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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| | 1. Von einem Rentenantrag vor Dezember 2005 konnte das Gericht nicht ausgehen. |
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| | Beweis für den Zugang der früheren schriftlichen Rentenanträge aus dem Zeitraum 1996 bis 2000 (AH 9-15) ist nicht angeboten. In der Rechtsprechung ist überdies anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2005, 6 O 184/06; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind nicht schlüssig vorgetragen (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3). |
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| | Der klägerische Vortrag, wonach die Klägerin durch einen nicht namentlich oder auf sonstige Weise näher beschriebenen Mitarbeiter der Beklagten mehrfach telefonisch dahingehend vertröstet worden sei, dass sie sich keine Sorgen zu machen brauche und dass das Verfahren laufe, ist nicht ausreichend konkret, um daraus ein Indiz für den tatsächlichen Zugang der behaupteten früheren Rentenanträge zu entnehmen. Auch der genaue Wortlaut und der Zeitpunkt der angeblichen Telefonate ist nicht vorgetragen. Der unkonkrete klägerische Vortrag macht es insoweit der Beklagten unmöglich, bei der Vielzahl ihrer Mitarbeiter und bei der Vielzahl der tagtäglichen Kommunikationsvorgänge zu überprüfen, ob und wann und mit wem und mit welchem Inhalt derartige Telefonate seinerzeit geführt worden sind. |
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| | Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass mündlichen bzw. fernmündliche Rentenanträge grundsätzlich nicht dem satzungsgemäßen Antragserfordernis genügen (§ 46 Abs. 1 S. 1 VBLS n.F., § 61 Abs. 1 S. 1 VBLS a.F.). |
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| | 2. Die Beklagte beruft sich daher mit Recht auf die Ausschlussfrist gemäß § 52 VBLS n. F., wonach (wie bereits gemäß § 68 VBLS a. F.) für einen Zeitraum, der mehr als 2 Jahre vor dem 1. des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Beklagten eingegangen ist, keine Zusatzrente geltend gemacht werden kann Angesichts des im Dezember 2005 eingegangenen Rentenantrags braucht die Beklagte daher für die Zeit vor Dezember 2003 keine Betriebsrente zu bezahlen. |
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| | Die Vorschrift des § 52 VBLS n.F. verstößt auch nicht gegen § 307 BGB oder sonstiges höherrangiges Recht. Sie beruht vielmehr auf sachlichen Erwägungen. Die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS n.F. dient der Kalkulierbarkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Sie soll die Versichertengemeinschaft vor der Geltendmachung möglicherweise weit in die Vergangenheit zurückreichender Ansprüche von Versicherten schützen. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zum Schutz der Versichertengemeinschaft die rückwirkende Zahlung von Betriebsrenten auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begrenzt, zumal für weiter zurückliegende Zeiträume der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht mehr gegeben ist. Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten durch die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS n.F., die der gesamten Versichertengemeinschaft zugute kommt, ist somit nicht ersichtlich (vgl. Urteil der Kammer vom 15.12.2006, 6 S 31/06). |
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