| | Nachdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Förderung des Verfahrens erwarten lässt und beide Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben, hält es das Gericht für sachgerecht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). |
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| | Die unter Berufung auf Untätigkeit ohne vorangegangenes abgeschlossenes Einspruchsverfahren erhobene Klage ist zulässig. |
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| | Gegenstand der Klage sind die Bescheide wegen Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2005, 2007 und 2008 vom 10. bzw. 17. Februar 2012, der Bescheid wegen Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2005 in Gestalt des Bescheids vom 7. März 2012 und sämtliche Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2013. |
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| | Nach § 46 Abs. 1 FGO ist eine Klage – abweichend von § 44 FGO – ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei den in § 46 Abs. 1 FGO angeführten Tatbestandsmerkmalen nicht um Zugangs-, sondern um Sachentscheidungsvoraussetzungen, die erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt sein müssen. Demzufolge nimmt der BFH in ständiger Rechtsprechung an, auch eine Untätigkeitsklage könne in die Zulässigkeit hineinwachsen (BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430; vgl. auch von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO, § 46 Rz. 152 f.; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 46 FGO Rz. 210 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). |
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| | Der Senat schließt sich dem an und kann daher offenlassen, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO vorliegend erfüllt waren, da die Klage in die Zulässigkeit „hineingewachsen“ ist, nachdem das FA mit Entscheidung vom 27. Mai 2013 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hat. |
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| | Das Verfahren wegen Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2007 und 2008 war nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO abzutrennen. |
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| | Der Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 2005 ist Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG des Folgejahres (vgl. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung – AO; BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BStBl. II 1999, 731, BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 XI B 119/98, BFH/NV 2000, 948, m.w.N. und BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 10d Rz. 22). Eine Entscheidung über die Feststellung des Verlustvortrags zum 31. Dezember 2007 und 2008 ist daher nicht möglich, solange über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2005, der insoweit als Grundlagenbescheid anzusehen ist, nicht entschieden ist. Das diesbezügliche Verfahren ist zwingend auszusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.4. und BFH-Beschluss vom 22. August 2013 X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763). Das Verfahren wegen Feststellung des Verlustvortrags zum 31. Dezember 2007 und 2008 war daher abzutrennen. |
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| | Die nach Abtrennung unter dem vorliegenden Aktenzeichen noch anhängige Klage wegen Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2005 ist unbegründet. Der Bescheid vom 7. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Recht die vom Kläger begehrte Änderung des Bescheides vom 10. Februar 2012 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 abgelehnt. |
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| | 1. Nach § 10d Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Abs. 1 der Vorschrift abgezogenen und die nach Abs. 2 der Vorschrift abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten entsprechend. Nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG 2010 dürfen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des gesonderten Verlustvortrags nur insoweit abweichend von der Einkommensteuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahres berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Beide Regelungen sind erstmals für Verluste anwendbar, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010). |
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| | Mit der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829). Die Verlustfeststellung entfällt, wenn der Einkommensteuerbescheid des betroffenen Veranlagungszeitraums nicht mehr änderbar ist. Ist der Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, kommt eine Verlustfeststellung daher nur noch in Betracht, wenn der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der Abgabenordnung änderbar ist (BFH-Urteile vom 12. Juli 2016 IX R 31/15, BFHE 255, 1, HFR 2016, 1064, BFH/NV 2017, 100 und vom 10. Februar 2015 IX R 6/14,BFH/NV 2015, 812; vgl. Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz. 224; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz. 127; Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 10d Rz. D 90; Meyer/Ball, DStR 2011, 345, 346; Heinicke in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 10d Rz. 47; Sikorski, Technik des Verlustausgleichs nach § 10d EStG, NWB 2011, 2191, 2197 f.). Das gilt sowohl für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag als auch für die Änderung der Verlustfeststellung (BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 IX R 31/15, BFHE 255, 1, DStR 2016, 2646, DB 2016, 2763, HFR 2016, 1064, BFH/NV 2017, 100). |
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| | Bei Zugrundelegen dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2005. |
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| | a) Da der Kläger erstmals mit Schreiben vom 19. August 2011 und somit nach dem maßgeblichen 13. Dezember 2010 eine Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2005 beantragt hat, gilt § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2010 (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010). Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 6. Juli 2006 bereits bestandskräftig, da der Kläger keinen Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung eingelegt hatte. In dem Bescheid waren die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer wie beantragt als beschränkt abziehbare Sonderausgaben, und somit lediglich in Höhe von 4.000 EUR berücksichtigt worden. |
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| | Der Bescheid kann nicht mehr geändert werden; einschlägige Korrekturvorschriften sind nicht ersichtlich; auch der Kläger macht keine Änderungsmöglichkeit des Einkommensteuerbescheids geltend. |
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| | Zwar erlaubt § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO die Änderung eines Steuerbescheides, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird; auch ist der Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 vom 5. Oktober 2011 insoweit Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid 2005. Bindungswirkung entfaltet dieser jedoch nur für die Berücksichtigung des zum 31. Dezember 2004 festgestellten Verlustes, nicht aber für den vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen, in 2005 entstandenen Verlust. |
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| | b) Eine von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 abweichende Festsetzung nach Satz 5 der Vorschrift scheidet ebenfalls aus. Eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2005 unterbleibt nicht ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer, sondern weil der Bescheid mangels eines Einspruchs bestandskräftig geworden ist. Eine Korrekturmöglichkeit fehlt wie oben dargestellt. Eine solche ist jedoch auch für die Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG 2010 Voraussetzung (BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 6/14,BFH/NV 2015, 812 unter II. 1. b; Heinicke in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 10d Rz. 47). |
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| | 2. Der in § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010 enthaltene Anwendungsbefehl verstößt nicht gegen die Verfassung. Zwar hat die Regelung, wonach § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG 2010 auf alle Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird, Anwendung findet, im vorliegenden Fall Auswirkungen auf fünf Jahre vor der Gesetzesänderung entstandene Verluste; hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Rückwirkung. |
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| | a) Zwar bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Denn es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20-47, unter B. I. 2.a aa). Eine lediglich tatbestandliche Rückanknüpfung, wie sie in § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 i.V.m. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010 erfolgt, ist jedoch nicht grundsätzlich unzulässig. Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Beschlüsse des BVerfG vom 2. Mai 2012 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20-47, unter B. I. 2.a cc und vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 unter C. I. 1., jeweils mit weiteren Nachweisen). Dem Gesetzgeber ist es daher im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage insbesondere nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.1.c, und vom 2. Mai 2012 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, unter B.I.2.b bb (2)). |
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| | b) Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. |
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| | Mit den Urteilen IX R 70/06 (BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897), IX R 69/06 (BFH/NV 2009, 555), IX R 65/06 (BFH/NV 2009, 385), IX R 81/07 (BFH/NV 2009, 386), jeweils vom 17. September 2008, und vom 14. Juli 2009 IX R 52/08 (BFHE 225, 453, BStBl II 2011, 26) hat der BFH seine bis dahin geltende und dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Rechtsprechung geändert und den Anwendungsbereich des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG a.F. für eine Verlustfeststellung trotz bereits bestandskräftiger und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer Einkommensteuerveranlagung als nicht mehr gegeben angesehen. Damit hatte der Steuerpflichtige nunmehr die Möglichkeit, auch bei einer – wie vorliegend – zuvor bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzten Einkommensteuer noch eine anschließende erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zu beantragen. |
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| | Da dies dem Willen des Gesetzgebers bei Erlass der Regelung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) widersprach, stellte dieser durch Änderung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG 2010 die vor Änderung der Rechtsprechung geltende Rechtslage wieder her. Dabei wies er darauf hin, nach geltendem Recht hätten Steuerpflichtige nicht beabsichtigte Vorteile gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die die nämliche Rechtsfrage im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung aufgeworfen und nach für sie negativer Entscheidung im Vertrauen auf die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtsprechung den (ggf. negativen) Feststellungsbescheid hätten unanfechtbar werden lassen. Die Vorschrift des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG solle den Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht dadurch abnehmen, dass ihnen gestattet werde, sich auf Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung eine Rechtslage eintrete, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lasse (BT-Drucks. 17/2249, Seite 51, rechte Spalte, und Seite 52, linke Spalte). |
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| | Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zu § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2010 eine ausführliche Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage vorgenommen (BT-Drucks. 17/2249, Seite 51, linke Spalte unten ff.). Auch wenn er sich mit der durch die Regelung in § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010 erfolgenden tatbestandlichen Rückanknüpfung nicht auseinandersetzt – die Begründung zu dieser Regelung enthält lediglich einen, den Inhalt wiederholenden Satz (BT-Drucks. 17/2249, Seite 63, rechte Spalte, zu Buchstabe d) –, war er verfassungsrechtlich an dieser Rückanknüpfung nicht gehindert (die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ebenfalls bejahend BFH, Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 6/14,BFH/NV 2015, 812; Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz A 294 mit Verweis auf A 90, A 289, D 112; kritisch Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10d EStG, Rn. 14). |
|
| | c) Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch berücksichtigt, dass nach der im Zeitpunkt der Veranlagung (6. Juli 2006) bestehenden Rechtsauffassung ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wegen der Festsetzung auf 0 EUR mangels Beschwer unzulässig gewesen wäre, der Kläger also selbst im Hinblick auf das von ihm selbst angestrengte und zur Anerkennung der Ausbildungskosten als Werbungskosten führende Revisionsverfahren den Einkommensteuerbescheid 2005 nicht offen halten konnte (vgl. zu der die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen bei einer Null-Festsetzung betreffenden alten Rechtsauffassung BFH, Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4/00 BFH/NV 2000, 1465 und Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 91/00 BFH/NV 2001, 795 sowie Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO, Rn. 55; zu einem vergleichbaren Fall, in dem ebenfalls eine Steuerfestsetzung auf 0 EUR vorlag, vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812). Denn er hatte eine andere Möglichkeit, seinem Anliegen Geltung zu verschaffen. Er hätte lediglich die streitbefangenen Aufwendungen bereits im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2005 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit erklären und auf der Grundlage dieser Qualifizierung einen Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 2005 stellen müssen. Dass er davon keinen Gebrauch gemacht hat, kann nicht mit einem Vertrauen in die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG a.F. (s.o. unter III 2. b) begründet werden. Denn die Rechtsprechungsänderung, die die Möglichkeit einer Verlustfeststellung trotz Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheides einräumte, erfolgte erst mit Urteilen vom 17. September 2008 und damit mehr als zwei Jahre nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 6. Juli 2006 (vgl. die Urteile vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897; IX R 69/06, BFH/NV 2009, 555; IX R 65/06, BFH/NV 2009, 385 und IX R 81/07, BFH/NV 2009, 386). |
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| | Selbst wenn man vorliegend von einer besonderen Härte in einem Einzelfall ausginge, begründete dies noch keine Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010. Mögliche Härten in Einzelfällen lassen sich im Rahmen abstrakt-genereller Regelungen und insbesondere bei der Festlegung von Anwendungsstichtagen nie ganz vermeiden. |
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| | Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. |
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