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| | Wie im Anhörungsschreiben vom 10.12.2014 angekündigt, entscheidet das Gericht durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. |
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| | Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Klägerin mit der Klage die Aufhebung von Ziffer 5 der Verfügung der Beklagten begehrt, mit der diese Gebühren und Auslagen für ihre Entscheidung festgesetzt hat. Nachdem es bis zum heutigen Zeitpunkt an einer Entscheidung über den (auch) hiergegen von der Klägerin am 30.04.2014 erhobenen Widerspruch fehlt und ein zureichender Grund, weshalb über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, nicht ersichtlich ist, ist die Klage insoweit als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). Für die Klage gegen die Widerspruchsgebühr bedarf es eines Vorverfahrens nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Die Klage ist aber unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 22.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.10.2014 einschließlich der Widerspruchsgebühr ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung in Ziffer 1 der Verfügung ist § 5 Abs. 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde bei nicht vorschriftsgemäßem Zustand eines Fahrzeugs nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen kann. Dabei ist der Zulassungsbehörde trotz der Formulierung „kann“ in § 5 Abs. 1 FZV kein Entschließungsermessen eingeräumt; im Falle des Vorliegens von Fahrzeugmängeln muss sie vielmehr das zur Gefahrenabwendung Nötige und Angemessene anordnen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 5 FZV Rdnr. 4). |
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| | Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung - und abgesehen davon auch noch zum heutigen Zeitpunkt - vor. Beim Pkw der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ist nach den durch Lichtbilder dokumentierten Feststellungen der Beklagten das blaue Euro-Feld auf beiden Kennzeichenschildern überklebt und zwar jeweils mit einem Aufkleber in den Farben der „Reichsflagge“ (Farbenfolge schwarz, weiß, rot) mit einem Großbuchstaben „D“ im weißen - mittleren - Feld. Damit erweist sich das Fahrzeug der Klägerin als nicht vorschriftsgemäß im Sinne der FZV. |
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| | § 10 FZV enthält Vorgaben über die technische Gestaltung von Kennzeichenschildern und über die Abstempelung. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV müssen Form, Größe und Ausgestaltung des Kennzeichenschilds einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Ein Gestaltungselement, das ein Kennzeichenschild nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend enthalten muss, ist das unter Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV dargestellte blaue Euro-Feld (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe „D“): |
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| | Dieses sog. Euro-Kennzeichen war durch die 21. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.01.1995 (BGBl. I S. 8) zunächst fakultativ - als Wahlmöglichkeit für den Fahrzeughalter - eingeführt worden (vgl. § 60 Abs. 1 b StVZO in der bis 01.11.2000 geltenden Fassung). In der amtlichen Begründung zu dieser Verordnung war bereits festgelegt worden, dass nach ein bis zwei Jahren der Verordnungsgeber auf Grund der inzwischen gemachten Erfahrung zu prüfen habe, ob das Euro-Kennzeichen obligatorisch eingeführt werden solle (vgl. BR-Drs. 184/00 vom 29.03.00. S. 2 zu 1b). Mit der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090) wurde das Euro-Kennzeichen mit der zum 01.11.2000 in Kraft getretenen Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO i.V.m. Anlage Va, die nach dem Inkrafttreten der FZV am 01.03.2007 durch den - inhaltsgleichen - § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV i.V.m. Anlage 4 ersetzt wurde, sodann obligatorisch eingeführt; die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 b StVZO a.F., nach der ein Kennzeichen mit blauem Euro-Feld (nur) auf Antrag zugeteilt werden durfte, wurde aufgehoben. Ausweislich der Verordnungsbegründung erschien die obligatorische Zuteilung von Euro-Kennzeichen bei neuzugelassenen Fahrzeugen oder bei notwendigen Neuzuteilungen von Kennzeichen oder bei Ersatz der Kennzeichenschilder nunmehr geboten (vgl. BR-Drs. 184/00 vom 29.03.00, S. 84 ff). |
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| | Ist die Verwendung des Euro-Kennzeichens in den Fällen, in denen - wie hier- ein Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden, zwingend vorgeschrieben, entsprechen die Kennzeichenschilder des klägerischen Fahrzeugs wegen des mit der „Reichsflagge“ überklebten Euro-Feldes damit aber nicht den Vorgaben der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV. Dies hat zur Folge, dass das Fahrzeug der Klägerin auf öffentlichen Straßen nicht (mehr) betrieben werden darf, denn gemäß § 10 Abs. 12 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen - unbeschadet des hier nicht einschlägigen Absatz 4 des § 10 FZV - u.a. nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV angebracht ist (Satz 1). Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen (Satz 2). |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin war die obligatorische Einführung des Euro-Kennzeichens in § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO i.V.m. Anlage Va, die in § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV i.V.m. Anlage 4 ihre Fortsetzung fand, auch „gesetzeskonform“ und steht insbesondere nicht der „nach § 10 Abs. 10 FZV i.V.m Artikel 37 i.V.m. Anhang 3 des Übereinkommens vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr festgelegten Beschriftung des Unterscheidungszeichens entgegen“. Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV hält sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 c) StVG und ist mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Nach Art. 80 Abs. 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 2 c) StVG, wonach das Bundesministerium für Verkehr u.a. ermächtigt wird, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge und dabei insbesondere auch über die Kennzeichnung von Fahrzeugen, enthält eine solche Verordnungsermächtigung, die ausreichend bestimmt ist. |
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| | An der obligatorischen Einführung des Euro-Kennzeichens war der Verordnungsgeber auch nicht durch das Gesetz vom 21.09.1977 zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 01.05.1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 01.03.1973 über Straßenmarkierungen (BGBl. II Nr. 39, S. 809 ff) gehindert, mit dem der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates u.a. dem von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 zugestimmt hat. In Kapitel III dieses Übereinkommens, das Bedingungen für die Zulassung der Kraftfahrzeuge und Anhänger zum internationalen Verkehr enthält (vgl. BGBl. II Nr. 39, S. 847 ff) ist in Artikel 36 geregelt, dass im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug an der Vorderseite und an der Rückseite ein Kennzeichen führen muss (Abs. 1), wobei die Ausgestaltung und Anbringung dem Anhang 2 entsprechen muss (Abs. 3). Artikel 37 bestimmt, dass jedes Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr außer dem Kennzeichen hinten ein Unterscheidungszeichen des Staates führen muss, in dem es zugelassen ist (Abs.1). Ausgestaltung und Anbringung des Unterscheidungszeichens müssen dem Anhang 3 entsprechen (Abs. 3). Gemäß Anhang 3 muss sich das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 aus einem bis zu drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen in schwarzer Farbe auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren lange Achse waagrecht liegt (Abs. 1). Das Unterscheidungszeichen darf weder in das Kennzeichen einbezogen noch so angebracht werden, dass es mit dem Kennzeichen verwechselt werden oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann (Abs.3). Das hiernach festgeschriebene Erfordernis eines zusätzlichen separaten Nationalitätszeichens (im Falle der Bundesrepublik Deutschland ein ovales „D-Schild“) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union ist allerdings gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 03.11.1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (Abl. L 299 vom 11.11.1998, S. 1) mit Inkrafttreten der Verordnung am 11.11.1998 wegfallen. Denn gemäß Artikel 3 dieser in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar geltenden Verordnung erkennen Mitgliedsstaaten, die vorschreiben, dass in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassene Fahrzeuge bei der Teilnahme am Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ein Unterscheidungszeichen führen müssen, das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats, das gemäß dem Anhang am linken Rand des Kennzeichens platziert ist, den anderen Unterscheidungszeichen, die sie für Zwecke der Angabe des Zulassungsstaats des Fahrzeugs anerkennen, als gleichwertig an. Im 4. Erwägungsgrund der Verordnung ist hierzu ausgeführt, dass mehrere Mitgliedstaaten ein Kennzeichen eingeführt hätten, das am linken Rand in Anlehnung an die Europaflagge ein blaues Feld mit zwölf gelben Sternen aufweise und außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedsstaates enthalte. Dieses Unterscheidungszeichen entspreche hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Verkehrs dem Zweck von Artikel 37 des (Wiener) Übereinkommens, den Zulassungsmitgliedstaat festzustellen. Es sei deshalb, so der Erwägungsgrund Nr. 5, notwendig, dass die Mitgliedstaaten, die verlangten, dass Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten die Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaats führen müssten, auch das Unterscheidungszeichen, wie es im Anhang dieser Verordnung vorgesehen sei, anerkennen. |
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| | Sofern im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Europäischen Union am betreffenden Kraftfahrzeug ein Kraftfahrzeugkennzeichen mit blauem Euro-Feld und in diesem der Nationalitätsbuchstabe des Zulassungsmitgliedstaats geführt wird, kann deshalb seit Inkrafttreten dieser Verordnung auf das separate Nationalitätszeichen verzichtet werden, was letztlich zu der generellen obligatorischen Einführung des Euro-Kennzeichens in Deutschland geführt hat (vgl. BR-Drs. 184/00 vom 29.03.00, S. 85). |
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| | Soweit die Klägerin einwendet, dass es sich bei Unterscheidungszeichen (nach § 10 Abs. 10 FZV) und Kennzeichenschild um zwei getrennte Zeichen handele und sie nur das Unterscheidungszeichen mit der ehemaligen Nationalflagge beklebt habe, der Großbuchstabe „D“ jedoch weiterhin gut sichtbar sei, liegen diese Ausführungen nach alledem neben der Sache. Denn vorliegend geht es allein um die Ausgestaltung des Kennzeichenschildes, das nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht um die Ausgestaltung des separaten Nationalitätszeichens, das gemäß § 10 Abs. 10 FZV - auch nach Einführung des obligatorischen Euro-Kennzeichens - nach wie vor neben dem Kennzeichen geführt werden darf (vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 10 FZV Rdnr. 20). Abgesehen davon wäre auch eine „Untermalung“ des Unterscheidungszeichens nach § 10 Abs. 10 FZV mit den Farben der „Reichsflagge“ im Hinblick auf die Regelung in Anhang 3 Abs. 1 zu Art. 37 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens unzulässig (Buchstaben in schwarzer Farbe auf einer weißen elliptischen Fläche). |
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| | Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, dass die „Kennzeichen“ auf ihren Kennzeichenschildern den Vorgaben in § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV entsprächen, mithin auf den Kennzeichenschildern nach wie vor „Unterscheidungszeichen“ (für den Verwaltungsbezirk, hier: „X“) und „Erkennungszeichen“ (hier: xxx) mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund aufgebracht seien, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Denn das aus dem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und dem Erkennungszeichen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV bestehende „Kennzeichen“ ist nach den Vorgaben der Anlage 4 eben nur ein zwingend vorgeschriebenes Gestaltungselement des Kennzeichenschildes. |
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| | Ob mit dem Aufbringen des „Reichsflaggen“- Aufklebers zudem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV nicht erfüllt wären, wonach Kennzeichenschilder nicht zusätzlich mit Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein dürfen, kann letztlich dahinstehen. |
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| | Das der Zulassungsbehörde somit nach § 5 Abs. 1 FZV eingeräumte (Auswahl-) Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt. Sie hatte die Klägerin zunächst - wie es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet - mit Schreiben vom 02.04.2014 auf den an ihrem Fahrzeug bestehenden Mangel hingewiesen und sie aufgefordert, diesen Mangel unverzüglich zu beheben und spätestens bis zum 16.04.2014 eine Bestätigung über die Behebung des Mangels vorzulegen. Nachdem die Klägerin dem unter Hinweis auf ihre entgegenstehende Rechtsauffassung nicht nachgekommen war, hat die Beklagte unter dem 22.04.2014 sodann die - bereits im Schreiben vom 02.04.2014 für diesen Fall angekündigte - Betriebsuntersagung nach § 5 FZV erlassen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zulassungsbehörde kann den Betrieb eines Fahrzeugs solange untersagen, bis ihr ein Nachweis über die Mängelbeseitigung vorgelegt worden ist. Hat die Behörde den Fahrzeughalter zur Mängelbeseitigung und zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert, gehört es zu den Pflichten eines Fahrzeughalters, die Mängelbeseitigung nicht nur zu veranlassen, sondern dies der Behörde auch nachzuweisen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Halterpflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 10 StVZO. Hier hat die Klägerin den Mangel aber weder bereits behoben, noch die Behebung nachgewiesen. |
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| | Die - durch den Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 - modifizierte Aufforderung, innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Verfügung vom 22.04.2014 der Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) abzuliefern sowie die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV. Danach hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, das Fahrzeug im Falle der Betriebsuntersagung nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Nachdem die verfügte Betriebsuntersagung rechtlich nicht zu beanstanden ist, gilt dies gleichermaßen für die Aufforderung in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung. |
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| | Die Kostenfestsetzung in Höhe von 47 EUR (Verwaltungsgebühr in Höhe von 43,35 + Auslagen für die Zustellung der Verfügung in Höhe von 3,65 EUR) in Ziffer 5 der Verfügung der Beklagten vom 22.04.2014 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. |
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| | Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr einschließlich der Kosten für die Postzustellung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98) in der Fassung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) - GebOSt - i.V.m. der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Nach Nr. 254 werden für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der StVZO, der FZV, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung Gebühren in Höhe von 14,30 EUR bis 286 EUR erhoben. |
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| | Gemessen an diesem Gebührenrahmen bestehen gegen die Höhe der für die Verfügung festgesetzten Gebühr (43,35 EUR) keine rechtlichen Bedenken. Nach § 6a Abs. 3 StVG, § 6 GebOSt i.V.m. § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 11.06.2013 geltenden Fassung ist, wenn - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Im Übrigen steht die Festsetzung der Gebühr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden kann. Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Bestimmung der Gebühr bestehen angesichts dessen nicht. |
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| | Die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 43,35 EUR ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. |
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| | Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Gebühr ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 GebOSt i.V.m. der Gebühren-Nr. 400 der Anlage zu § 1 GebOSt. Nach den Vorgaben in Nr. 400 ist die Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 Euro festzusetzen; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen in Höhe von 25,60 Euro. Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. Gemessen hieran entspricht die in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung festgesetzte Widerspruchsgebühr hier den rechtlichen Vorgaben. |
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