| |
|
| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 28.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
|
| | Für die Begründetheit der Klage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; das folgt aus dem Rechtscharakter der Anordnung als Dauerverwaltungsakt. Rechtsgrundlage der heimrechtlichen Anordnung ist danach § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), der insoweit identisch mit der Vorgängervorschrift des § 17 LHeimG a.F. ist, die vom Landratsamt ... noch als Basis herangezogen wurde. Werden danach festgestellte Mängel nicht abgestellt, können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. |
|
| | Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHeimG liegen vor. Zutreffend ging der Beklagte davon aus, dass die Anordnung zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist. |
|
| | Aus den Regelungen des Heimgesetzes ergibt sich, dass die Heimaufsicht (vgl. § 10 LHeimG) zur Auslegung der heimrechtlichen Verträge zur Ermittlung der vom Heimbetreiber vertraglich geschuldeten Leistung zuständig ist. Zweck des Gesetzes ist u.a., die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Pflichten des Heimträgers unterliegen danach der heimaufsichtlichen Prüfung (vgl. bereits amtl. Begründung zum wortgleichen § 2 HeimG, BT-Drucks. 14/5399 ). Weiter darf nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LHeimG ein Heim nur dann betrieben werden, wenn die vertraglichen Leistungen erbracht werden. Die vertraglichen Leistungen des Heimbetreibers ergeben sich dabei unmittelbar aus dem zwischen dem Heimbetreiber und dem Heimbewohner geschlossen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG - und der auf Grundlage dieser Verträge vorvertraglichen Informationen und sonstigen Rechtsvorschriften, jedenfalls soweit sie unmittelbare Geltung für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung des Heimbetreibers haben. Danach ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass in den vorvertraglichen Informationen direkt hinsichtlich des Leistungsumfangs auf Bestimmungen des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege nach § 75 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996 und seiner Änderungen verwiesen wird, dass die Heimaufsicht im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch dazu berufen ist, auf die Einhaltung der nach dem Rahmenvertrag als Regelleistung zu erbringenden Leistungen zu achten. Von einer Kompetenzanmaßung durch die Heimaufsicht zur Auslegung des Rahmenvertrages kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Neben der individuell vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich im Übrigen der Umfang der Leistungspflicht auch aus anderen gesetzlichen Regelungen, die den Heimbetreiber unmittelbar verpflichten. Danach ist hier insbesondere auf den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zwischen der Klägerin und den beteiligten Leistungserbringern (Pflegekassen) hinzuweisen, in dessen § 4 Abs. 1 sich die Klägerin verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen. Schließlich sind die Rahmenverträge für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI unmittelbar verbindlich. |
|
| | Folge der Geltung des Rahmenvertrages ist für die Prüfung der Angemessenheit des Entgelts, dass keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden können, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen hat und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen sind, die durch den von den Leistungserbringern hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden. |
|
| | Nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Inhalt der Pflegeleistungen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören nach § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrages im Rahmen des durch § 29 SGB XI vorgegebenen Leistungsumfangs je nach Einzelfall Hilfen bei der Körperpflege (a), Hilfen bei der Ernährung (b) und Hilfen bei der Mobilität (c). Ziel der Mobilität ist danach u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Mobilität umfasst u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Nach dem Rahmenvertrag sind dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuchs). Eine Auslegungshilfe dieser allgemein gefassten Verpflichtung der Heimträger etwa in Form einer Gemeinsamen Empfehlung der Vertragspartner zum Umfang der hiernach geschuldeten Leistung gibt es nicht. Allein aus dem Fehlen einer von den Vertragsparteien formulierten Empfehlung oder eines Schiedsspruches ergibt sich - wie bereits dargelegt - entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht, dass die Vertragsauslegung dann nicht im Rahmen der Wahrnehmung heimrechtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde vorzunehmen ist. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die Vertragsparteien auf Ebene des Rahmenvertrages offensichtlich hierzu gerade nicht einigen konnten oder wollten. Zweck des Heimgesetzes ist es u.a. jedoch gerade auch, die Interessen der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigung zu schützen (vgl. § 2 Abs. Nr. 1 LHeimG) und die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Die Heimaufsicht ist danach dazu ermächtigt, Auslegungsfragen zu entscheiden. |
|
| | Zutreffend gehen die angefochtenen Bescheide davon aus, dass als Hilfe bei Mobilität jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig ist und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich ist, auch die Begleitung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen ist, deren Zustand die Begleitung erfordert. Eine solche Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, die gerade individuell notwendige Hilfen beim Verlassen der Wohnung als Leistungsinhalt bei der Mobilitätshilfe umfasst sieht. Aus dem im Klammerzusatz enthaltenen Hinweis auf das Organisieren und Planen des Arztbesuches folgt nichts anderes (a. A. VG Freiburg, Urt. v. 05.12.2001 - 2 K 1723/99 -). Die Organisation eines von der Anordnung umfassten Arztbesuches umfasst nach Ansicht der Kammer begrifflich nicht lediglich die bloße Terminabsprache des ärztlichen Termins bzw. die Terminkoordination mit im Einzelfall zur Verfügung stehenden Angehörigen bzw. z.B. ehrenamtlichen Kräften. Organisation bedeutet vielmehr vor dem Hintergrund des jeweiligen spezifischen Pflegebedarfs des Heimbewohners, der gerade Maßstab für den Umfang der Pflegeleistung ist, dann auch, dass die Begleitung - falls kein Dritter zur Verfügung steht - durch den Heimbetreiber selbst sichergestellt wird, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetzt oder sonstige Personen damit beauftragt. Im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist bei den von der Anordnung erfassten Sachverhalten dann die Begleitung des Bewohners „für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig.“ Der Begriff der „Unterstützung“ in § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist danach weit auszulegen. |
|
| | Die Zuordnung der sicherzustellenden Begleitung als Teil der Regelleistung erfolgt auch und gerade vor dem Hintergrund der Abgrenzung zu Zusatzleistungen, für die ein gesonderter Zuschlag von den Heimbewohner zu entrichten ist. § 88 Abs. 1 SGB XI bestimmt hierzu, dass neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für 1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie 2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren kann (Zusatzleistungen). Die Abgrenzung von den Zusatzleistungen zum Inhalt der notwendigen Leistungen wird in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt. Nach § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Zusatzleistungen die über das Maß des Notwendigen gemäß §§ 1 und 2 hinausgehenden Leistungen der Pflege und Unterkunft und Verpflegung, die durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm gemäß § 88 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XI schriftlich zu vereinbaren sind. Maßgeblich für eine Zusatzleistung ist danach das Merkmal der individuellen Wählbarkeit. Die Heimbewohner, auf die der von der Anordnung erfasste Sachverhalt zutrifft, sind gerade aufgrund ihres körperlichen und/oder geistigen Zustandes auf eine Begleitung zu dem Termin zwingend angewiesen. Sie können die Begleitung also nicht individuell wählen, so dass es sich um keine Zusatzleistung handelt. Auch die Klägerin sieht dies so. Der Beklagte geht hier irrtümlich davon aus, dass die (notwendige) Begleitung als Zusatzleistung abgerechnet wird. Die Entgelterhebung für eine solche Begleitung erfolgt nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vielmehr als sonstige Leistung des Heimbetreibers. Geht die Klägerin jedoch selbst davon aus, dass die von der Anordnung erfassten Tatbestände keine Zusatzleistung darstellen können, da davon betroffene Heimbewohner notwendigerweise auf eine Begleitung angewiesen sind, erscheint die Erhebung eines sonstigen Entgelts hierfür nicht nachvollziehbar. Insbesondere sieht die Kammer entgegen der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung keine rechtliche Möglichkeit, die sicherzustellende Begleitung einer dritten Kategorie jenseits von Regel- oder Zusatzleistung zuzuordnen. Ob im Einzelfall die Begleitung zum Arztbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder bei Leistungsbeziehern nach dem BSHG ggf. von der Klägerin gesondert in Rechnung gestellt werden kann, braucht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer heimrechtlichen Anordnung geht, nicht entschieden zu werden. Dass für die Fälle, in denen eine Begleitung nicht notwendig, von den Bewohnern gleichwohl erwünscht wird, eine Zusatzleistung oder ein Entgelt für eine sonstige Leistung erhoben werden kann, ist unstreitig, erfasst jedoch nicht den vorliegenden Sachverhalt. |
|
| | Da der Regelungsinhalt der Anordnung nur die Fälle umfasst, bei denen eine Begleitung durch Dritte zu einer zwingend notwendig außerhalb der Einrichtung erforderlichen ärztlichen Behandlung erfolgen muss, kann dahingestellt bleiben, ob bei diesem Verständnis des Rahmenvertrages die Begleitung zu notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung stets, d.h. ohne dass zunächst vorrangig auf Dritte (Angehörige oder ehrenamtliche Kräfte) zurückgegriffen wird, Regelleistung des Heimbetreibers wäre. |
|
| | Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Anordnung übermäßig in ihrem Arbeitsablauf oder etwa in finanzieller Hinsicht belastet wäre, sind nicht erkennbar. Die Klägerin vermochte in der mündlichen Verhandlung bereits nicht darzulegen, in welchem Umfang tatsächlich überhaupt eine Begleitung in den von der Anordnung erfassten Sachverhalten durch die Einrichtung erforderlich wird. Im Übrigen hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade darauf abgestellt, wie gut ihre organisatorischen Maßnahmen in solchen Fällen, gerade auch wegen des Einsatzes und der guten Kontakte der Einrichtung zu ehrenamtlichen Helfern, greifen und zum Erfolg führen. |
|
| | Die bislang für die von der Anordnung erfasste Begleitung zu Arztbesuchen erhobenen Entgelte sind danach im Sinne des § 12 Abs. 1 LHeimG unangemessen, da die Begleitung bereits Teil der Regelleistung der pflegebedingten Aufwendungen sind, von denen die Pflegebedürftigen bei vollstationärer Pflege entlastet sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Bei vollstationärer Pflege werden die pflegebedingten Aufwendungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI vielmehr bis zu den in der Vorschrift genannten Höchstbeträgen von den Pflegekassen übernommen. Diese Pflegesätze umfassen nach § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI gerade die allgemeinen Pflegeleistungen, die wiederum im Rahmenvertrag umschrieben werden. Eine Unangemessenheit verlangt danach etwa auch kein grobes Missverhältnis zwischen dem verlangten Entgelt und der erbrachten Leistung. Beurteilungsgegenstand ist auch nicht das Gesamtentgelt, sondern - wie hier - auch ein einzelner Entgeltbestandteil. Ein Entgelt ist jedoch dann nicht angemessen, wenn es für eine Leistung berechnet wird, für die der Heimbetreiber bereits ein Entgelt, nämlich hier von den Pflegekassen, erhalten hat, da es Teil der vom Pflegesatz abgegoltenen Regelleistung ist. |
|
| | Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung kann auch nicht auf die - nach Ansicht der Klägerin - unzureichende Regelung der Verpflichtungen zur Wahrnehmung ärztlicher Besuche durch Hausärzte in den Heimen verwiesen werden. Die Anordnung berührt diese Verpflichtung bereits nicht, da sie gerade nur die Fälle erfasst, dass die medizinisch notwendig werdende Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen besteht hiervon unabhängig und kann nicht Gegenstand einer heimrechtlichen Anordnung sein. Unzulänglichkeiten in diesem Bereich ist in dem dafür vorgesehen Rahmen der ärztlichen Versorgung zu begegnen. Gleichfalls greifen die von der Klägerin gegen die Anordnung angeführten datenschutzrechtlichen und sonstigen Bedenken, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeführt wurden, nicht durch. Hierauf wird in den angefochtenen Bescheiden, auf die insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend verwiesen. |
|
| | Das bei der Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 LHeimG eingeräumte Ermessen war vorliegend in der Weise reduziert, dass für eine andere Entscheidung als die angefochtene Anordnung kein Raum war. Unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 4.00 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26). Die Klägerin hat sich vor Erlass der Anordnung ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die geforderte Sicherstellung der Begleitung nicht Teil der Regelleistung ist. Um den Interessen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gerecht zu werden, bestand für den Beklagten danach keine Alternative zu der getroffenen Maßnahme. Der Versuch, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, ist an der ablehnenden Haltung der Klägerin gescheitert. |
|
| | Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kostenträger nach § 12 Abs. 2, 3 LHeimG liegen nicht vor, da die Anordnung bereits von den ausgehandelten Pflegesätzen umfasst wird. Im Übrigen könnte sich die Klägerin auf einen Beteiligungsmangel nicht berufen, weil die Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2007 - 1 K 473/05 -). |
|
|
|
| | Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. |
|
| | Beschluss vom 13. Januar 2011 |
|
|
|