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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obgleich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn in der ordnungsgemäßen Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum für die Förderung der Hilfeempfängerin im Förderkindergarten aufgewandten Kosten. Hierbei ist bei den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum abzustellen, auf den sich die Erstattungsforderung bezieht, mithin sind u. a. die Vorschriften des bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes maßgeblich. |
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| | Dem von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch steht jedoch bereits entgegen, dass es an einer hinreichenden Feststellung der Rechtsgrundlage für die an die Hilfeempfängerin erbrachten Leistung durch die Klägerin fehlt (1.). Abgesehen davon hätte die Klägerin - unterstellt, es gäbe eine Rechtsgrundlage für die Hilfeleistung - gegenüber der Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch (2.). |
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| | 1. Eine Erstattungspflicht bedingt nach jeder in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger. Dies setzt voraus, dass der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, deretwegen Kostenerstattung begehrt wird, rechtmäßig hätte erbringen dürfen (vgl. für die Kostenerstattung nach § 102 Abs. 1 SGB X: BVerwG, Urt. vom 13.03.2003 - 5 C 6/02 - NVwZ-RR 2003, 859). Daher muss derjenige, an den geleistet werden soll, zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören und die Leistung muss zur Deckung des Hilfebedarfs geeignet sein. Dies erfordert, dass von dem leistenden Sozialhilfeträger vor Eintritt in die Hilfe eine hinreichende Abklärung der Leistungsberechtigung und des Hilfebedarfs zu erfolgen hat. |
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| | Geht es um Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, ist bei der Frage, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, zu differenzieren: Leidet der Hilfebedürftige an einer seelischen Behinderung i. S. d. § 35 a SGB VIII oder ist er von einer solchen bedroht, richtet sich die Hilfe nach den Vorschriften des SGB VIII. Liegt hingegen eine (drohende) körperliche oder geistige Behinderung vor, sind - im hier streitgegenständlichen Zeitraum - die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes einschlägig. Nach § 35 a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zum Personenkreis, die einen (gebundenen) Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz haben, zählen diejenigen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die daher wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX); bei Menschen mit anderen (d. h. mit nicht wesentlichen oder nur vorübergehenden) Behinderungen ist die Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfe in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Hilfeträgers gestellt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG). |
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| | Da die Gewährung von Eingliederungshilfe - gleich nach welcher Norm - voraussetzt, dass eine Behinderung vorliegt oder der Hilfeempfänger von einer solchen bedroht ist, hat der angegangene Leistungsträger zunächst hinreichende Feststellungen dazu zu treffen, ob eine (drohende) Behinderung vorliegt und - wenn ja - welcher Art sie ist. Im nächsten Schritt muss eine hinreichende Abklärung des Hilfebedarfs, d. h. der geeigneten und erforderlichen Hilfeform erfolgen. |
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| | Eine Abklärung, ob im Zeitraum bis zum „Hilfeende“ am 31.08.2003 bei der Hilfeempfängerin eine (drohende) Behinderung vorlag und - wenn ja - ab welchem Zeitpunkt sie gegeben und welcher Art sie war, ist von der Klägerin jedoch nicht erfolgt. Insbesondere hat diese keinen Bewilligungsbescheid erlassen, aus dem hervorgeht, welcher Art die (möglicherweise) bei der Hilfeempfängerin vorliegende Behinderung ist und in dem die Hilfeart (Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII oder dem BSHG) festgelegt worden wäre. |
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| | Auch den in der Sozialhilfeakte der Klägerin befindlichen Unterlagen lässt sich, insbesondere was die Frage der Behinderung der Hilfeempfängerin betrifft, nichts hinreichendes dazu entnehmen. |
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| | Zum Zeitpunkt des Hilfebeginns (27.08.2002) liegt keine ärztliche Stellungnahme vor, welche eine (drohende) Behinderung diagnostiziert, geschweige denn eine solche einordnet. Allein die Verzögerung in der Entwicklung der Hilfeempfängerin, die sowohl im Telefax des Kinderheims in L. vom 10.05.2002 als auch im Attest der Kinderärztin/Psychotherapeutin F., Kinderzentrum L. vom 18.06.2002 festgestellt wurde, ist für sich genommen noch keine (drohende) Behinderung. Im genannten Attest ist die Diagnose: „Zustand nach psychosozialer Deprivation, globale Entwicklungsretardierung, Verdacht auf Intelligenzminderung“ getroffen und festgestellt worden, dass ein erhöhter Förderbedarf bestehe, sowie dass eine Aufnahme in den Sonderkindergarten medizinisch indiziert sei. Allerdings lässt sich dem Attest nichts dazu entnehmen, ob eine und ggf. welche (drohende) Behinderung bei der Hilfeempfängerin vorliegt. Ebenso wenig gibt der psychologische Untersuchungsbericht der Diplom-Psychologin Johann-Stadler (ohne Datum, wohl der Klägerin vom Kinderheim per Telefax am 28.08.2002 übermittelt) etwas für die Annahme her, die Hilfeempfängerin sei behindert. Im Gegenteil kommt darin zum Ausdruck, dass diese Frage gerade offen ist. Denn die Psychologin führt aus, dass aufgrund der allgemeinen Retardierung nicht gesagt werden könne, ob das Stammeln noch als Entwicklungsstammeln zu interpretieren sei und sich noch verliere oder ob Therapiebedarf bestehe. Die Klägerin ging offenbar selbst im Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfeempfängerin in den Förderkindergarten davon aus, dass die Frage des Vorliegens einer Behinderung gerade nicht geklärt ist. Denn in einem Telefax von Herrn E., Fachbereich Soziales, an Frau R., ebenfalls vom 28.08.2002, ist ausgeführt: „J. K. hat noch Zweifel an der Behinderteneigenschaft, was aber gegenüber dem Sozialhilfeträger Stadt M. nicht unbedingt vertieft werden sollte, zumal man dies auch anders sehen kann.“ Auch ein Arztbrief des Kinderzentrums L. vom 12.11.2002, der im wesentlichen die bereits zuvor mit Attest vom 18.06.2002 getroffene Einschätzung wiederholt, verhält sich nicht dazu, ob eine (drohende) Behinderung vorliegt. |
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| | Erst als sich abzeichnete, dass mit der Beklagten keine gütliche Einigung über die Kostenerstattung herbeigeführt werden kann, hat sich die Klägerin mit der Klärung der Behinderteneigenschaft befasst. Hierzu befindet sich in der Akte lediglich die (möglicherweise auch unvollständige) Kopie des „Formblatts A“ (ohne Datum), in dem die für die Stellungnahme des Gesundheitsamts vorgesehene Seite nicht ausgefüllt ist; auf dieser Seite hätte eine Aussage darüber getroffen werden müssen, welcher Art die (drohende) Behinderung (körperlich/geistig/seelisch) ist, ob diese wesentlich und nicht nur vorübergehend oder nicht wesentlich/nur vorübergehend ist und - bei Vorliegen einer Mehrfachbehinderung - welche Behinderung vorrangig ist. Dem Formblatt angeschlossen ist zwar ein ärztliches Zeugnis, welches möglicherweise vom 08.07.2003 datiert und in welchem als ausfüllender Arzt Prof. Dr. D., Kinderklinik St. Annastift, angegeben wird; ob dieses Zeugnis unterzeichnet ist, und wenn ja, von wem, lässt sich allerdings nicht eindeutig feststellen (möglicherweise ist die Akte der Klägerin nicht chronologisch angelegt und die Unterschriftsseite wurde von der Klägerin zum Formblatt A als Seite 3 zugeordnet). Selbst wenn dieses Attest tatsächlich von Prof. D. herrührt, beantwortet es die Frage nicht, ob eine (drohende) Behinderung i. S. d. § 39 Abs. 1 BSHG im streitigen Zeitraum vorlag. Hierin wird folgende Diagnose getroffen: „Globale Entwicklungsstörung, Leichte Intelligenzminderung, psychosoziale Deprivation, motorische Entwicklungsstörung“. In der Rubrik: „Art der vorrangigen Behinderung“ ist „Geistige Behinderung, Seelische Behinderung“ und in der Rubrik „Zusätzliche Behinderung“ ist „Körperliche Behinderung“ angekreuzt. Zum Hilfebedarf wird ausgeführt: „Die Behinderung auf verschiedenen Entwicklungsfeldern macht eine Förderung auf verschiedenen Gebieten erforderlich: Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie“. Unter Punkt 6a (Ziele einer Maßnahme/Hilfe der Eingliederungshilfe nach § 40 BSHG aus Sicht des Arztes) ist ausgeführt: „Förderung durch entsprechende Therapiemaßnahmen, die wegen der stattgehabten Deprivation in einer Tageseinrichtung bei Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung, in der das Kind 24 Stunden betreut wird, erfolgen soll.“ Als empfehlenswerte Maßnahme/Hilfeform ist „vollstationäre Betreuung“ angekreuzt. Auch diesem Attest lässt sich nicht entnehmen, ab wann, insbesondere ob bereits im Zeitpunkt des Hilfebeginns eine (drohende) Behinderung vorlag. Es verhält sich auch nicht dazu, ob die Behinderung wesentlich und nicht nur vorübergehend (i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ist, was Voraussetzung für einen (gebundenen) Anspruch auf Eingliederungshilfe ist. Zudem verhält sich das Zeugnis auch nicht dazu, ob die Förderung in einem Förderkindergarten die geeignete Hilfeart ist. |
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| | Dass im streitgegenständlichen Hilfezeitraum die Frage des Vorliegens einer Behinderung und deren Zuordnung als seelische, geistige oder körperliche alles andere als klar war, zeigt auch der Umstand, dass selbst die Klägerin in der Folgezeit offenbar nicht mehr davon ausging, die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes seien als Anspruchsgrundlage für die Förderung der Hilfeempfängerin im Kindergarten einschlägig. Denn mit Bescheid vom 28.11.2003 gewährte die Klägerin für den Besuch des Förderkindergartens ab 01.10.2003 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. |
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| | 2. Selbst wenn bei der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine (drohende) wesentliche Behinderung vorgelegen hätte, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch. Dies gilt sowohl dann, wenn man - wovon die Klägerin für die Folgezeit auch selbst ausgeht - unterstellt, dass es sich bei den Kosten für den Förderkindergarten um solche handelt, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu tragen sind und sich die Pflicht zum vorläufigen Tätigwerden der Klägerin nach § 86 d SGB VIII gerichtet hätte (a.), als auch unter der Annahme, dass es sich um Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG mit der Folge eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 103 BSHG handelt (b.). Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 102 SGB X aus (c.). |
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| | a. Hat ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII Kosten aufgewendet, sind diese von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a (örtliche Zuständigkeit für junge Volljährige) und 86 b SGB VIII (örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder) begründet wird (§ 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). |
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| | Die Zuständigkeit der Beklagten wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt durch die - hier einschlägige - Vorschrift des § 86 SGB VIII begründet. |
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| | Für den Hilfezeitraum, in dem der Mutter der Hilfeempfängerin die elterliche Sorge entzogen worden war, nämlich vom 27.08.2002 bis zum 30.06.2003, gilt § 86 Abs. 3 SGB VIII. Danach ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend anwendbar. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vor Beginn der Leistung (27.08.2002) hatte die Hilfeempfängerin, welche in Haft geboren worden ist und sich zu Leistungsbeginn im Kinderheim in L. befand, jedenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter. Hatte das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so bestimmt Satz 4, dass dann der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Nimmt man an, dass die Hilfeempfängerin während der letzten 6 Monate vor Leistungsbeginn keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte, wäre die Klägerin örtlich zuständig gewesen, da die Hilfeempfängerin ihren tatsächlichen Aufenthalt im Kinderheim in L. im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hatte. In diesem Fall bestünde überhaupt kein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. Hätte die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kinderheim in L. begründet, wäre die Klägerin zwar örtlich zuständig gewesen, könnte sich in diesem Fall aber auf § 89 e Abs. 1 SGB VIII berufen, der die Einrichtungsorte schützt: Richtet sich nämlich die Zuständigkeit u.a. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und ist dieser u.a. in einer Einrichtung oder einer anderen Familie begründet worden, die der Erziehung dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Indes hätte dies nicht zur Folge, dass die Klägerin auf die Beklagte als Kostenerstattungspflichtige zurückgreifen könnte. Vor der Aufnahme in das Kinderheim in L. war die Hilfeempfängerin nämlich vom 05.03.1998 bis zum 25.02.2002 in einer Pflegefamilie in N. untergebracht, welches im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen liegt. Für den Zeitraum ab 05.03.2000 bis 25.02.2002 gilt jedoch für die örtliche Zuständigkeit § 86 Abs. 6 SGB VIII: Lebt ein Kind nämlich - wie hier - zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten, so wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N. hatte, deutet auf die Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, nicht aber der Beklagten hin. Der Beigeladene selbst könnte nicht auf den Schutz des § 89 e SGB VIII verweisen, denn diese Regelung knüpft an die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils oder des Kindes an. |
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| | Soweit es um den Leistungszeitraum vom 01.07.2003 (Wiedererlangung des Sorgerechts durch die Mutter) bis „Hilfeende“ (31.08.2003) geht, beurteilt sich die Zuständigkeit wieder nach § 86 Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Da die Mutter der Hilfeempfängerin insoweit alleinsorgeberechtigt war und in L. wohnte, wäre die Klägerin für diesen Zeitraum örtlich zuständig gewesen. |
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| | b. Auch wenn es sich um Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG gehandelt hätte, hätte die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten. |
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| | Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat der nach § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nach § 97 Abs. 4 BSHG örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. |
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| | Indes war die Klägerin nicht nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG zur vorläufigen Leistung verpflichtet. Denn keine der alternativen Leistungsvoraussetzungen dieser Vorschrift lag vor. Zum einen stand der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor ihrer Unterbringung im Kinderheim in L. fest. Zum anderen war für die Hilfe, deren Kostentragung hier im Streit steht, kein Eilfall gegeben. Denn über die Hilfe, die das Kinderheim bereits mit Schreiben vom 10.05.2002 beantragt hatte und für die erst ab Aufnahme der Hilfeempfängerin in den Förderkindergarten (27.08.2002) Kosten anfielen, war nicht unverzüglich zu entscheiden. |
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| | Abgesehen davon fehlt es auch an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Hilfeleistung. |
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| | Dies gilt sowohl für den Fall, dass als Rechtsgrundlage für die Hilfe auf § 40 Satz 1 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr.2 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form von heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind) abzustellen wäre, als auch für den Fall, dass § 40 Satz 1 Nr. 4 BSHG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe VO (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) Rechtsgrundlage wäre. |
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| | Nach § 97 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält. Der tatsächliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin war das im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gelegene Kinderheim, so dass deren örtliche Zuständigkeit begründet gewesen wäre, sofern man den Förderkindergarten nicht als teilstationäre Einrichtung einordnet. Ob letzteres der Fall ist, kann jedoch offen bleiben, da auch dann nicht die Beklagte örtlich zuständig geworden wäre. Denn dann würde sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG beantworten, wonach bei teilstationärer Unterbringung von Personen, die dem dort genannten Kreis der Leistungsberechtigten angehören, der überörtliche Träger zuständig ist, soweit nach Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Würde der Förderkindergarten eine teilstationäre Einrichtung in diesem Sinn darstellen, wäre - unter der (von der Klägerin hier nicht überprüften) Voraussetzung, dass die Hilfeempfängerin dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Personenkreis angehört - der überörtliche Sozialhilfeträger für den Bereich der Klägerin zuständig, sofern keine landesrechtliche Delegierung auf die Klägerin erfolgt ist, was hier keiner Prüfung bedarf. |
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| | Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ist auch nicht durch die Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG begründet worden. Danach ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, wobei bei einem Übertritt von einer Einrichtung in weitere Einrichtungen der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend bleibt. Da sich die Hilfeempfängerin vor der Aufnahme in das Kinderheim in L. noch in einer Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen aufhielt, und Pflegefamilien keine Einrichtung in diesem Sinne sind (vgl. Legaldefinition der Einrichtung: § 97 Abs. 4 BSHG), kommt jedoch § 97 Abs. 2 BSHG nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist äußerst umstritten, ob § 97 Abs. 2 BSHG überhaupt für Sozialhilfeleistungen gilt, die (lediglich) im Zusammenhang mit einer Hilfe im Heim stehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2003 - 5 C 14/02 -, FEVS 55, 292). |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht § 104 BSHG anwendbar, der die Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG für entsprechend anwendbar erklärt. Denn die hierdurch begründete Zuständigkeit erfasst Sozialhilfeleistungen nur in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.2003, a.a.O.). Indes geht es hier nicht um Sozialhilfeleistungen in der Zeit des Aufenthalts in der Pflegefamilie, sondern um Leistungen, welche während des Aufenthalts im Kinderheim in Ludwigshaften erbracht wurden. |
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| | c. Schließlich scheidet auch ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 102 SGB X i. V. m § 43 SGB I aus. |
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| | Danach kann dann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistung erbringen; er hat sie zu erbringen, wenn der Berechtigte sie beantragt (§ 43 SGB I). In diesem Fall hat der vorläufig zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gem. § 102 Abs. 1 SGB X einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. |
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| | Offen bleiben kann hier die Frage, ob im Sozial- und Jugendhilferecht die Vorschrift des § 43 SGB I anwendbar ist oder die dortigen den vorläufigen Leistungseintritt regelnden Vorschriften vorrangig sind (vgl. für das Jugendhilferecht: LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003 § 86 d RN 12: § 86 d als vorrangige Regelung). |
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| | Jedenfalls kommt hier § 43 SGB I bereits deswegen nicht zum Zug, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung des zwischen verschiedenen Leistungsträgern bestehenden Kompetenzstreits fehlt. Wenn der Streit über die Zuständigkeit - wie hier - erst nachträglich entsteht, ist § 102 Abs. 1 SGB X nämlich nicht anwendbar (v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 102 Abs. 1 SGB X, RN 6 f.; LPK-SGB X, 2004, § 102, RN 19). |
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| | Die Klägerin war hier jedoch bereits in die Leistung eingetreten, als sie der Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2002 mitgeteilt hatte, dass die Hilfeempfängerin im Förderkindergarten betreut werden soll. Denn sie hatte mit Schreiben an den Förderkindergarten vom 23.08.2002 bereits die Kostenübernahme gem. § 43 SGB I zugesagt und das Kind war am 27.08.2002 bereits dort aufgenommen. |
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| | Abgesehen davon setzt § 102 Abs. 1 SGB X nicht nur eine vorläufige Erbringung von Sozialleistungen voraus, sondern auch, dass eine Sozialleistung rechtmäßig erbracht sein muss. Die vorläufig erbrachte Sozialleistung muss - die Zuständigkeit des leistenden Trägers unterstellt - nach dessen Leistungsrecht sowohl dem Grund als auch der Höhe nach rechtmäßig sein (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, a.a.O.; LPK-SGB X a.a.O., RN 21 f.). Es fehlt jedoch - wie unter Punkt 1 ausgeführt - bereits an einer hinreichenden Feststellung dazu, dass die Hilfeempfängerin überhaupt zu dem Kreis der Leistungsberechtigten der Behinderten oder der von einer Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 BSHG oder § 35 a SGB VIII bedrohten Personen gehört, sowie an der Abklärung des Hilfebedarfs. Hinzu kommt, dass die vorläufige Erbringung von Sozialleistungen auch den Voraussetzungen der zur vorläufigen Leistung ermächtigenden Norm - hier: des § 43 SGB I - genügen muss. Steht die Erbringung der Sozialleistung im Ermessen des Leistungsträgers, so ist dieses Ermessen auch im Rahmen einer vorläufigen Leistungserbringung pflichtgemäß auszuüben (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, a.a.O.; LPK-SGB X a.a.O., RN 21 f.). Da sich den Sozialhilfeakten nicht entnehmen lässt, dass der Berechtigte - nämlich die Hilfeempfängerin, vertreten durch ihren Vormund - bei der Klägerin einen Antrag auf vorläufige Hilfegewährung gestellt hat, war die Hilfe auch nicht gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I zwingend von der Klägerin zu erbringen. Vielmehr wurde die Klägerin von dem Kinderheim mit Telefax vom 10.05.2002 um Hilfeleistung angegangen. Daher stand die Entscheidung, ob die Hilfe vorläufig erbracht wird, gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I in deren Ermessen. Dass die Klägerin, die noch nicht einmal einen Bescheid über die vorläufige Hilfeleistung erlassen hat, überhaupt Ermessen ausgeübt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen, so dass die vorläufige Hilfegewährung auch wegen Ermessensnichtgebrauchs fehlerhaft ist. |
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| | Schließlich war die Beklagte auch nicht der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger, da sie hierfür - wie unter Nr. 2 ausgeführt - nicht örtlich zuständig war. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich daher nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. |
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| | Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt. |
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