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Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bejaht. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
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1. Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da sie in dem maßgebenden Zeitraum keine der dort genannten Sozialleistungen bezog. Die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gehören nicht zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Für eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf die Empfänger dieser Leistungen besteht kein Raum, da es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 02.09.2008 - 10 K 2919/07 - Juris; VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2005 - AN 5 K 05.01617 - Juris; VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2007 - Au 7 K 07.8 - Juris). Dafür, dass bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 RGebStV die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz übersehen worden sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die betreffenden Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht um so mehr, als der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere, bisher übersehene Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. An der Nichtberücksichtigung der Empfänger von Wohngeld hat sich dabei nichts geändert, was sich im Übrigen damit erklärt, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 WoGG als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird.
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2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann im Fall der Klägerin auch keine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV angenommen werden.
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Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O., S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 nicht vorliegen, da ansonsten einer Umgehung der dort getroffenen Regelung Tür und Tor geöffnet und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist daher von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Abs. 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337; Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, Rn. 51).
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Eine besondere Härte kann danach im Fall der Klägerin nicht bejaht werden, da sie sich in dem für die begehrte Befreiung maßgebenden Zeitraum in einer Ausbildung befand, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig war, und sie damit zu dem von § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV erfassten Personenkreis gehörte. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat und nach ihrer Darstellung auch nicht beanspruchen konnte, weil sie die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte Förderungshöchstdauer überschritten hatte. Die Frage, ob eine Ausbildung im Falle der Bedürftigkeit des Auszubildenden mit öffentlichen Mitteln zu fördern ist, ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend geregelt. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sehen aus diesem Grund vor, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die in diesen Gesetzen geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Das gilt unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz tatsächlich beansprucht oder wegen fehlender Bedürftigkeit, Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder Überschreiten der Altersgrenze nicht bzw. nicht mehr beansprucht werden können. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährten Leistungen zu einer (versteckten) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 zu der früheren, bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung in § 26 Abs. 4 BSHG).
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Hilfebedürftige, die sich in einer Ausbildung der in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Art befinden und nach dem dafür vorgesehenen Leistungsgesetz nicht (mehr) gefördert werden, wird es danach zugemutet, sich entweder selbst zu helfen oder von ihrer Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, a.a.O.; im Grundsatz ebenso BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 - FEVS 59, 289). Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip kann darin ebenso wenig gesehen werden wie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt umso mehr, als § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für den in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personenkreis in besonderen Härtefällen die Möglichkeit einer Hilfegewährung als Beihilfe oder als Darlehen vorsieht und nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn die Dauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Unter den in § 15 Abs. 3 a BAföG genannten Voraussetzungen kann ferner auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der gemäß Absatz 3 Nr. 1 verlängerten Förderungsdauer Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden.
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Die den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der Regelung in §§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII zugrunde liegenden Wertungen sind auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu beachten (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2008 - 16 E 1189/07 - Juris). Darin, dass die Klägerin trotz ihres in dem maßgebenden Zeitraum noch nicht abgeschlossenen Studiums gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen war, kann deshalb eine besondere Härte im Sinn dieser Vorschrift nicht gesehen werden. Auf die Höhe der der Klägerin in dieser Zeit zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel kommt es dabei nicht an.
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Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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