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Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 16.03.2004 in Kehl ereignet hat, in Anspruch. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Der Kläger ist Eigentümer des verunfallten Golf II, amtliches Kennzeichen: OG - ..., welches am 15.06.1988 erstmals zugelassen worden war. Hinsichtlich der weiteren Fahrzeugdaten wird auf das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten des KfZ-Sachverständigenbüro S. vom 18.03.2004 (AS 31, 35 ff) verwiesen, der einen Totalschaden, aber einen fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs feststellte und die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer mit 12-14 Tagen angab.
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Der Kläger reparierte das Fahrzeug in „Eigenregie“. Er mietete ausweislich einer nicht datierten Rechnung der Firma K.-GmbH über 1.546,28 EUR für 12 Tage, nämlich vom 16.03. bis zum 27.03.2004, ein Ersatzfahrzeug der Marke Renault, mit dem der 893 km zurücklegte (AS 9). Die Beklagte bezahlte hierauf vorgerichtlich 493,00 EUR. Mit der Klage verlangt der Kläger weitere EUR 795,75, nämlich die Differenz zu 10/12 der Rechnungssumme.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten verpflichtet seien, 10/12 der Mietwagenkosten auszugleichen. Er habe das Fahrzeug am 17.03.04 zur Begutachtung gegeben. Das Gutachten sei ihm erst am Freitag, 19.03.04 zugegangen. Billige man ihm dann vier Reparaturtage zu, sei das Fahrzeug frühestens am 25.03.04 fertig gestellt worden. Für diese 10 Tage verlange er Ersatz. Dass die Reparatur in einer Fachwerkstatt möglicherweise schneller durchgeführt worden wäre, könne nicht zu seinen Lasten gehen.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 795,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2004 zu bezahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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Sie sind der Auffassung, dass der Kläger keine weiteren Ansprüche habe. Dieser habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er, obwohl sein Fahrzeug verkehrssicher gewesen sei, ein Mietfahrzeug angemietet habe. Die Reparatur hätte in einem Tag durchgeführt werden können. Dass die Beklagten sogar vier Tage erstattet haben, sei mehr als ausreichend. Die Mietwagenkosten von 91 EUR pro Tag seien zudem weit übersetzt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.
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