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Der Kläger beantragt die Feststellung, nicht über die Vollendung des 23. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden zu können.
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Der Kläger wurde am … 1986 geboren. Mit Schreiben vom 23.03.2004 teilte er dem Kreiswehrersatzamt ... mit, dass sein Schulbesuch voraussichtlich mit dem Erwerb des Abiturs zum Ende des Schuljahres 2005/2006 enden werde. Nach Ablegung des Abiturs im Juni 2006 nahm der Kläger am 30.09.2006 ein Physikstudium in London auf.
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Mit Schreiben vom 15.05.2007 wurde der Kläger vom Kreiswehrersatzamt ... zur Musterung am 12.06.2007 geladen.
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Nach einem Aktenvermerk vom 18.05.2007 teilte der Vater des Klägers dem Kreiswehrersatzamt ... mit, dass der Kläger bis 2009 in England studiere, bat um die Aufhebung des Musterungstermins und um die Zusendung eines Antrags auf Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland.
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Mit Schreiben vom 21.05.2007 hob das Kreiswehrersatzamt ... die Ladung des Klägers zur Musterung am 12.06.2007 auf und übersandte ihm ein Formular zur Stellung eines Antrags für eine Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland.
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Der Antrag des Klägers zur Genehmigung seines Auslandsaufenthalts ging beim Kreiswehrersatzamt ... am 05.06.2007 ein. Der Kläger teilte mit, dass er sich zum Physikstudium am Imperial College in London aufhalte. Er sei am 28.09.2006 ausgereist. Sein Aufenthalt werde voraussichtlich bis zum 25.06.2010 dauern.
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Mit Bescheid vom 11.06.2007 erteilte das Kreiswehrersatzamt ... dem Kläger die Genehmigung, die Bundesrepublik Deutschland für seinen Aufenthalt in England bis zum 30.06.2010 zu verlassen. Daneben enthält der Verwaltungsakt folgenden Zusatz:
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„Da Sie am 28.09.2006 die Bundesrepublik Deutschland ohne die dafür erforderliche Genehmigung verlassen haben, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Sie gemäß § 5 Wehrpflichtgesetz bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs zum Grundwehrdienst herangezogen werden können“.
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Der Vater des Klägers legte für diesen mit dessen Vollmacht mit Schreiben vom 16.06.2007 Widerspruch ein. In der Begründung wandte sich der Vater des Klägers gegen die Auffassung des Kreiswehrersatzamts ..., die Altergrenze für die Heranziehung seines Sohnes zum Grundwehrdienst habe sich wegen eines ungenehmigten Verlassens des Bundesgebiets auf die Vollendung des 25. Lebensjahres verschoben.
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Die Wehrbereichsverwaltung Süd wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 06.07.2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b WPflG habe sich die Altersgrenze für die Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verschoben, weil sich dieser mindestens zeitweise vor Vollendung seines 23. Lebensjahres ohne Genehmigung im Ausland aufgehalten habe. Es sei unerheblich, ob sich der Kläger dieser Rechtsfolgen des § 5 WPflG beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bewusst gewesen sei.
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Der Kläger hat am 03.08.2007 durch seinen Prozessbevollmächtigen Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erheben lassen.
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Zur Begründung trägt er vor, nicht angegriffen werde die Genehmigung des Auslandsaufenthalts des Klägers durch den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes ... vom 11.06.2007. Die Klage richte sich gegen die Feststellung in diesem Bescheid, wonach der Kläger gem. § 5 WPflG bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Grundswehrdienst herangezogen werden könne, weil er sich seit 28.09.2006 ohne die hierzu erforderliche Genehmigung im Ausland aufgehalten habe. Durch diese Aussage im Bescheid des Kreiswehrersatzamtes ... sei er beschwert und besitze ein Feststellungsinteresse. Es sei ihm nicht zuzumuten, Fragen der Dauer seines Aufenthalts in London und der Genehmigungsbedürftigkeit dieses Aufenthalts bis zu einer etwaigen Einberufung rechtlich ungeklärt in der Schwebe zu lassen. Er habe einen Vorteil, wenn er sich unmittelbar nach dem Abschluss seiner Ausbildung um eine Arbeitsstelle bewerben könne (wird ausgeführt).
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Der Kläger habe am 30.06.2006 sein Abitur bestanden. Er habe sich am Imperial College London um einen Studienplatz in Physik beworben. Da das Studium in London als schwieriger als in Deutschland gelte, habe er nicht sicher sein können, den dortigen Anforderungen zu entsprechen. Das Studium in London sei trimestergegliedert. Nach dem ersten Trimester habe der Kläger seinen Aufenthalt in London unterbrochen, um vom 16.12.2006 bis zum 07.01.2007 in ... zu bleiben. Der erste Aufenthalt im Ausland habe somit keine drei Monate gedauert. Mit dem Beginn des zweiten Trimesters sei der Kläger nach London geflogen, um sein Studium fortzusetzen. Zwischen dem zweiten und dritten Trimester habe er sich in Deutschland aufgehalten. Im April 2007 habe er sich nach dem Ende der ersten Orientierungsphase entschlossen, sein Studium in London fortzusetzen. Der Kläger sei erst dann verpflichtet gewesen, eine Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes für einen Auslandsaufenthalt einzuholen, nachdem er den Entschluss gefasst habe, seinen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate auszudehnen. Jeglicher Aufenthalt bis zu drei Monaten sei genehmigungsfrei, dies gelte auch für mehrere Aufenthalte hintereinander. Vor dem endgültigen Entschluss im April 2007, das Studium in London fortzuführen, sei der Kläger nie über einen Zeitraum von drei Monaten in London gewesen.
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Ein ungenehmigter Aufenthalt liege aber jedenfalls auch deshalb nicht vor, weil das Kreiswehrersatzamt den aus seiner Sicht ungenehmigten Aufenthalt mit Bescheid vom 11.06.2007 genehmigt habe. Die Genehmigung wäre auch dann erteilt worden, wenn der Kläger die Genehmigung hierzu beantragt hätte, bevor er sich endgültig entschlossen habe, sein Studium in England fortzusetzen. Nicht die angeblich eingeschränkten Musterungskapazitäten seien für die verspätete Heranziehung des Klägers ursächlich, sondern eine später anders beurteilte Bedarfssituation der Streitkräfte.
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Hilfsweise werde ausgeführt, dass § 3 Abs. 2 WPflG und die Verwaltungspraxis des Kreiswehrersatzamtes ... gegen die Freizügigkeitsbestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts verstießen. Nach Art. 18 Abs. 1 EG habe jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 - 6 C 30/98 - finde Art. 18 EG auch Anwendung auf solche Beschränkungen der Ausreisefreiheit, die ausschließlich verteidigungspolitischer Natur seien.
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festzustellen, dass er nicht gemäß § 5 WPflG bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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Die erhobene Feststellungsklage sei subsidiär und gegenüber einer Anfechtungsklage unzulässig. Der Kläger sei auf nachträglichen Rechtsschutz zu verweisen. Es sei eine nicht belegte Annahme des Klägers, nach Abschluss des Studiums in seinen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt zu sein, wenn er mit einer Einberufung noch rechnen müsse. Im Übrigen sei der Kläger nicht anders betroffen als andere Wehrdienstleistende, die ebenfalls erst mit Verzögerung Ausbildungs- oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten wahrnehmen könnten. Der Kläger stehe auch nicht unmittelbar zur Einberufung heran. Zunächst müsse er gemustert werden.
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Die Feststellung, der Kläger könne bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Wehrdienst herangezogen werden, sei rechtmäßig. Bereits die Aufnahme des Studiums habe die Genehmigungspflicht ausgelöst. Der Kläger könne mit seinem Vorbringen, er habe die beiden ersten Trimester nur probehalber in London studiert, keinen Erfolg haben. Die Ferienaufenthalte während der beiden Trimester seien als willkürliche Unterbrechungen eines auf längere Zeit angelegten Auslandsaufenthalts zu werten. Die Genehmigungspflicht könne hierdurch nicht umgangen werden. Da der Kläger wegen seines zunächst ungenehmigten Auslandsaufenthalts nicht rechtzeitig vor der Regelaltersgrenze einberufen hätte werden können, sei die Altersgrenze auf die Vollendung des 25. Lebensjahres hinauszuschieben.
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Auf einen Hinweis der Kammer zur Frage der Kausalität zwischen Auslandsaufenthalt und Heranziehbarkeit trägt die Beklagte weiter vor (Schriftsatz vom 10.06.2008), der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes ... vom 11.06.2007 gehe - wenn auch fälschlicherweise - davon aus, dass der Kläger mit seiner ungenehmigten Ausreise nach Großbritannien zu Studienzwecken bereits die Bedingung gesetzt habe, nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres einberufen werden zu können. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b WPflG geforderte Kausalität zwischen dem ungenehmigten Teil des Auslandsaufenthalts und der fehlenden Heranziehbarkeit des Wehrpflichtigen vor Vollendung des 23. Lebensjahres sei hierbei nicht berücksichtigt worden. Das Kreiswehrersatzamt habe jedoch bei Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG vorausgesetzt, den dann 24-jährigen Kläger nach Beendigung seines Auslandsstudiums am 25.10.2010 und umgehender Rückkehr nach Deutschland noch mustern und einberufen zu können, und zwar bis zu seinem 25. Lebensjahr. Der Kläger hätte bereits vor Beginn seines Auslandsaufenthalts um eine Genehmigung nachsuchen müssen. Er habe stattdessen erst nach dem Erhalt der Ladung zur Musterung reagiert. Ohne Heraufsetzung des Heranziehungsalters hätte er jedoch keine Genehmigung bis 30.06.2010 erhalten. Er wäre weiterhin zur Musterung geladen worden und hätte mit einem Einberufungsbescheid rechnen müssen. Wolle der Kläger die Genehmigung seines Auslandsaufenthalts bis zum 30.06.2010 erhalten, so müsse er die im selben Bescheid ausgesprochene und Bedingung und Grundlage der Entscheidung bildende Heraufsetzung der Altersgrenze hinnehmen. Der Bescheid bilde insoweit eine untrennbare Einheit. Er sei nur in seiner Gesamtheit im Wege der Anfechtungsklage anzugreifen.
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Der Kammer haben die Akten der Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
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