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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Bezüglich der Entlassung ist hinsichtlich der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf den bei der Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 28.04.2011 abzustellen. Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten verletzt hat, ist hingegen die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB mittlerweile ein neueres und für den Beamten günstigeres Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23.03 - juris). Seit dem 12.02.2009 ist das Bundesbeamtengesetz aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I. S. 160) mit geändertem Inhalt in Kraft (n.F.). Hieraus ergibt sich für den Kläger jedoch keine günstigere Rechtslage, weil die wesentlichen Vorschriften, nach denen sich Umfang und Inhalt der Dienstpflichten des Beamten bestimmen, inhaltlich nicht geändert wurden. Es sind daher vorliegend insoweit insbesondere die 2007 geltenden §§ 77 Abs. 1, 54 Satz 3 BBG (a.F.) anzuwenden. |
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| | Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG (n.F.) können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn bei ihnen ein Verhalten vorliegt, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Mit dieser Vorschrift trägt der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung, dass bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beamte ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, also schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt hat. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nach Satz 2 dieser Norm nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. |
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| | 1. § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG n.F. ist vorliegend anwendbar, weil der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 28.04.2011 Beamter auf Probe im Sinne dieser Vorschrift war. Der Kläger ist insoweit auch nicht, wie von ihm gefordert, als Lebenszeitbeamter zu behandeln, weil zu diesem Zeitpunkt sein zum 30.03.2007 begründetes Beamtenverhältnis auf Probe noch keine fünf Jahre bestanden, er also gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG n.F. noch keinen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung erworben hatte. Auch seine Entlassung (zum 31.12.2010) erfolgte mithin vor Ablauf der Fünfjahresfrist am 30.03.2012. Der Kläger verkennt zudem, dass ein Beamter mit Ablauf der Probezeit keinen zwingenden Anspruch auf Überführung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwirbt, sondern zunächst vor allem seine Stellung als Beamter auf Probe dadurch gefestigt wird, dass die Entlassungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG wegen fehlender Bewährung eingeschränkt ist. Der Entlassungsgrund gemäß Nr. 1 der Norm wegen eines Dienstvergehens kann jedoch auch nach Ablauf der Probezeit eine Entlassung rechtfertigen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.02.1967 - II C 29.65 - BVerwGE 26, 228; in neuerer Rechtsprechung etwa VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.2011 - 1 E 565/10 Me - juris). |
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| | 2. Auch nach Auffassung der Kammer ist dem Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F./n.F. anzulasten, denn es liegt ein außerdienstliches Verhalten vor, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen; nach § 54 Satz 3 BBG a.F. hätte das Verhalten des Klägers auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müssen, die sein Beruf erfordert. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ergeben sich schon daraus, dass der Beamte mit dem Besitz von pornografischen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB beging. Wer als Beamter in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 WD 35.02 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39, m.w.N.). |
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| | Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass es im Falle des Klägers, der keinerlei Einsicht oder gar Reue gezeigt hat, vor allem an dem Mindestrespekt gegenüber Kindern und Jugendlichen fehlt und dass deshalb, - trotz seiner offenbar guten Arbeit in der Wehrbereichsverwaltung seit den Taten, wie sie im Schriftsatz vom 10.01.2013 dargestellt wird -, das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität seiner Beamten haben darf, nachhaltig und deutlich erschüttert bzw. zerstört ist. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung schließt sich die Kammer der Einschätzung der Beklagten sowie des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd an, dass der strafrechtlich verantwortliche Täter der Kläger ist. Seine Behauptung, er habe die Dateien lediglich für seinen Vater löschen wollen, ist eine Schutzbehauptung. Nach Überzeugung der Kammer hatte der Kläger eine mindestens dreistellige, d.h. ganz und gar nicht unerhebliche Anzahl an kinderpornografischen Dateien über einen längeren Zeitraum hinweg für sich gesammelt und zum Eigengebrauch in seinem Besitz. Die Zeugenaussage des Vaters, der ersichtlich seinen Sohn schützen wollte, konnte die Kammer nicht vom Gegenteil überzeugen. |
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| | Es trifft zu, dass dieses außerdienstliche Verhalten des Klägers keinen Bezug zu der konkreten Ausübung seines Amtes aufweist. Weder hatte der Kläger die Dateien auf seinem Dienstcomputer gespeichert noch gehörte zu seiner Dienstausübung der Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Dennoch ist sein Umgang mit Kinderpornographie zu einer ganz erheblichen Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums geeignet. Der Besitz kinderpornographischer Materialien stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Kinderpornografie überschreitet die Grenzen des sexuellen Anstands, welche durch die gesellschaftlichen Wertvorstellungen und das Menschenbild des Grundgesetzes bestimmt werden. Auch wenn durch den Besitz kinderpornografischer Materialien kein unmittelbarer Zugriff auf das Opfer erfolgt, so stellt deren Besitz eine Perpetuierung des ursprünglichen rechtswidrigen Eingriffs auf das Kind oder den Jugendlichen dar, welche diese in ihrer sozialen und harmonischen Entwicklung ihrer Persönlichkeit gravierend schädigt und an einer Einordnung in die Gemeinschaft hindert. Der Besitz derartiger Materialien ist mithin ein erheblicher Beitrag zum sexuellen Missbrauch von Kindern und eine Förderung des Marktes mit kinderpornografischen Inhalten. Gerade durch die Nachfrage an derartigem Material wird die Herstellung von kinderpornografischen Daten und damit der Missbrauch von Kindern veranlasst. Wer sich so verhält, zeigt, dass es ihm an Einfühlungsvermögen, Selbstbeherrschung sowie vor allem an Respekt, Rücksicht und Achtung gegenüber anderen Menschen und deren Menschenwürde fehlt. Ein solches Verhalten ist für das Beamtentum, gerade auch für die Bundeswehr untragbar und damit ganz erheblich geeignet, das Vertrauen in einer für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass Verstöße gegen einschlägige Vorschriften, welche dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch dienen, von der Allgemeinheit grundsätzlich als verachtenswert angesehen werden (ausführlich: BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299 und vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291). |
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| | Abgesehen von diesen Erwägungen folgen auch aus dem Strafrahmen eines Deliktes Rückschlüsse auf das Maß der Ansehensschädigung. Ein Dienstvergehen ist bei einem erstmaligen außerdienstlichen Verhalten des Beamten regelmäßig dann anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich bewehrt ist. Durch den Strafrahmen kommt der abstrakte Unrechtsgehalt des Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung kann sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich bei dem Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB, welcher eine Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, um eine Strafandrohung im mittleren Bereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299). |
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| | 3. Dieses Dienstvergehen des Klägers hätte im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG n.F. bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Insoweit ist auf § 13 BDG a.F./n.F. abzustellen. Hiernach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Abs. 1). Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Abs. 2 Satz 1). Die Beklagte hat ihr diesbezügliches Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Sie stellte zutreffend in Rechnung, dass eine entsprechende Verurteilung durch Strafbefehl bei einem Beamten auf Lebenszeit regelmäßig eine Zurückstufung gemäß § 9 BDG zur Folge hat (ebenso bei einer entsprechenden Verurteilung zu 120 Tagessätzen: OVG LSA, Beschluss vom 05.09.2006 - 1 M 155/06 - juris). Des Weiteren hat die Beklagte nach hinreichend entlastenden Umständen geforscht und ist letztlich zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass solche entlastenden Umstände, wie z.B. eine Gelegenheitstat, ein anzuerkennendes Tatmotiv oder eine Konfliktlage, bei dem Kläger nicht vorgelegen haben. |
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| | a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sowie unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) oder unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - BVerwG 124, 252). |
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| | b) Bei dem Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Materialien handelt es sich um ein für das Beamtentum untragbares Verhalten, welches bei der Allgemeinheit auf große Ablehnung bis hin zu Verachtung trifft. Belastend kommt es hinzu, dass bei dem Kläger eine nicht unerhebliche Anzahl inkriminierter Dateien gefunden wurde, was nahe legt, dass er diese über einen längeren Zeitraum hinweg angesammelt hat, sodass der Charakter einer persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat fernliegt. Hiergegen sprechen im Übrigen auch die bei ihm aufgefundenen (legalen) Videos bzw. Hefte, deren Selbstbeschaffung er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Entlastende Umstände oder Beweggründe sind auch für die Kammer nicht erkennbar. Der Kläger zeigt keinerlei Reue oder Einsicht hinsichtlich seines Verhaltens und hat auch nicht angegeben, sich bezüglich seiner sexuellen Neigungen in Therapie begeben zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die Kammer anschließt, hat ausgeführt, dass sich „auf der Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahr 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liegt, die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung (§ 9 BDG) zu orientieren hat. Anders als das Delikt der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ist der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt aus dem mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird. Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden.“ (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - juris Rn. 26). Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Beklagten bei einem Beamten auf Lebenszeit hier jedenfalls eine bloße Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) für erforderlich und angemessen, was für den im Falle des Klägers anwendbaren Entlassungstatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG genügt. |
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| | 4. Die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Ermessens- bzw. Rechtsfehler kann die Kammer nicht erkennen. |
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| | a) Der den Rechtsgedanken des Übermaßverbots normierende § 14 Abs. 1 BDG ist im Entlassungsverfahren nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG schon nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die Kammer wiederum anschließt, grundsätzlich schon mit Urteil vom 22.06.1982 - 2 C 44.80 - (BVerwGE 66, 19) entschieden. Denn für die § 14 BDG zugrundeliegenden Verhältnismäßigkeitserwägungen ist bei der Prüfung, ob ein Beamter auf Probe wegen eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG entlassen werden darf, kein Raum. Die Berufung von Bewerbern in das Beamtenverhältnis auf Probe dient u.a. der Verwirklichung des Grundsatzes, daß nur in jeder Hinsicht geeignete Personen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden sollen. Solange dies nicht geschehen ist, befindet sich der Beamte in einem Status ohne verfestigte Rechtsstellung. Macht er sich bereits in diesem Zeitraum eines Verhaltens schuldig, das bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so kommt er grundsätzlich für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht. |
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| | b) Die Beklagte hat den Sachverhalt auch nicht im Wesentlichen falsch oder unvollständig erfasst und gewürdigt. Der den Bescheiden zugrunde gelegte Sachverhalt ist bis auf unwesentliche Details korrekt. Soweit die Beklagte nicht erwähnt, dass der Kläger bereits zum 01.04.2004 zum Beamten auf Widerruf berufen wurde, ist dies für die Entlassungsentscheidung nur von ganz untergeordneter Bedeutung, sodass hieraus keine Rechtswidrigkeit folgen kann. Ohnehin hat die Beklagte die entscheidungserheblichen Tatsachen in ihren Bescheiden nur möglichst übersichtlich darzustellen (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG). Dem ist sie ordnungsgemäß nachgekommen. |
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| | c) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Zusicherung oder sonstigen Vertrauensschutz berufen. Eine Zusicherung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform, die von dem insoweit beweispflichtigen Kläger nicht dargelegt werden konnte. Sonstiges schutzwürdiges Vertrauen ist für die Kammer nicht erkennbar. Auch die Grundsätze der Verwirkung stehen der Entlassung nicht entgegen, weil es jedenfalls an einem Umstandsmoment fehlt. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Kläger zu Recht hätte davon ausgehen dürfen, dass eine Entlassung nicht mehr erfolgen würde, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte war im Übrigen durchaus nicht über längere Zeit hinweg seit Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd am 26.09.2008 untätig. Vielmehr wurde der Kläger mit Bescheid vom 14.01.2009 mit Wirkung zum 19.01.2009 vor allem aufgrund des Bekanntwerdens des Vorfalls in der ursprünglichen Dienststelle nach Stuttgart versetzt. Dies wurde bereits Ende 2008 mit dem Kläger besprochen. Zudem wurde mit Verfügung vom 31.07.2009 die Probezeit des Klägers um sechs Monate verlängert. In Gesprächen zwischen dem Kläger einerseits und Herrn R. und Herrn M. andererseits am 28.11.2008, 17.12.2008, 07.05.2009 und 11.09.2009 wurde offenbar ebenfalls über das Verhalten des Klägers sowie über etwaige dienstliche Konsequenzen gesprochen. Bereits mit Verfügung vom 02.06.2010 wurde dem Kläger sodann mitgeteilt, dass darüber zu entscheiden ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, was sodann mit Bescheid vom 19.11.2010 erfolgte. Bei verständiger Würdigung und in einer Gesamtschau durfte der Kläger mithin vernünftigerweise nicht darauf vertrauen, dass sein Verhalten keine weiteren Konsequenzen mehr haben würde. |
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| | d) Der Kläger kann sich schließlich nicht auf die Jahresfrist in § 48 Abs. 4 VwVfG berufen. Zum einen stellt die Entlassung des Beamten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG n.F. keinen actus contrarius zu dessen Ernennung dar. Schon deshalb liegt insoweit keine Rücknahme der Ernennung vor. Zum anderen wird § 48 VwVfG durch die speziellere Vorschrift des § 14 BBG n.F., welche die Rücknahme der beamtenrechtlichen Ernennung gesondert regelt, verdrängt. |
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| | Nach alledem ist die Klage abzuweisen. |
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