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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.05.2012 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Das mit dem angegriffenen Bescheid verfolgte Auskunftsverlangen findet seine Grundlage in § 197 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach kann der Gutachterausschuss mündliche oder schriftliche Auskünfte u.a. von Personen einholen, die Angaben über ein Verkaufsgrundstück machen können, dessen Kaufpreis in die Kaufpreissammlung der Gemeinde aufgenommen werden soll. |
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| | 1. Die Klägerin gehört zum von § 197 Abs. 1 Satz 1 BauGB umfassten Adressatenkreis. Sie ist eine Person, die Angaben über das Kaufgrundstück machen kann. Unter den weit zu fassenden Begriff von Personen, die Angaben über ein Grundstück machen können (§ 197 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB), fallen neben dem Eigentümer, Verkäufer und Käufer u.a. auch Verwalter, Makler, Mieter, Pächter, dinglich Berechtigte, Nachbarn, Baufirmen, Ver- und Entsorgungsunternehmen, Banken usw. (Ernst/Zinkahn, BauGB, 109. Erg.lief. 2013, § 197 Rn. 6; Brügelmann, BauGB, 69. Erg.lief., Januar 2009, § 167 Rn. 15; Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 197 Rn. 2). Die Regelung spiegelt die Wertung des Gesetzgebers wider, der eine gesetzliche Auskunfts- und Vorlagepflicht für alle Personen, die sachdienliche Angaben über die Grundstücke machen können oder maßgebliche Urkunden in ihrem Besitz haben, für notwendig erachtete, weil dies den zuverlässigen Erhalt von Angaben und Unterlagen gewährleistet (so bereits die Begründung zur Vorgängernorm des § 140 BBauGB, BT-Drs. III/1794 und des BBauGB 1976, BT-Drs. 7/4793, S. 52). Die Klägerin ist als Bevollmächtigte und frühere Eigentümerin grundsätzlich in der Lage, Angaben zum Grundstück zu tätigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum sie nicht wenigstens zu Gebäudetyp, Dachform, Fassade, Fenstern und Dach Angaben machen können soll. Wenn die Klägerin - wie sie meint - keine Angaben machen kann, dann kann sie ihrer Auskunftspflicht dadurch nachkommen, dass sie bei den entsprechenden Fragen kenntlich macht, dass ihr diesbezüglich die Kenntnisse fehlen. |
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| | 2. Auch der Umstand, dass die Beklagte auf anderem Wege Informationen einholen könnte bzw. bereits über die Angaben der Käufer welche erhalten hat, steht der Auskunftspflicht der Klägerin nicht entgegen.Soweit die Klägerin meint, der Gutachterausschuss könne selbst die geforderten Daten erheben, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diesem zwar ein Betretensrecht für das Grundstück, im Hinblick auf Art. 13 GG aber nicht für die Wohnung zusteht (§ 197 Abs. 1 Satz 3 und 4 BauGB). Bereits aus diesem Grund ist der Ausschuss auf Angaben der in § 197 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Personen angewiesen. Bezüglich der Führung der Kaufpreissammlung steht § 197 BauGB in enger Beziehung zu § 195 BauGB, da die aus den übermittelten Kaufverträgen und sonstigen Urkunden entnommenen Daten den jeweils für die Preisbildung maßgeblichen Grundstückszustand völlig unzureichend beschreiben. Erforderlich sind Auskünfte dabei nicht erst dann, wenn sie für den Gutachterausschuss unverzichtbar sind, sondern bereits dann, wenn sie dessen Arbeit nachvollziehbar erleichtern. (Brügelmann, a.a.O., § 167 Rn. 9). Selbst redundante Angaben sind für die Führung der Kaufpreissammlung erforderlich, da alle Angaben auf Plausibilität zu überprüfen sind (Brügelmann, a.a.O., § 197 Rn. 9, 17). |
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| | 3. Desgleichen führt die klägerseits geäußerte Kritik an Inhalt und Ausgestaltung der Fragen der Beklagten nicht dazu, dass die Klägerin Angaben verweigern könnte. Voranzustellen ist, dass die Klägerin als geeignete Adressatin dazu verpflichtet ist, die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen (Ernst/Zinkahn, a.a.O. § 197 Rn. 7). Die im Fragenkatalog der Beklagten aufgeführten Fragen sind nicht zu beanstanden. Diese betreffen das Kaufgrundstück samt Immobilie. Dies ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zu kritisieren, da der Begriff des Grundstücks im Sinne von § 197 BauGB sich auf alle Wertermittlungsgegenstände nach § 193 BauGB erstreckt (Brügelmann, a.a.O., § 197 Rn. 11). Zum Grundstück gehören danach auch die Bestandteile des Grundstücks, insbesondere ein auf dem Grundstück errichtetes Gebäude als wesentlicher Bestandteil gemäß § 94 Abs. 1 BGB (Ernst/Zinkahn, a.a.O., § 193 Rn. 12). |
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| | Die aufgenommenen Fragen betreffen jeweils auch den hinter dem Auskunftsersuchen stehenden Zweck. Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Vermietung des Objekts oder die Innenausstattung etc. für die Verkehrswertberechnung und die Richtwertsammlung keine Rolle spielten. Gemäß § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB gehört es auch zu den Aufgaben des Gutachterausschusses, die Liegenschaftszinssätze zu ermitteln. Liegenschaftszinssätze sind Zinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV). Zu dessen Bestimmung werden der marktüblich erzielbare Jahresreinbetrag und der Verkehrswert zueinander ins Verhältnis gestellt. Im Rahmen dessen bildet die Miete den Absolutbetrag der Verzinsung des in die Immobilie investierten Kapitals (Ernst/Zinkahn, BauGB, 110. Erg.lief. 2013, § 14 ImmoWertV, Rn. 55). Selbstverständlich hat auch der Zustand des Gebäudes und seine Ausstattung etc. eine Auswirkung auf den Wert des Gebäudes, so dass auch dieses Auskunftsverlangen der Beklagten legitim ist. |
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| | Die von der Klägerin geforderten Erläuterungen zu den Fragestellungen - etwa wie sich ein Dachaufbau mit „hohem Schwierigkeitsgrad“ konkret definiert - sind nicht erforderlich. Die Fragen sind aus sich heraus verständlich. Bei Unklarheiten steht es der Klägerin offen, zur Klärung Rückfragen an die Beklagte zu richten oder ihre Unsicherheit im Fragebogen durch einen entsprechenden Zusatz kenntlich zu machen. Soweit ihre Kenntnisse auf Grund ihrer ihrer Auffassung nach kurzen Zeit als Eigentümerin eingeschränkt sind, kann sie auch insofern, wie bereits ausgeführt, durch entsprechende Angaben und Zusätze bei den einzelnen Fragen darauf hinweisen, dass ihr entsprechende Kenntnisse fehlen. |
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| | 4. Datenschutzrechtliche Bedenken können gegen das Bestreben, eine möglichst einwandfreie Beschreibung des gehandelten Grundstücks zu erreichen, nicht vorgetragen werden (Brügelmann, a.a.O., § 167 Rn. 9). Zu beachten sind durch die Beklagte bei der Erhebung von personenbezogenen Daten die Vorschriften des LDSG (vgl. dazu Brügelmann, a.a.O., § 167 Rn. 29). Das Auskunftsverlangen der Beklagten verletzt aber weder Rechte der Klägerin aus dem LDSG noch kann sie sich darauf stützen, dass sie bei einer Erteilung von Auskünften über Dritte einen Verstoß gegen das LDSG verwirklichen würde. |
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| | Ausweislich § 1 LDSG ist es Sinn und Zweck des Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Personenbezogene Daten sind laut § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Hierzu gehören etwa Name, Geburtsdatum, Vorstrafen, Adresse, Abgaben zu beruflichen, politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeiten usw. (Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, Rn. 57). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass durch Ausfüllen des Fragebogens personenbezogene Daten - weder bezüglich der Klägerin selbst noch bezüglich dritter Personen - betroffen wären. Erfragt werden lediglich Daten und Eigenschaften des Gebäudes. Bezüglich der Daten Dritter gewährt das LDSG ohnehin keine Rechte, sondern dieses regelt nur die Rechte des Betroffenen selbst. Auch ist die Klägerin keine dem LDSG unterliegende Stelle. Ein Verstoß gegen von der Klägerin angeführte, nicht näher bezeichnete europarechtliche Vorgaben ist ebenfalls nicht ersichtlich. Einer Mitteilung an die Klägerin, wie der Gutachterausschuss mit den Daten verfährt, bedarf es nicht. Eine solche ginge insbesondere über das Begründungserfordernis des § 39 LVwVfG hinaus. |
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| | 5. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht festzustellen. Lediglich hinsichtlich des Grundstücks S.-Straße 34/1 hat die Klägerin konkret einen nach ihrer Auffassung vergleichbaren Fall überhaupt vorgetragen. Die Beklagte hat hierzu dargelegt, dass auch dort nach § 197 BauGB Auskünfte eingefordert wurden. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern - sollte wie die Klägerin jedenfalls vor dem Vortrag der Beklagten hierzu behauptet hat, eine Aufforderung nicht erfolgt sein - der dortige Fall mit der Konstellation der Klägerin vergleichbar gewesen sein soll. |
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| | 6. Unabhängig davon, ob die vorliegend erfolgte Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 250,00 EUR auf §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 23 LVwVG (so Brügelmann, a.a.O., § 197 Rn. 31, Schrödter, a.a.O., § 197 Rn. 8, Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 197 Rn. 6) oder auf § 208 BauGB zu stützen ist (vgl. differenzierend: Ernst/Zinkahn, a.a.O., § 197 Rn. 19), war die Beklagte nach beiden Vorschriften zur Androhung eines Zwangsgeldes, insbesondere auch in der gewählten Höhe, berechtigt. |
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| | Damit war die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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