlassen dürfen, beträfe dies nicht den Fragenkreis der rechtsstaatlichen Bestimmtheit, sondern den der Kompetenzwahrnehmung. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, was die mit dem Regattabetrieb weniger vertraute untere Wasserbehörde daran hindern könnte, diese Auswahl den - weitaus berufeneren - Verbänden zu überlassen. Von alledem abgesehen ist kein Recht des Klägers erkennbar, das verletzt sein könnte, sollten die genannten drei Auflagen im Hinblick auf ihre Bestimmtheit doch rechtlichen Bedenken unterliegen.
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3. Schließlich vermag der Senat dem Vorbringen des Klägers nicht zu folgen, die in der angefochtenen Erlaubnis getroffene Abwägungsentscheidung verstoße zu seinen Lasten gegen das Gebot gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange.
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a) Im Rahmen der in diesem Verfahren vorzunehmenden Abwägungskontrolle können zu seinen Gunsten nur seine eigenen Belange berücksichtigt werden, nicht dagegen die Interessen anderer (etwa der Berufsfischer) oder rein objektive Belange wie etwa diejenigen des Naturschutzes oder der Wasserwirtschaft (BVerwG, Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.6.1990 - 8 S 458/90 - VBlBW 1991, 28). Der Kläger kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, der Katamaran-Fährbetrieb belaste - etwa durch die Abgase der Schiffe - die Umwelt oder führe trotz der Routenverlegung und weiteren Maßnahmen auf der Basis der Verträglichkeitsstudie nach § 19c BNatSchG a. F. zu Störungen des potentiellen Natura 2000-Gebietes „Konstanzer Bucht“. Ebenso wenig spielt es für die vorliegend zu treffende Entscheidung für sich genommen eine Rolle, in welchem Maße sich die Anzahl der Schiffsbewegungen auf dem Bodensee durch die Katamaran-Fähren erhöht oder welche Treibstoffmenge sie - im Verhältnis zur gesamten vorhandenen Flotte der Sport- und Freizeitschifffahrt - verbrauchen. Deshalb ist letztlich auch der Vorwurf des Klägers unergiebig, das Verwaltungsgericht sei von einer fehlerhaften Grundüberlegung ausgegangen, indem es angenommen habe, die wasserrechtliche Erlaubnis habe nur versagt werden können, wenn von den Katamaranen größere Belastungen ausgingen als vom vorhandenen Schiffsverkehr.
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b) Als beachtlicher Einwand bleibt damit nur die Befürchtung des Klägers, einem von ihm nicht beeinflussbaren und auch von den Besatzungen der Katamarane nicht ausreichend beherrschbaren Gefährdungsrisiko ausgesetzt zu sein. Das Landratsamt Konstanz hat diese Problematik erkannt und in nicht zu beanstandender Weise gelöst. Es hat insbesondere zutreffend in den Blick genommen, dass sich das Verkehrsaufkommen auf „hohem See“ im Fahrbereich der Katamarane vervielfacht, während die bisherige Personenschifffahrt im wesentlichen in Ufernähe verkehrt. Es war sich ferner bewusst, dass durch den halbstündigen Verkehr auf dem freien Seeraum eine starke Verkehrsverdichtung eintreten wird, die von den Schiffsführern der Segel- und sonstigen Sportboote - insbesondere bei schlechter Sicht und schlechten Windbedingungen - unabhängig davon, dass der Katamaran im Schnellfahrbereich keinen Vorrang nach der BSO haben wird, eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert (Erlaubnis S. 106). Diese Beeinträchtigungen für den Wassersport hat es aber deshalb für zumutbar gehalten, weil gerade die Segler und sonstigen Führer von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb vom Verzicht auf Vorrangfahrt des Katamarans auf freiem Wasser profitierten. Die Freistellung der Segler usw. von der Kollisionsvermeidungspflicht bedeute, dass sie gegenüber dem Katamaran nur noch die sich aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht ergebenden Verpflichtungen beachten müssten (z. B. dürfe der Segler den Kurs des Katamaran nicht ohne Not blockieren oder mutwillig Ausweichmanöver stören), was keine unverhältnismäßige Anforderung darstelle. In den verkehrsdichten ufernahen Bereichen fahre der Katamaran mit der gleichen Geschwindigkeit wie die übrige Fahrgastschifffahrt und die Reederei habe sich verpflichtet, die Schiffsführer per Dienstanweisung zur defensiven Fahrweise anzuhalten (Erlaubnis S. 107). Hinsichtlich der Regatten sei durch die Beschränkung der Umfahrungspflicht für zehn bedeutsame Wettfahrten eine ausgewogene Lösung gefunden worden. Eine feste Umfahrungspflicht auch bei normalen Regatten sei der Reederei nicht zumutbar, weil sie dann den Fahrplan nicht einhalten könne. Andererseits könnten normale Vereinsregatten etc. bei der Größe der verfügbaren freien Seefläche durchaus kurzfristig auch außerhalb des Katamaran-Korridors verlegt werden (Erlaubnis S. 108). Die Behörde gelangt zu dem Fazit (Erlaubnis S. 109 und 169 f.), dass weder für die Segelsportler noch für die Fährverbindung ein Recht auf „ungestörte“ Nutzung des Bodensees bestehe. Beide hätten sich entsprechende Beschränkungen ihrer Nutzung zuordnen zu lassen. Nur so könne eine gemeinverträgliche Nutzung des Sees im Einklang mit den Interessen Dritter i.S.v. § 1 a WHG erfolgen.
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Diese Erwägungen sind - auch in Ansehung der Einwendungen des Klägers -nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Erlaubnisbehörde von dem Grundsatz ausgehen, dass der Bodensee als schiffbares Gewässer von jedermann, also auch von den Katamaranen, die gegenüber herkömmlichen Schiffen kein aliud darstellen, zur Schifffahrt benutzt werden darf (§ 30 Abs. 1 WG) und es vorliegend nur darum gehen kann, die einzelnen Nutzungsinteressen und -beeinträchtigungen zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen. Ein Primat der herkömmlichen Nutzer oder gar ein Recht auf ein Nutzungsmonopol gibt es dagegen nicht. Andererseits ist im Hinblick auf die Belange des Klägers und der übrigen Wassersportler zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Sports auf dem flächenmäßig weit überwiegenden (östlichen) Bereich des Obersees von der Fährlinie nicht berührt wird. Namentlich dem Kläger und seiner Familie, deren Boote in Lindau und damit fast am Ostende des Bodensees beheimatet sind, wird durch den über 20 km westwärts erst beginnenden Fährkorridor schon unter dem Gesichtspunkt der zu besegelnden Seefläche keine allzu gewichtige Beschränkung auferlegt. Sein Vortrag, die nicht gekennzeichnete Fahrrinne der Katamarane führe zu einer „faktischen Benutzungssperre für den gesamten Obersee“, ist danach nicht nachvollziehbar.
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Es kommt hinzu, dass die Katamarane im Schnellfahrbereich, also auf dem offenen See, keinen Vorrang genießen, sie sind damit gegenüber Segelfahrzeugen und Ruderbooten ausweichpflichtig (Art. 6.05 c. und d. BSO). Aufgrund ihrer personellen und instrumentellen Ausstattung sowie ihrer besonderen Wendigkeit sind sie auch zuverlässig in der Lage, dieser Ausweichpflicht nachzukommen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20.11.2003, mit dem er den Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zu den Kollisionsgefahren im Schnellfahrbereich der Fähren einzuholen, abgelehnt hat, näher begründet, dass auch bei unsichtigem Wetter jedes Wasserfahrzeug auf dem See durch die Radaranlagen so rechtzeitig sichtbar wird, dass hinreichende Zeit für Kollisionsvermeidungsmaßnahmen zur Verfügung steht. Im Übrigen ist nach der Auflage 2.3.7 unklaren Radarechos vorsorglich auszuweichen. Zusätzliche Sicherheit verleihen die durch die angefochtene Erlaubnis ebenfalls vorgeschriebene Wärmebildkamera, die jeden im Fahrtrichtungssektor befindlichen Menschen kenntlich macht, und das Richtmikrofon. Zur Erkennung von Kollisionsrisiken und zur Einleitung von Meidbewegungen genügen ferner zwei Besatzungsmitglieder auf der Brücke, an deren Ausbildung und Erfahrung die angefochtene Erlaubnis sehr hohe Ansprüche stellt. Auch dies hat der Senat bereits im Beschluss vom 20.11.2003 im einzelnen begründet. Der Einwand des Klägers, die Genehmigung sehe nur eine ständige Besatzungsperson auf der Brücke vor, die bei Bedarf eine zweite Person hinzuziehen könne, wenn diese nicht gerade anderweitig beschäftigt sei, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Auflage 2.3.4. nicht nachvollziehbar. Denn der Führerstand eines Katamarans
muss
bei unsichtigem Wetter, bei dunkelheitsbedingter Sichtreduzierung im Schnellfahrbereich (V = 40), beim Durchfahren von Ansammlungen von Sport- und Fischerbooten und in den hafennahen Langsamfahrbereichen (V = 10) von Anfang April bis zum Ende der Schifffahrtssaison der VSU doppelt besetzt sein. Lediglich in weiteren Situationen (z. B. bei Überlagerung von starkem Dunst und Dunkelheit) bleibt es dem Ermessen des Schiffsführers überlassen, den Maschinisten/Steuermann zusätzlich auf die Brücke zu beordern. In Ansehung der eine Doppelbesetzung zwingend erfordernden Verhältnisse kann dies nur die Langsamfahrbereiche (V = 10) außerhalb der allgemeinen Schiffahrtssaison und mittleren Geschwindigkeitsbereiche (V = 22,5) betreffen, denn im Schnellfahrbereich ist nicht erst bei Überlagerung von starkem Dunst und Dunkelheit der Führerstand zwingend doppelt zu besetzen, sondern schon bei jeder dunkelheitsbedingten Sichtreduzierung. Im Übrigen geht der Hinweis des Klägers auf eine „anderweitige Beschäftigung“ fehl. Denn die Besatzung darf in allen Fällen einer Doppelbesetzung der Brücke nicht mit anderweitigen Aufgaben und Funktionen beansprucht werden.
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Der Senat hält an diesen weitgehend bereits im Beschluss vom 20.11.2003 dargelegten Erwägungen trotz der gegen diesen Beschluss im Schriftsatz vom 14.1.2004 erhobenen „Verfahrensrügen“ des Klägers fest. Sein Einwand, der am 24.9.2003 eingenommene Augenschein habe keinen hinreichenden Aufschluss über die zu beurteilenden Gefährdungslagen erbringen können, weil damals strahlender Sonnenschein und beste Sichtverhältnisse geherrscht hätten, verkennt, dass die Feststellungen des Senats sich auf das Radarbild bezogen, das von den Sichtverhältnissen unabhängig ist. Zum andern haben die erfahrenen und mit den Besonderheiten des Bodensees bestens vertrauten Beamten der Wasserschutzpolizei, die in der (weiteren) mündlichen Verhandlung vom 14.1.2004 nochmals gehört worden sind, übereinstimmend und ohne jede Einschränkung bekundet, dass
jedes
Boot - auch der seitens des Klägers angeführte „Optimist“ - bei jedem Wetter auf dem Radarschirm sowohl im Nah- wie auch im Fernbereich bei richtiger Geräteeinstellung deutlich sichtbar sei. Diese Äußerungen haben sich - ebenso wie die im Beschluss des Senats vom 20.11.2003 angesprochenen - nicht nur, wie der Kläger meint, auf den Radarschirm eines Polizeibootes bezogen, sondern auch und gerade auf die Anzeigegeräte der künftigen Katamarane. Die Beamten haben schließlich ein weiteres Mal in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2004 in aller Deutlichkeit („Welche Aufgaben sollten einer dritten Person auf dem Führerstand zufallen?“) zum Ausdruck gebracht, dass eine Dreifachbesetzung der Brücke keinen Sicherheitsgewinn verspricht und deshalb nicht geboten ist. Dies alles hat letztlich der Leiter des Schifffahrtsamtes Konstanz durch seinen Hinweis darauf bestätigt, dass auch die auf dem Rhein verkehrenden „schnellen Schiffe“, von denen dort allerdings erst bei im vorliegenden Fall nicht zulässigen Geschwindigkeiten von mehr als 40 km/h die Rede sei, von einer Zweier-Besatzung geführt würden.
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Die Angriffe des Klägers gegen die zur Vermeidung von Kollisionsgefahren der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügten Auflagen sind nach allem nicht berechtigt.
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