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| | Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die im Bescheid der Beklagten vom 05.09.2002 erfolgte Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von 18.568,-- EUR, die im Berufungsverfahren allein im Streit ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte zu Recht statt einer Sondernutzungserlaubnis eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO erteilt hat. Denn gemäß § 16 Abs. 6 Satz 3 StrG sind auch in diesem Falle die ansonsten für eine Sondernutzungserlaubnis zu entrichtenden Sondernutzungsgebühren aufzuerlegen, soweit der Träger der Straßenbaulast - wie hier - eine Gemeinde ist. |
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| | Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühr ist § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StrG i.V.m. der von der Beklagten erlassenen „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart“ - SNS - vom 06.07.1994. Die Änderungssatzung vom 17.12.2003 ist nicht maßgeblich, sie gilt erst ab dem 09.01.2004 und misst sich keine Rückwirkung bei. |
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| | Die von der Klägerin gegen die Gültigkeit der Satzung erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Insbesondere ist der geltend gemachte Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht erkennbar. Richtig ist der Ausgangspunkt der Klägerin, dass die Höhe der Gebühr sich nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen hat. Dies normiert § 19 Abs. 2 Satz 3 StrG (übereinstimmend mit § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG). Von dieser Regelung geht auch das Gebührenverzeichnis der Beklagten aus, wie dessen Vorbemerkung erkennen lässt. Das Maß der Einwirkung auf die Verkehrsfläche berücksichtigt die Satzung dadurch, dass die beanspruchte Fläche je Zeiteinheit in Rechnung gestellt wird, außerdem ein Straßenverzeichnis die Verkehrsflächen unterschiedlich einstuft, offensichtlich nach der Intensität ihrer Benutzung durch den öffentlichen (Fußgänger-)Verkehr, dem die Fläche durch die Sondernutzung entzogen wird. Das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigt die Satzung zunächst insofern, als § 3 Abs. 2 SNS bestimmte Sondernutzungen, die typischerweise nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgeübt werden, gebührenfrei lässt, so etwa die Werbung politischer Parteien oder gemeinnütziger Organisationen, außerdem solche Sondernutzungen, an denen das öffentliche Interesse das private Interesse des Erlaubnisnehmers überwiegt. Zum andern differenziert das Gebührenverzeichnis in seinen Nrn. 1 bis 27 nach Art und Umständen der jeweiligen Sondernutzung. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Satzungsgeber bei Festlegung des Maßstabs für das wirtschaftliche Interesse befugt ist, eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anzustellen. Maßgebend ist also der objektivierte wirtschaftliche Nutzen an der bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil, den ein Gebührenschuldner im Einzelfall ziehen kann, unbeachtlich ist (BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36; Urt. v. 02.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ 1989, 557). Dementsprechend ist die Beklagte in ihrem Gebührenverzeichnis verfahren. So leuchtet etwa die Differenzierung nach der Art der angebotenen Waren und mithin nach den erfahrungsgemäß bei ihrem Vertrieb erzielbaren Gewinnen ohne weiteres ein, vgl. etwa Nr. 1 Verkauf von Blumen und Topfpflanzen im Unterschied zu Nr. 7 d) Verkauf von Kunstgewerbe, Modeschmuck, Lederwaren oder Nr. 9 a) Imbissstände (Wurstverkauf). Auch erscheint es nicht unzulässig, allein der Werbung dienenden Sondernutzungen eigene, nicht unerhebliche Gebührensätze zuzuordnen (vgl. Nr. 16 bis 20 des Verzeichnisses), weil erfahrungsgemäß die Werbewirtschaft beispielsweise der Plakatwerbung im öffentlichen Straßenraum oder auch gezielter Produktwerbung durch spezielle Veranstaltungen hohe Wirksamkeit beimisst. Eine von der Klägerin geltend gemachte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Normierung, die den erwähnten von der Rechtsprechung eingeräumten Gestaltungsfreiraum überschreitet, sieht der Senat nicht. Dieses Gebot wäre verletzt, wenn der Satzungsgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt hätte. Merkmale, nach denen Sachverhalte einander gleichgesetzt werden, sind grundsätzlich vom Normgeber zu bestimmen. Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist. Solches lässt sich hier nicht feststellen und vermag auch der von der Klägerin herangezogene Vergleich zwischen der in Nr. 18 des Verzeichnisses vorgesehenen Gebührenhöhe und Geschäftsraummieten in der Stuttgarter Innenstadt nicht zu belegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 15.07.1988 von „einer Art Miete öffentlichen Straßenraums für Verkaufszwecke“ gesprochen und daher eine Parallele zu den Aufwendungen für ein festes Verkaufslokal gezogen. Jedoch stehen die Unterschiede zwischen beiden Sachverhalten nach Auffassung des Senats derart im Vordergrund, dass der Vergleich nicht wirklich relevant sein kann. Deswegen brauchte der Behauptung der Klägerin, dass die teuerste gewerbliche Miete für ein Ladenlokal in der Stuttgarter Königsstraße sich in den Jahren 2002 und 2003 auf einen Betrag von unter 200,-- EUR/m² und Monat belief (Beweisantrag Nr. 19), nicht nachgegangen zu werden. Im Übrigen hat die Beklagte diese Behauptung nicht bestritten. |
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| | Gemäß § 3 Abs. 1 SNS werden Gebühren nach dieser Satzung und dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 2 SNS nicht für „Informationsstände politischer Parteien und karitativer und gemeinnütziger Organisationen“ (Nr. 2) sowie „in sonstigen Fällen, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient“ (Nr. 5). Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf diese Regelungen: |
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| | Dass sie eine gemeinnützige Organisation sei, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zwar behauptet, ist dafür aber den Nachweis schuldig geblieben. Im Berufungsverfahren hat sie geltend gemacht, dass sie in den USA als gemeinnützig durch die dortige Steuerbehörde anerkannt sei, hierfür Bescheide und Schreiben der Steuerbehörde vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 zu dieser Thematik die Beweisanträge Nr. 1 und 2 gestellt. Indes richtet sich die Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht. Erforderlich ist daher die Anerkennung als gemeinnützig von der zuständigen deutschen Finanzbehörde. Dies behauptet die Klägerin selbst nicht. Der Senat hat die Beweisanträge daher in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung nicht erheblich sind. |
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| | Auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 SNS besteht für die Klägerin keine Gebührenfreiheit. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die an insgesamt fünf Tagen auf der Kronprinzstraße, dem Schlossplatz und dem Marktplatz in Stuttgart durchgeführte Veranstaltung, die über den Gemeingebrauch hinaus öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch nahm und mithin eine Sondernutzung darstellte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG), nicht überwiegend im öffentlichen Interesse lag. Daran ändert die von der Klägerin behauptete und mit dem Antrag Nr. 25 für das hier unmaßgebliche Jahr 2003 unter Beweis gestellte, aber auch ansonsten unerhebliche Zahl von 7.200 Veranstaltungsbesuchern nichts. |
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| | Die Sondernutzung diente ebensowenig ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Als Förderung der Allgemeinheit erkennt Abs. 2 der Vorschrift insbesondere an: „Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens …“. Gemessen an diesen normativen Vorgaben diente das Geschehen bei den Veranstaltungen, wie es die Klägerin selbst beschreibt, jedenfalls nicht „ausschließlich“ gemeinnützigen Zwecken. Die Information über den Einsatz der „ehrenamtlichen Geistlichen“ in Katastrophengebieten und in Entwicklungsprojekten, die in den ersten beiden Zelten mit Hilfe von Plakaten und Filmen (unbestritten) erfolgte (weshalb die Beweisanträge Nr. 7, 10 und 20 abzulehnen waren), mag zwar den Gedanken und das Anliegen von Entwicklungshilfe, Völkerverständigung oder Umweltschutz dem Betrachter bewusst machen und hierfür Verständnis oder Interesse wecken, eine hinreichend konkrete, gezielte Förderung dieser Anliegen ist damit aber weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die erwähnten freiwilligen Spenden unmittelbar der Förderung dieser Ziele zugute gekommen wären, behauptet die Klägerin selbst nicht. Soweit im dritten Zelt die „ehrenamtlichen Geistlichen“ interessierten Passanten praktische Anleitungen und Übungen zeigten, die zur Harmonisierung von Seele und Körper dienen sollten, was die Beklagte ebenfalls nicht bestritten und deshalb zur Ablehnung des Beweisantrags Nr. 9 geführt hat, kann der Senat nicht erkennen, dass darin eine Förderung der Religion noch - im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO - eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf geistigem oder sittlichem Gebiet liegt. Vielmehr ist diese als praktische Seelsorge bezeichnete Tätigkeit allein auf diejenigen Personen ausgerichtet, die sich ihr unterziehen. |
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| | Greift danach § 3 Abs. 2 SNS nicht ein und war die vorgenommene Sondernutzung deshalb nicht gebührenfrei, so stellt sich die Frage, ob die Beklagte für die Bestimmung der Gebührenhöhe zu Recht Nr. 18 des als Anlage 1 der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses angewendet hat. Dies ist zu bejahen. Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses gilt für eine „Werbeveranstaltung (Promotion)“. Je nach der Straßengruppe, zu der die benutzte öffentliche Verkehrsfläche gehört, und in Abhängigkeit von Dauer und Ausmaß der Inanspruchnahme sind unterschiedliche Gebührensätze vorgesehen. Sie betragen je angefangene 3 m² täglich zwischen 30,68 und 61,35 EUR. Der zuletzt genannte Betrag gilt für die von der Klägerin benutzten Flächen der Gruppe S im stark frequentierten Zentrum der Stadt. Dass ausgehend davon die Höhe der geforderten Gebühr nicht zu ihren Lasten rechnerisch falsch ermittelt wurde, gesteht die Klägerin selbst zu. |
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| | Nach Überzeugung des Senats lässt sich die Veranstaltung der Klägerin unter die Begriffe „Werbeveranstaltung (Promotion)“ subsumieren. Die Brockhaus Enzyklopädie (19. Aufl.) verweist bei dem Stichwort „Promotion“ auf den Begriff „Verkaufsförderung“ und erläutert, dass es sich dabei im weiteren Sinn um eine Gruppe von Instrumenten des Marketing handle, nämlich um punktuelle, temporäre und eher ergänzende Maßnahmen zur absatzsteigernden Beeinflussung von Verkäufern, Handelsbetrieben oder Konsumenten, in einem engeren Sinn um absatzstimulierende Maßnahmen am Ort des Verkaufs. Als Maßnahmen werden beispielhaft aufgezählt: Warenproben, Gutscheine, Prämien, Sonderpreise, Vorführungen, Preisausschreiben, Verlosungen, bei Verbraucherpromotions Rabatte, Gemeinschaftswerbung, Verkaufsaktionen, Display-Werbung und andere Aktivitäten des Merchandising. Bei Verbraucherpromotions stünden Kundengewinnung, Erhöhung der Markentreue, Verbrauchsintensivierung und Induzierung von Impulskäufen als Ziele im Mittelpunkt. |
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| | Ausgehend von dieser Interpretation, die den Senat überzeugt, weisen die von der Klägerin durchgeführten Vorführungen und erteilten Informationen, auch die Gespräche im Rahmen der „praktischen Seelsorge“, die Merkmale einer Werbeveranstaltung bzw. Promotion auf. Die Darstellung der Aktivitäten der Klägerin etwa in der Dritten Welt, aber auch die weiteren praktischen Tätigkeiten und die Dienstleistungen verfolgen das Ziel, bei den Adressaten ein positives Bild von der Klägerin zu erzeugen, sie und ihre Unterorganisationen in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen und den vielfältigen kritischen Stimmen in Medien und Öffentlichkeit wirksam entgegenzutreten. Am positiv werbenden Charakter der Veranstaltung ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Klägerin nach ihrer Behauptung den für sie tätigen „ehrenamtlichen Geistlichen“ weder Lizenzen überlässt noch von diesen Entgelte erhält. Diese mit dem Antrag Nr. 3 in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 unter Beweis gestellte Behauptung ist daher nicht entscheidungserheblich. Entsprechendes gilt für die den Gegenstand des Beweisantrags Nr. 6 bildende Behauptung, dass anlässlich der Veranstaltung keinerlei gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten im öffentlichen Straßenraum stattgefunden hätten, insbesondere weder Kurse noch Bücher noch sonstige Scientology-Materialien verkauft oder zum Kauf angeboten worden seien. Verkauf an Ort und Stelle ist nämlich kein essentieller Bestandteil von Werbung bzw. Promotion. Denn allein schon die angestrebte positive Wahrnehmung der Klägerin und ihrer Organisationen und die Entkräftung öffentlicher Kritik bereiten den Boden dafür, dass Interesse und Akzeptanz entstehen können. Diese mit der Werbeveranstaltung intendierte Folge ist vor dem Hintergrund der allgemeinen und von der Klägerin auch nicht bestrittenen Erkenntnis zu sehen, dass sie oder ihre Untergliederungen in großem Umfang wirtschaftlich tätig sind. Dies ergibt sich etwa aus dem umfangreichen Angebot von Materialien und Dienstleistungen, die sie in ihren örtlichen Niederlassungen und im Internet anbietet. Auf dieses gewerbliche Angebot hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 hingewiesen, ohne dass die Klägerin ihre ökonomischen Aktivitäten in Abrede gestellt hätte. Im Gegenteil: Sie hat ihr entgeltliches Angebot von Büchern und Diensten sogar durch den Hinweis auf das gleiche Verhalten der Veranstalter der „Bibelbox“ bestätigt. Bei jener Veranstaltung seien unmittelbar Bibeln und Bibelliteratur verkauft und für einen „Online-Shop Publikationen und Materialien zum Jahr der Bibel“ geworben worden (siehe Schriftsatz der Klägerin v. 17.04.2007, S. 12 ff., vgl. auch die wegen Irrelevanz abgelehnten Beweisanträge Nr. 11 sowie 22 bis 24). Im Übrigen wird mit der - unbestrittenen - Behauptung der Klägerin, dass bei ihrer Veranstaltung in Stuttgart unmittelbar keine gewerbliche Betätigung stattgefunden habe, indirekt eingeräumt, dass sie bzw. die zugehörigen Unterorganisationen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Gerade der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und das nach außen wirtschaftlich werbende Auftreten von Untergliederungen der Klägerin haben im Übrigen in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob dieses Verhalten mit dem Status eines rechtsfähigen eingetragenen Vereins in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997 - 1 C 18.95 - BVerwGE 105, 313; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 12.12.2003 - 1 S 1972/00 - NVwZ-RR 2004, 904; Bayer. VGH, Urt. vom 02.11.2005 - 4 B 99.2582 - NVwZ-RR 2006, 297). Ergänzend, das heißt ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass nach der allgemein bekannten eigenen Anschauung der Klägerin auf dem Weg zu höheren Stufen des Daseins, die nach ihren Lehren anzustreben sind, verschiedene Verfahren und Kurse durchlaufen werden müssen („Auditing“, Kommunikationstraining, Reinigungsverfahren), die ihrerseits mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden sind (vgl. z. B. Wikipedia, Stichwort „Scientology“). |
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| | Die Anwendung von Nr. 6 a) des Gebührenverzeichnisses, die zu einer geringeren als der Klägerin auferlegten Gebühr führen würde und von ihr deshalb für vorzugswürdig erachtet wird, scheidet demgegenüber aus. Sie gilt für „Ausstellungen oder Vorführungen (Autoshow)“. Jedoch ergibt die Auslegung von Nr. 6 a), dass sie auf einen anderen Sachverhalt als den hier gegebenen zugeschnitten ist. Dies gilt ungeachtet der von den Beteiligten erörterten, jedoch nicht entscheidungserheblichen Frage (vgl. den abgelehnten Beweisantrag Nr. 21), ob der Satzungsgeber mit dem Klammerzusatz „Autoshow“ die Anwendung auf Ausstellungen oder Vorführungen von Autos begrenzt wissen oder ob er entsprechend dem Zusatz „z. B.“ in der späteren Fassung des Gebührenverzeichnisses Autoshows nur exemplarisch und mithin nicht abschließend benennen will, was näher liegt und von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 schließlich auch zugestanden wurde. Denn jedenfalls belegt dieses Beispiel und zeigt namentlich die Höhe der Gebührensätze, dass der Tatbestand auf Ausstellungen und Vorführungen zugeschnitten ist, die aus der Natur der Sache einen vergleichsweise hohen Platzbedarf haben. Dies trifft für die Veranstaltung der Klägerin gerade nicht zu. Ihre Präsentation und Tätigkeit verlangen nicht aus sich heraus eine große räumliche Ausdehnung, vielmehr hat die Klägerin auf eigenen Wunsch eine großzügig bemessene Fläche von insgesamt 180 m² für drei gleich große Zelte in Anspruch genommen, ohne dass dies unabänderlich gewesen wäre. So ließe sich die von der Klägerin in einem der Zelte durchgeführte „Praktische Seelsorge“ in Form von „Gesprächen über individuelle menschliche Nöte“ oder durch „Geben sogenannter Beistände (eine Art Handauflegen) zur Harmonisierung von Geist und Körper“, die sich zwischen zwei Personen abspielen, auch wenn dies in dem Zelt gleichzeitig zwischen mehreren Zweiergruppen geschieht, durchaus auf erheblich geringerem Raum durchführen. Entsprechendes gilt für die Videovorführungen und die Plakatausstellung in den beiden anderen Zelten. Dass die Anwendung von Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses prohibitive Wirkung hätte, wie die Klägerin geltend macht, ist daher zu verneinen. |
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| | Deshalb ist der weitere Einwand der Klägerin, die Beklagte habe Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses nur auf Veranstaltungen angewendet, die von der räumlichen Größe her nicht vergleichbar gewesen seien, unbeachtlich. Die Beklagte hat durch Vorlage von Sondernutzungs- und Gebührenbescheiden als Anlagen zum Schriftsatz vom 12.03.2007, wodurch sie das mit Beweisantrag Nr. 12 verfolgte Begehren erfüllt hat (vgl. auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007), zur Überzeugung des Senats belegt, dass sie für zahlreiche Werbeveranstaltungen verschiedenster Art und verschiedenster Unternehmen Gebühren nach Nr. 18 des Verzeichnisses festgesetzt hat. Sie hat nicht bestritten, dass es sich insoweit um gewerbliche Veranstalter gehandelt hat (s. Beweisanträge Nr. 13 bis 16), woran die Bescheide keinen Zweifel erlauben. Von Religionsgemeinschaften seien Erlaubnisanträge nicht gestellt worden, so dass schon deswegen keine Gebührenfestsetzung nach Nr. 18 erfolgt sei (vgl. Beweisantrag Nr. 18). Dass die festgesetzten Beträge durchweg niedriger waren, liegt an der jeweils kürzeren Zeitdauer sowie an der geringeren Fläche des öffentlichen Verkehrsraums, die in Anspruch genommen wurde (so dass dem „ins Blaue hinein“ gestellten Beweisantrag Nr. 17 nicht stattzugeben war). Auch spielt es keine Rolle, dass bei diesen beispielhaft benannten Sondernutzungen wohl durchweg an Ort und Stelle unmittelbar Werbung für Waren und Dienstleistungen erfolgte. Denn wie oben ausgeführt, sind auch solche Veranstaltungen wirtschaftlich tätiger Erlaubnisnehmer als Werbung bzw. Promotion zu qualifizieren, die nicht zu sofortigen Vertragsabschlüssen führen, hierzu aber motivieren sollen. |
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| | Die Beurteilung, ihre Veranstaltung habe jedenfalls mittelbar ihren ökonomischen Interessen gedient, versucht die Klägerin ohne Erfolg mit dem Hinweis auf ihr eigenes Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft zu entkräften. Bereits an der Qualifizierung als Religionsgemeinschaft bestehen nicht unerhebliche Zweifel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.12.2005 (7 C 20.04 - DVBl. 2006, 387), auf die sich die Klägerin beruft, lediglich der damaligen Klägerin, einer natürlichen Person, die Mitglied der Scientology-Kirche Deutschland war, zugestanden, dass sie sich als Anhängerin dieser Organisation und Vertreterin von deren Anschauungen auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG über die Freiheit der Religion und Weltanschauung berufen kann. Die scientologische Lehre wird vom Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dem Begriff des Glaubens und der Weltanschauung zugeordnet. Es hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht offen gelassen, ob die Scientology-Kirche Deutschland und andere scientologische Organisationen als Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaften anzuerkennen sind und deshalb den Schutz des Art. 4 GG genießen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.03.1995 (5 AZB 21.94 - NJW 1996, 143) festgestellt, dass die „Scientology-Kirche Hamburg e. V.“ keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG, Art. 137 WRV ist. Sie betreibt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr ein Gewerbe im Sinne von § 14 GewO. In seiner Entscheidung vom 26.09.2002 (5 AZB 19/01 - NJW 2003, 161) hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage offen gelassen. |
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| | Auch die Urteile des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.12.2003 (aaO.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.11.2005 (aaO.) verlangen keine andere Einschätzung. In diesen Entscheidungen ging es um den Entzug der Rechtsfähigkeit einer als Verein eingetragenen Scientology-Untergliederung mit der Begründung, sie sei entgegen den Angaben in der Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (vgl. § 43 Abs. 2 BGB). Die Ausschließlichkeit der wirtschaftlichen Zielsetzung wurde zwar im Ergebnis in beiden Entscheidungen verneint, des Weiteren aber davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins maßgeblich dem Gläubigerschutz dienen und deshalb Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Vereinszugehörigkeit ergeben können, von ihrem Schutzzweck grundsätzlich nicht erfasst und deshalb auch nicht geeignet sind, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen. Derartigen Gefahren kann insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet werden. Die nur intern den Vereinsmitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen stellen für sich allein keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des BGB-Vereinsrechts dar. Gleichwohl liegt nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 22, 43 Abs. 2 BGB dann vor, wenn das einzelne Mitglied dem Verein in der Rolle eines anonymen Kunden gegenübertritt. Letzteres trifft für die hier zu beurteilende Veranstaltung der Klägerin in Stuttgart zu. Wie in ihrem ergänzenden Schreiben vom 27.08.2002 ausdrücklich bestätigt wird, trat als Veranstalter die „Church of Scientology international“ auf. Sie wandte sich naturgemäß nicht an schon gewonnene Mitglieder, sondern sprach Passanten an, denen bei Interesse später auch entgeltliche Leistungen angeboten werden können. Wie sich die (Geschäfts-)Beziehungen dann im Einzelnen gestalten, ob etwa der Eintritt in einen Verein verlangt wird, legt die Klägerin nicht dar. Der Senat sieht keinen Grund, ohne solche substantiierten Darlegungen entsprechende Nachforschungen anzustellen, so dass sich angesichts des maßgeblichen Sach- und Streitstandes aus den beiden genannten Entscheidungen nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten lässt. |
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| | In diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig ist auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.04.2007 (Az.: 18147/02), auf das sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2007 bezieht. Denn der Gerichtshof hat die Frage, ob die Scientology-Organisation eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - ist, nicht allgemein beantwortet. Er hat lediglich entschieden, dass die Verweigerung der Eintragung als religiöser Verein Art. 11 EMRK über die Vereinigungsfreiheit, gelesen im Lichte von Art. 9 EMRK, verletzt habe. Eine darüber hinausgehende Prüfung, ob die Scientology-Organisation als solche die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 9 EMRK erfüllt, hat nicht stattgefunden. Diese Prüfung wäre aber nach deutschem Recht erforderlich, um den Status einer Religionsgemeinschaft erlangen zu können, denn allein die Behauptung und das Selbstverständnis einer Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfG, Beschl. v. 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341 = NJW 1991, 2623). |
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| | Der Senat ist der Prüfung der Eigenschaft der Klägerin als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, zu deren Nachweis in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 die Anträge Nr. 4, 5 und 8 gestellt wurden, deshalb enthoben, weil sie, diese Eigenschaft unterstellt, dadurch von der Einhaltung allgemeiner, wertneutraler Normen nicht befreit, mithin in den straßenrechtlichen Ordnungsrahmen eingebunden ist. Für den Bereich der Kunstausübung, deren Freiheit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet, ist die Beachtlichkeit allgemeiner Ordnungsvorschriften in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 84, 71 = DÖV 1990, 252) längst anerkannt. Entsprechendes gilt für die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die Art. 4 Abs. 1 GG ebenfalls voraussetzungslos garantiert (siehe BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406; Urt. d. erk. Senats v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - NVwZ-RR 2002, 740, jeweils zum Straßenrecht; BVerwG, Beschl. v. 16.02.1995 - 1 B 205.93 - NVwZ 1995, 473 zum Gewerberecht). Danach ist das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis prinzipiell mit dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es dient dazu, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Benutzung des „knappen Gutes öffentliche Straße“ miteinander in Konflikt geraten können, in Einklang zu bringen. Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, stellt in der Regel nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung dar. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, bei dem es sich nicht um spontane, sondern langfristig geplante Veranstaltungen handelt. Dem hohen verfassungsrechtlichen Rang der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Rechte wird dadurch die Wirkung nicht versagt. Die Erlaubnispflicht für Sondernutzungen ist eine formale Schranke, die nichts über die Zulässigkeit der beabsichtigten Straßennutzung aussagt. Vielmehr ist die Erlaubnisbehörde verpflichtet, soweit es um den Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen geht, nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu verfahren. Ergibt die Prüfung nämlich im Einzelfall, dass die Veranstaltung ebenfalls grundrechtlich geschützte Rechte anderer nicht ernstlich beeinträchtigt, wird in aller Regel das durch § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eröffnete Ermessen auf Null reduziert sein. Diesen Grundsätzen entsprechend erteilt die Beklagte nach Kenntnis des Senats (seit einigen Jahren) der Klägerin Sondernutzungserlaubnisse. Geschieht dies, so unterliegt die Klägerin konsequenterweise dem an die Erlaubniserteilung geknüpften Gebührenrecht (§ 19 StrG). Insoweit muss sich die Klägerin wie jeder andere Erlaubnisnehmer behandeln lassen. |
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| | Die von der Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StrG erlassene Gebührensatzung räumt ihr - anders als § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG - kein Ermessen ein; die Satzung bindet sie vielmehr in ihrer Entscheidung. Deswegen geht eine Reihe von Einwendungen der Klägerin, die auf dem gegenteiligen Verständnis beruhen, ins Leere. So beruft sie sich ohne Erfolg auf den (Nichtannahme-)Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2007 (1 BvR 78/02). Denn in jenem Fall sah die Sondernutzungsgebührensatzung einen Rahmen vor, bei dessen Ausfüllung Grundrechte zu berücksichtigen sind. Dies trifft hier aber gerade nicht zu. Schon aus den obigen Ausführungen folgt, dass es der Beklagten verwehrt war, Nr. 6 a) des Gebührenverzeichnisses zugrunde zu legen, welche die Klägerin, wenn sie keine Gebührenbefreiung verlangen kann, allein oder jedenfalls vorrangig vor Nr. 18 als einschlägig betrachtet und daher hilfsweise angewendet wissen will. Die Klägerin kann auch daraus nichts für sich herleiten, dass in einzelnen Fällen anderer Nutzer die Gebühr ermäßigt wurde, wie dies einigen wenigen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 vorgelegten und erörterten Bescheiden zu entnehmen ist. Denn zum einen betrifft dies Sachverhalte, die zeitlich weit nach der die Klägerin belastenden Gebührenfestsetzung liegen, zum andern hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Verringerung der Gebühren damit erklärt, dass in jenen Fällen die Sondernutzung durch in der Nähe befindliche Baustellen gestört worden sei. Von willkürlicher Verfahrensweise kann daher nicht gesprochen werden. |
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| | Mangels Ermessensermächtigung kommt es auch nicht darauf an, ob es seit 1997 ausdrücklich erklärtes Ziel des Gemeinderats der Beklagten und ihrer Verwaltung ist, der Klägerin keinerlei Möglichkeit der Werbung und Missionierung im Stadtgebiet zu geben, und dies durch Forderung überhöhter Sondernutzungsgebühren erreicht werden solle, ebenso wenig auf behauptete Äußerungen eines Beigeordneten der Beklagten gegenüber der Presse, die darauf schließen ließen, dass Veranstaltungen der Klägerin in Stuttgart unerwünscht seien und daher soweit wie möglich verhindert werden sollten. Dem in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 25.10.2007 gestellten Beweisantrag Nr. 26 war daher nicht nachzugehen. |
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| | Eine Verletzung von Rechten der Klägerin folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Organisator der „Bibel-Box“, der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg, für eine von der Größe her als vergleichbar bezeichnete Veranstaltung öffentlichen Straßengrund gebührenfrei zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte hat die Gebührenfreiheit damit gerechtfertigt, dass es sich um eine einmalige bundesweite Veranstaltung gehandelt und diese daher im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 5 SNS überwiegend im öffentlichen Interesse gelegen habe. Selbst wenn man diese Auffassung beanstanden wollte, ließe sich daraus zu Gunsten der Klägerin nichts herleiten. Sie hätte keinen Anspruch darauf, dass der Fehler, dem keine ständige Praxis zu Grunde liegt, wiederholt und deshalb in rechtswidriger Weise zu ihren Gunsten von einer Gebührenerhebung abgesehen würde. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.568,-- EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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