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| | Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für eine straßenverkehrsrechtliche Verwarnung. |
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| | Das Kraftfahrt-Bundesamt benachrichtigte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 29.02.2012, dass auf die Klägerin in das Verkehrszentralregister nach unverbindlicher Wertung acht Punkte eingetragen seien. Aus den übermittelten Auszügen aus dem Register sind folgende mit Punkten bewertete Verstöße ersichtlich: |
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| Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons |
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| Missachtung der Vorfahrt als Wartepflichtiger; dadurch Unfall |
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Führung eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,44 mg/l |
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| | Daraufhin sprach das Landratsamt mit Schreiben vom 21.03.2012 gegenüber der Klägerin eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 8 Satz 4 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung aus und wies sie auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. |
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| | Nach dieser Verwarnung wurde folgender weiterer Verstoß in das Verkehrszentralregister eingetragen: |
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Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h |
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| | Zum 01.05.2014 rechnete das Kraftfahrt-Bundesamt den bis dahin erreichten Punktestand von elf Punkten im Verkehrszentralregister auf der Grundlage des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung um und ordnete die Klägerin mit einem Punktestand von fünf Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem ein. |
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| | Aufgrund einer erneuten Verkehrszuwiderhandlung erging sodann folgende weitere registerpflichtige Entscheidung: |
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Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h |
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| | Mit Bescheid vom 01.09.2014 sprach das Landratsamt eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung aus, räumte der Klägerin die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein und erhob eine Gebühr in Höhe von 18,90 EUR. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Kraftfahrt-Bundesamt habe Verkehrszuwiderhandlungen der Klägerin mitgeteilt, aufgrund derer eine rechtskräftige und registerpflichtige Entscheidung ergangen sei. Es sei als Fahrerlaubnisbehörde an die rechtlichen Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Die Verkehrsverstöße seien nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem der Anlage 13 zu § 40 FeV mit insgesamt sechs Punkten zu bewerten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe bei sechs aber nicht mehr als sieben Punkten eine ausdrückliche Verwarnung zu erfolgen. Die Klägerin sei wegen ihres bisherigen Verhaltens im Straßenverkehr bereits nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F. verwarnt worden. Ihr Verhalten lasse eine angemessene Einstellung gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit vermissen. Sie werde darauf hingewiesen, dass bei Erreichen von acht Punkten und mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Die Entscheidung sei gebührenpflichtig (§ 6a StVG). Nach §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) betrage die Verwaltungsgebühr für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Fahrerlaubnisbehörde nach dem hierzu ergangenen Gebührentarif für die Verwarnung 18,90 EUR. |
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| | Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 04.09.2014 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung machte sie geltend, der Ausspruch der Verwarnung sei unberechtigt. Gemäß § 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung könne eine Verwarnung nur erfolgen, wenn zuvor eine Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG erfolgt sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Eine Verwarnung nach der alten Fassung des StVG reiche nicht aus, um den Eintritt der Folgen des § 4 Abs. 6 StVG zu verhindern, da dort ausdrücklich und ausschließlich von der Maßnahme gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. die Rede sei. Hinzu komme noch, dass eine Verwarnung gerade keine Ermahnung sei. Eine Ausdehnung des Regelungsinhalts im Rahmen der Analogie oder der Auslegung sei nicht zulässig, da es sich bei den Punkten letztlich um eine straf- bzw. bußgeldrechtliche Nebenfolge handele. Somit greife § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG n.F. mit der Folge, dass sich der Punktestand auf fünf Punkte reduziere. Da der Ausspruch der Verwarnung unberechtigt sei, sei auch die Gebührenforderung rechtswidrig. |
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| | Mit Schreiben vom 09.09.2014 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass die Verwarnung nicht zu beanstanden sei. Der aufgrund der Überführung ermittelte Punktestand bilde die Grundlage für die Einstufung in eine der Maßnahmestufen des (neuen) Fahreignungs-Bewertungssystems. Damit werde sichergestellt, dass jeder, der sich im bisherigen dreistufigen Punktesystem in einer Maßnahmestufe befunden habe, in die entsprechende Maßnahmestufe des neuen ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-Bewertungssystems überführt werde. Nach der Umrechnungstabelle sei der von der Klägerin erreichte Punktestand von elf Punkten nunmehr mit fünf Punkten bewertet worden. Ein weiterer Punkt sei zwischenzeitlich hinzugekommen, so dass ein Punktestand von sechs Punkten erreicht worden sei. Die Klägerin sei zuvor nach altem Recht auf der 1. Stufe verwarnt worden. Nunmehr sei sie nach neuem Recht in der 2. Stufe verwarnt worden. |
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| | Mit Bescheid vom 08.12.2014 gab das Landratsamt dem Widerspruch der Klägerin insoweit statt, als es den Bescheid vom 01.09.2014 im Hinblick auf die Gebührenforderung über 18,90 EUR aufhob, gleichzeitig jedoch einen Gebührenbescheid in Höhe von 17,90 EUR erließ. Der anzuwendende Gebührentarif enthalte in Nr. 209 der Anlage zu § 1 GebOSt eine festzusetzende Gebühr in Höhe von 17,90 EUR und nicht 18,90 EUR. Der Differenzbetrag sei nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt. |
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| | Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10.12.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung nahm sie auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2015 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Auffassung der Klägerin, dass die Voraussetzungen für eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. nicht vorlägen, sei nicht zutreffend. Insoweit werde auf das Schreiben des Landratsamts vom 09.09.2014 verwiesen. Alle Eintragungen der Klägerin in das Fahrerlaubnisregister seien Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 bzw. § 24 a StVG a.F. und seien mit Geldbußen von mindestens 40 EUR geahndet worden. Insoweit sei eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. rechtmäßig und daher auch die Festsetzung der Gebühr nicht zu beanstanden. |
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| | Am 02.02.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, eine Verwarnung dürfe nur erfolgen, wenn zuvor eine Ermahnung erfolgt sei. Eine Verwarnung nach der bis zum 30.04.2014 geltenden Rechtslage stelle indes keine Ermahnung nach der aktuellen Fassung des StVG dar. § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG n.F. verweise ausdrücklich auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. und nicht auf eine außer Kraft getretene Vorschrift. Das Landratsamt habe daher keine Verwarnung aussprechen dürfen. Für eine rechtswidrige Maßnahme fielen keine Verwaltungsgebühren an. |
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| | Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst-, |
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| | die Gebührenentscheidung in Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 01.09.2014 in Gestalt dessen Bescheids vom 08.12.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.01.2015 aufzuheben. |
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| | Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Schreiben vom 09.09.2014, die Fahrerlaubnisakten sowie auf den Widerspruchsbescheid. |
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| | Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergänzend Bezug genommen. |
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