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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe (§ 144 SGG) liegen nicht vor.
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Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von 5 Jahren gezahlt (§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BKV).
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Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSGE 78, 261, 262). Gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG hat der Träger der Unfallversicherung bei dieser Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen. Dasselbe ergibt sich auch aus § 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Rechtsanspruch (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die Gesichtspunkte, von denen der Unfallversicherungsträger bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist, müssen in der Begründung der Entscheidung erkennbar werden (§ 35 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs i.V.m. dessen Sätzen 1 und 2).
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Die Beklagte hat insbesondere in ihrem Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 eine eingehende Begründung dafür gegeben, dass sie bei der Berechnung des durch die Übergangsleistung auszugleichenden Minderverdienstes nicht das Nettokrankengeld nach Abzug der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, sondern das sogenannte Bruttokrankengeld zugrunde gelegt hat. Die Übergangsleistung hat eine präventive, krankheitsvorbeugende Funktion und soll den Versicherten veranlassen, die gefährdende Tätigkeit aufzugeben (BSGE 40, 146, 150). Für den Fall, dass der Versicherte die - gefährdende - Tätigkeit einstellt, ist die Übergangsleistung „zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile“ zu gewähren. Neben der Anreizfunktion zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit handelt es sich um einen echten Schadenersatzanspruch (BSGE 78, 261, 264). Indessen geht dieser Schadenersatzanspruch nicht auf den Ersatz des dem Versicherten danach verbleibenden vollen Schadens im Sinne der sogenannten Naturalrestitution (vgl. §§ 249 Satz 1, 252 BGB). Zwar sind gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV grundsätzlich „konkrete“ Nachteile auszugleichen. Bei der Berechnung des Minderverdienstes ist daher bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern einerseits der (fiktive) Nettoverdienst, wie er sich aus dem Bruttoverdienst, vermindert um die gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ergibt, und andererseits das nach der Berufsaufgabe tatsächlich erzielte Nettoentgelt bzw. -einkommen (§§ 14, 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB IV) abzustellen. Zum Nettolohn, der nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bezogen wird, rechnen auch Leistungen mit Entgeltersatzfunktion wie z. B. Krankengeld (Mehrtens/Perlebach, BKV, Anmerkung 5.3 zu § 3).
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Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen bedarf es, wie das SG zutreffend dargelegt hat, einer besonderen Rechtfertigung, wenn die Beklagte bei Lohnersatzleistungen wie dem Krankengeld auf den Bruttobetrag abstellt, obwohl bei dem nach der schädigungsbedingten Berufsaufgabe erzielten Arbeitsentgelt auf den Nettobetrag abzustellen ist. Diese Begründung hat das BSG in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 6/92 gegeben, dem auch das SG im Ergebnis gefolgt ist. Heute wie damals gilt, dass die Berücksichtigung des Nettokrankengeldes zu einer systemwidrigen und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde. Während der unfallverletzte Bezieher von Verletztengeld oder von Krankengeld in dem Fall, dass zur Zeit des Unfalls bereits Arbeitsunfähigkeit wegen unfallfremder Leiden vorgelegen hat, Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Verletzten- oder Krankengeld zu tragen hat, käme bei einem an einer BK erkrankten Bezieher von Krankengeld ein „Ausgleich“ der Beitragslast über § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV in Betracht. Wie das BSG aaO weiter ausgeführt hat, kann eine Bevorzugung der Gruppe der an einer BK Leidenden, die Krankengeld oder Verletztengeld erhalten, auch nicht aus dem Zweck der Übergangsleistung abgeleitet werden. Diese soll wie bereits oben dargelegt als präventive Maßnahme einen Anreiz dafür schaffen, eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit einzustellen. Dieser präventiv ausgerichtete Zweck gebietet es nicht, die Versichertengruppe, der der Kläger angehört, aus der Beitragspflicht zur Rentenversicherung auszunehmen.
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Zu Unrecht hat der Kläger eingewandt, das Urteil des BSG vom 25.02.1993 könne auf den vorliegenden Fall nicht mehr angewandt werden, weil das BSG ausgehend von der Vorschrift des § 1385 b Abs. 1 RVO davon ausgegangen sei, die Beitragslast im Falle des Krankengeldes sei als ein allgemeines Solidaropfer zu begreifen. Dass das BSG diesen Ausdruck gebraucht hat, ist nur aus der historischen Entwicklung des Rentenrechts zu verstehen. § 1385 b wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBegleitG) vom 22.12.1983 - BGBl I Seite 1532) in die RVO eingefügt. Danach zahlten u. a. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld bezogen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn diese Personen vor Beginn der Leistung zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge waren von den Beziehern des Krankengeldes, sofern es nicht in Höhe von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen war, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen. Diese Regelung war für die deutsche Rentenversicherung neuartig. Ursprünglich, d. h. bei der Rentenreform des Jahres 1957, wurden Ausfallzeiten, zu denen u. a. die Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit gehörten, vom Gesetzgeber sehr begünstigt. Bei der Rentenberechnung wurden sie in der Regel entsprechend dem während des Arbeitslebens durchschnittlich erzielten Verdienst des Versicherten bewertet und waren auch dann, wenn an die Stelle des ausgefallenen Arbeitsverdienstes Sozialleistungen, insbesondere Krankengeld oder Arbeitslosengeld traten, von einer Beitragsleistung befreit. Wie der 12. Senat des BSG im Urteil vom 19.06.1986 - 12 RK 54/85 (SozR 2200 § 1385 b Nr. 1) ausführlich dargelegt hat, wurde diese Begünstigung der Ausfallzeiten in der Folgezeit unter dem Druck wachsender Finanzierungsschwierigkeiten der Rentenversicherung immer mehr eingeschränkt. Zu einem vorläufigen Abschluss dieser Entwicklung kam es mit dem HBegleitG 1984. Dieses nahm die Bezieher von Leistungen der Krankenversicherungsträger, soweit die Leistungsbezieher durch das Rehabilitationsangleichungsgesetz von 1974 rentenversicherungspflichtig geworden waren, wieder aus der Versicherungspflicht heraus. Dafür begann nun die Beitragspflicht zur Rentenversicherung nicht erst nach einem 12-monatigen Krankengeldbezug, sondern sogleich mit der Leistungsgewährung. Die Beiträge wurden allerdings lediglich nach der Höhe der Sozialleistung bemessen, wobei die Beitragslast bei Bezug von Kranken- und von Verletztengeld grundsätzlich auf die Leistungsträger und die Leistungsempfänger je zur Hälfte verteilt wurde. Die Leistungszeiten blieben Ausfallzeiten und wurden trotz der Entrichtung von Beiträgen keine als Beitragszeiten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten (vgl. § 1250 Abs. 1 a RVO). In seinem Urteil vom 25.02.1993 hat der 2. Senat des BSG deshalb von einem „Solidaropfer der Bezieher von Lohnersatzleistungen“ gesprochen, weil der Gesetzgeber die neuartige Belastung der Versicherten mit Beiträgen durch das HBegleitG damit gerechtfertigt hatte, dass die betroffenen Lohnersatzleistungen (u. a. das Krankengeld) von allen einschränkenden Maßnahmen in den zurückliegenden Jahren verschont geblieben seien und im Regelfall 100 v. H. des letzten Nettoarbeitsverdienstes betrügen (Hinweis auf BT-Drucksache 10/335 Seite 59).
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Durch die Rentenreform 1992 wurde das Rentenrecht grundlegend umgestaltet. Auch im strittigen Zeitraum ab 09.05.2003 wurden jedoch gem. § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Buches des Sozialgerichtsbuchs (SGB VI) bei Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte Beiträge erhoben. Gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind nämlich versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger u. a. Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Seit 01.01.1992 sind Zeiten des Bezugs solcher Entgeltersatzleistungen echte Pflichtbeitragszeiten. Sie wirken sich nach den Vorschriften der §§ 54, 55, 70 ff. SGB VI rentensteigernd aus. Mithin hat die Entscheidung des BSG hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung, die bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht berücksichtigt werden dürfen, unverminderte Bedeutung.
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Das Argument des BSG, dass die Berücksichtigung des Nettokrankengeldes zu einer systemwidrigen und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der unfallverletzten Bezieher von Verletztengeld oder Krankengeld führen würde, hat jedoch auch Bedeutung für die im hier maßgeblichen Zeitraum ab 09.05.2003 abzuführenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) sind in der Arbeitslosenversicherung u. a. Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Die Beiträge werden von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen jeweils zur Hälfte von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern getragen (§ 347 Nr. 5 SGB III). Dagegen waren für den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Kläger keine Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten(vgl. § 224 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs ).
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In der sozialen Pflegeversicherung, in welcher der Kläger auch während seines Krankengeldbezugs gemäß § 20 Abs. 1, § 49 Abs.2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) iVm § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied ebenfalls pflichtversichert war, hatte er allerdings während der Zeit seines Krankengeldbezugs neben der Krankenkasse hälftig (§ 59 Abs. 2 SGB XI) Beiträge zu entrichten. Anders als in der Krankenversicherung besteht nämlich in der Pflegeversicherung keine (auf das Krankengeld beschränkte) Beitragsfreiheit (vgl. zur Begründung im Einzelnen Peters in KassKomm, Rdz. 21 zu § 57 SGB XI).
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Der Senat lässt offen, ob dem SG auch darin gefolgt werden kann, die Berücksichtigung des Bruttokrankengeldes bei der Ermittlung des Minderverdienstes sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger durch die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unmittelbar entsprechende Sozialleistungsansprüche bzw. Anwartschaften erwerbe, und ob es überhaupt zulässig ist, diese Erwägung anzustellen, obwohl sich die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung hierauf nicht berufen hat. Wie oben dargelegt trifft es zwar zu, dass sich Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund eines Krankengeldbezugs rentensteigernd auswirken. In der Arbeitslosenversicherung hat jedoch die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 SGB III). Ob Beiträge abgeführt worden sind, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der Arbeitslose in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den § 24 ff. SGB III gestanden hat (vgl. Niesel, SGB III, Anmerkung 3 zu § 123).
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Auch in der Pflegeversicherung sind Leistungsansprüche nicht von einer vorausgegangenen Beitragsentrichtung abhängig. Ebenso wenig wie in der Krankenversicherung muss hierfür eine Anwartschaft erfüllt sein.
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Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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