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Die form- und fristgerechte und auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2000 ist rechtmäßig.
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1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen, u.a. als Rente. Nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund dieser Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII hat die Bundesregierung die BKV vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. Als Nr. 2108 ist in der Anlage zur BKV aufgeführt:
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Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
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1.1. Nicht jede bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Vielmehr müssen bestimmte arbeitstechnische Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund des derzeitigen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist das Mainz-Dortmunder-Dosismodell ein geeignetes, rechtlich nicht zu beanstandendes Modell zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe langjähriges Heben und Tragen im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV. Dieses fasst medizinische Erfahrungstatsachen zur Konkretisierung und Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV zusammen. Die Anwendung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells beruht auf einer tatsächlichen Feststellungen dahin, dass es diese Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen gibt. Danach wird ein Arbeitstag als wirbelsäulenbelastend angesehen, wenn eine Tagesdosis von 5,5 MNh überschritten ist. Erst bei einer Summe der Werte dieser belastenden Arbeitstage (Gesamtdosis) von über 25 MNh wird der Orientierungswert für das Vorliegen einer Einwirkung im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV erreicht (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 1/02 R -). Die Gesamtdosis von über 25 MNh erreicht der Kläger nicht.
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Nach der Belastungsberechnung des Technischen Aufsichtsdiensts der Beklagten vom 21. Dezember 2000 liegt die Gesamt-Belastungsdosis bei 12,4 MNh (= 12,4 x 10 6 Nh). Diese Belastungsberechnung legt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde. Denn sie lässt Fehler bei der Berechnung nicht erkennen. Hinsichtlich der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit geht die Belastungsberechnung im Wesentlichen von den eigenen Angaben des Klägers aus. Dass sich lediglich eine Gesamt-Belastungsdosis von 12,4 MNh ergibt, beruht darauf, dass nur für die Tätigkeit von 1965 bis 1968 die nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell vorausgesetzte Mindestbelastung (Mindestdruckkräfte bei Männern von ≥ 3200 N) vorlag, nicht aber für Tätigkeit ab 1969 mit Druckkräften von 3150 N.
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Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die das Mainz-Dortmunder-Dosismodell in Frage stellen können, liegen zur Zeit nicht vor. Zur Klärung der Dosis-Wirkung-Beziehungen führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Zeit eine Fall-Kontroll-Studie mit dem Kurztitel "Deutsche Wirbelsäulenstudie" durch. Ergebnisse sollen voraussichtlich im Jahre 2006 vorliegen (BG 5/2005, S. 266).
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1.2. Für die Tätigkeit ab 1969 erreicht der Kläger die Mindestvoraussetzungen für eine Berücksichtigung bei der Belastungsberechnung nur knapp nicht. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Werten des Mainz-Dortmunder-Dosismodells um Richtwerte bzw. Orientierungswerte handelt, könnten möglicherweise die arbeitstechnischen Voraussetzungen doch gegeben sein. Einer weiteren Klärung bedarf es jedoch insoweit nicht. Denn selbst wenn die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben wären, lässt sich ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.
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Der Senat geht mit Privatdozent Dr. Dr. S. davon aus, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung besteht. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule liegt vor, wenn neben einem durch Veränderungen an der Bandscheibe verursachten objektivierten Schaden chronische oder chronisch wiederkehrende Beschwerden mit Funktionseinschränkungen gegeben sind (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 12/04 R -).
Die am 11. Juni 2003 durchgeführte Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule zeigte allenfalls minimale Bandscheibendegenerationen in den Segmenten L 3/L 4 und L 4/L 5, ein Bandscheibenprolaps war nicht nachzuweisen. Dr. K. konnte bei ihrer gutachterlichen Untersuchung keine Bandscheibenverlagerungen wie Bandscheibenvorfälle feststellen. Die von ihr ausgewerteten Fremdröntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule - die Anfertigung von Röntgenaufnahmen durch Dr. K. lehnte der Kläger ab - lassen Schäden an den Bandscheiben nicht erkennen.
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Geht man zu Gunsten des Klägers davon aus, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung vorliegt, ist die bandscheibenbedingte Erkrankung nach Überzeugung des Senats nicht durch die versicherte Tätigkeit verursacht.
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Für das Vorliegen des Tatbestandes der Berufskrankheit ist u.a. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Zur Bejahung dieses ursächlichen Zusammenhangs ist die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich. Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt. Eine Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne (conditio sine qua non) reicht nicht aus, um die geltend gemachte Gesundheitsstörung als Folge einer Berufskrankheit zu qualifizieren. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung sind als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nämlich nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Das heißt, dass nicht jeder Gesundheitsschaden, der durch ein Ereignis naturwissenschaftlich verursacht wird, im Sozialrecht als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anerkannt wird, sondern nur derjenige, der "wesentlich" durch das Ereignis verursacht wurde. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg beigetragen, so sind nur solche Bedingungen wesentlich, die gegenüber anderen von überragender Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen: z.B. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 22/03 R -; Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R - m.w.N.). Was den anzuwendenden Beweismaßstab anbelangt, gelten für das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs verminderte Anforderungen. Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung - versicherte Tätigkeit, Einwirkung, Erkrankung - eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung aufgrund der mit der zumeist medizinischen Beurteilung dieses Zusammenhangs bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 RVO a.F.; BSGE 19, 52.; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67: BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R -).
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Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 4. Juli 2003 - L 1 U 2738/01 -), erfüllen den Tatbestand der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV nur solche Schäden der Lendenwirbelsäule, die sich als das Resultat einer langjährigen schädigenden Einwirkung auf diesen Wirbelsäulenabschnitt darstellen. Ein morphologisch objektivierbares Schadenssubstrat ist daher zwingend erforderlich (vgl. Brandenburg, Medizinischer Sachverständiger 1998, S. 111 und 112). Der Bandscheibenschaden beginnt mit einer Höhenminderung eines Zwischenwirbelraumes; nachfolgend bilden sich Reaktionen an den Wirbelkörpern, den Bandeinsätzen und den Wirbelgelenken (vgl. Rompe, Medizinischer Sachverständiger a.a.O., S. 116, 118). Eine weitere Konkretisierung für diese Berufskrankheit ergibt sich auch aus dem vom Bundesministerium für Arbeit herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2108 (Bundesarbeitsblatt 3/1993, S. 50 bis 53). Als morphologische Veränderungen werden dort genannt: Chondrose, Osteochondrose, Spondylose, Spondylarthrose, Bandscheibenprotrusion und -prolaps. Neben einem objektivierbaren Bandscheibenschaden muss die klinische Relevanz dieses Schadens im Sinne eines chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerdebildes mit Funktionseinschränkungen gesichert sein, um den Begriff bandscheibenbedingte Erkrankung zu erfüllen (Brandenburg, a.a.O.). Daneben müssen, um als berufsbedingt überhaupt in Betracht kommen zu können, die bildtechnisch und klinisch nachweisbaren segmentalen Bandscheibenveränderungen und deren Folgen das altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß überschreiten; schließlich muss die Lokalisation der nachweisbaren Veränderungen mit der Funktionseinschränkung und der beruflichen Exposition korrelieren (Brandenburg S. 113), denn bandscheibenbedingte Veränderungen sind bekanntlich auch in der übrigen Bevölkerung weit verbreitet, die keinen oder keinen ausreichenden beruflichen Belastungen durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten ausgesetzt gewesen ist. Bandscheibenbedingte Erkrankungen können auf einem Bündel von Ursachen beruhen, wie der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess ab dem 30. Lebensjahr, Bewegungsarmut, stoffwechselbedingte Einflüsse, systemische Erkrankungen, mechanische Auswirkungen einer Fehlstatik, anatomische Varianten sowie konkurrierend langjährige schädigungsrelevante berufliche Einwirkungen mit entsprechenden sportlichen und sonstigen außerberuflichen Belastungen (vgl. Urteil des LSG Niedersachsen vom 6. April 2002 - L 6 U 163/99 ZVW - = Breithaupt 2000, 818-826, mit Nachweisen aus der medizinischen Literatur). Aus der Vielzahl der Verursachungsmöglichkeiten ergibt sich, dass sich der ursächliche Zusammenhang nicht im Wege des Anscheinsbeweises, sondern nur anhand zusätzlicher Merkmale begründen lässt. Auch ist die Auffassung, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung zumindest zu einem wesentlichen Teil ihre Ursache in berufsbedingtem schweren Heben und Tragen hat, nur begründet, wenn bestimmte belastungsadaptive Reaktionen vorliegen. So reagiert die über eine langjährige mechanische Belastung drohende Bandscheibenerweichung mit einer Osteochondrose (Knorpeldegeneration) und im Weiteren auch mit einer Spondylose (Randzackenausziehungen an Deck- und Tragplatten), was letztlich sogar die Belastbarkeit des Achsenorgans erhöht (LSG Niedersachsen, a.a.O., S. 13, 14). Bei der Kausalitätsbeurteilung einer bandscheibenbedingten Erkrankung ist danach zwischen dem eigentlichen versicherten Schadensbild und den auf einen ursächlichen Zusammenhang hinweisenden belastungsadaptiven Reaktionen, denen kein eigenständiger Krankheitswert zukommt, zu unterscheiden (LSG Niedersachsen, a.a.O.). Der erkennende Senat schließt sich den Urteilen verschiedener Landessozialgerichte an (vgl. LSG Niedersachsen, a.a.O., LSG Berlin, Breithaupt 2000, 286, 291; Hessisches LSG Urteil vom 17. November 1999 - L 3 U 965/98 - S. 7 und 8; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - L 1 U 3669/99 -), wonach auf das Vorliegen der belastungsadaptiven Reaktionen zur Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit in keinem Fall verzichtet werden kann. In diesem Sinne geht der Senat wie bereits bisher weiter davon aus, dass bei beruflichen Expositionen, die zu Bandscheibenschäden in den unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule führen, auch die ebenfalls belasteten oberen Segmente der Lendenwirbelsäule degenerativ verändert sind.
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Der Senat folgt dem Gutachten des Privatdozent Dr. Dr. S.. Der Senat hält die Ausführungen des Privatdozent Dr. Dr. S. für überzeugend. Belastungsadaptive Reaktionen der Lendenwirbelsäule sind beim Kläger nicht vorhanden. Privatdozent Dr. Dr. S. hat sich als Einziger der gehörten Gutachter mit diesem für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV erforderlichen Kriterium auseinandergesetzt. Ihm lagen alle verfügbaren Befunde der bildgebenden Verfahren vor. In Auswertung dieser Befunde kam er zum Ergebnis, dass auf sämtlichen vorliegenden Röntgenaufnahmen und auch im kernspintomographischen und computertomographischen Untersuchungsbefund jeder Hinweis auf eine belastungsadaptive Reaktion im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule fehlt. Insbesondere die im erstinstanzlichen Verfahren im Juni 2003 durchgeführte Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule zeigte nur gering ausgeprägte Veränderungen. Auch die von Privatdozent Dr. Dr. S. ausgewerteten Fremdröntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten eine geringe Ausprägung degenerativer Krankheitsmerkmale der Lendenwirbelsäule. Es fand sich keine Höhenminderung des Bandscheibenraums, die ein sicheres Zeichen für eine Bandscheibenerkrankung ist, sowie eine nur dezent ausgeprägte Spondylosis deformans. Die Auswertung der bildgebenden Befunde durch Privatdozent Dr. Dr. S. steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der anderen gehörten Sachverständigen, insbesondere auch des Privatdozent Dr. G.-Z..
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Gegen den Zusammenhang spricht weiter, dass kein belastungskonformes Schadensbild besteht. In allen drei Wirbelsäulenabschnitten liegen degenerative Veränderungen vor, insbesondere im Bereich der Brustwirbelsäule. Durch Heben und Tragen schwerer Lasten sind vorrangig die Segmente der Lendenwirbelsäule, vor allem die unteren Segmente der Lendenwirbelsäule betroffen, wie Privatdozent Dr. Dr. S. zutreffend ausführt. Aus der Tatsache, dass im Bereich der Brustwirbelsäule deutlich größere Schädigungen als im Bereich der Lendenwirbelsäule vorhanden sind, leiten Privatdozent Dr. Dr. S., Dr. K. und Dr. H., dessen beratungsärztliche Stellungnahme vom 12. November 2002 der Senat als Parteivorbringen der Beklagten berücksichtigen kann, deshalb zutreffend ab, dass der Verschleißprozess im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht auf das Heben und/oder Tragen schwerer Lasten bei der versicherten Tätigkeit zurückzuführen ist.
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Gegen den Zusammenhang spricht schließlich, dass beim Kläger eine statische Fehlhaltung der Wirbelsäule besteht, die die Beschwerden des Klägers erklären kann, wie übereinstimmend Privatdozent Dr. Dr. S., Dr. K. und Privatdozent Dr. G.-Z. ausführen. Die kypho-skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule diagnostizierte bereits 1994 der Chirurg Dr. F. und führte aus, diese Fehlhaltung sei bei dem Kläger schon seit längerer Zeit bekannt (Befundbericht vom 11. April 1994).
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Hinzu kommt, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule nur gering ausgeprägt ist und nicht über die Altersnorm hinausgeht, wie nicht nur Privatdozent Dr. Dr. S. ausführte, sondern auch Privatdozent Dr. G.-Z.. Die Nativ-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule beurteilte Privatdozent Dr. G.-Z. als einen altersentsprechenden Normbefund ohne auffällige Hinweise einer übermäßigen Bandscheibendegeneration, dem Alter entsprechend. Dieser Befund allein ist schon nicht geeignet, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als durch schweres Heben und Tragen verursacht anzusehen. Denn erforderlich ist, dass - wie oben ausgeführt - die Bandscheibenschäden das altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß überschreiten. Auch Dr. H. weist in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 12. November 2002, die der Senat als Parteivorbringen der Beklagten berücksichtigen kann, zu Recht darauf hin, dass deshalb davon auszugehen ist, dass die radiologische Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine vermehrte berufsbedingte Belastung zeigt.
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Aus dem Dargelegten folgt zwangsläufig, dass der Senat der Beurteilung des Privatdozent Dr. G.-Z. nicht zu folgen vermag. Zudem bejaht Privatdozent Dr. G.-Z. den Zusammenhang lediglich auf Grund der vom Kläger geschilderten Arbeitsbelastung. Bei der Beurteilung des Zusammenhangs ging er auch nicht auf die auch an der Brust- und Halswirbelsäule bestehenden degenerativen Veränderungen ein, obwohl er im Gutachten die Beurteilung der Röntgenaufnahmen der Brust- und Halswirbelsäule durch Dr. K. übernimmt und eine Fehlstatik der Halswirbelsäule im Sinne einer Streckfehlhaltung der cranialen Halswirbelsäule mit verstärkter Kyphosierung der Halswirbelkörper 4/5 und eine Kyphose und Skoliose der Brustwirbelsäule beschreibt.
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2. Der Senat sieht sich nicht dazu gedrängt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Es bedarf insbesondere keines weiteren Gutachtens, weil Privatdozent Dr. Dr. S. sein Gutachten nach Aktenlage erstattete und den Kläger nicht untersuchte. Maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung kommt auch den bildgebenden Verfahren zu. Die verfügbaren Unterlagen der bildgebenden Verfahren lagen Privatdozent Dr. Dr. S. vor. Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Erkenntnisse eine erneute Untersuchung des Klägers mittels bildgebenden Diagnostik hätte ergeben können. Die Beurteilung der Befunde der bildgebenden Verfahren stimmt in den vorliegenden Gutachten im Wesentlichen überein.
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Dem Antrag des Klägers, nach § 109 SGG bei Prof. Dr. K. ein Gutachten einzuholen, war nicht stattzugeben. Unabhängig davon, dass sich dieser schriftsätzlich gestellte Antrag erledigt hat, weil der rechtskundig vertretene Kläger den Antrag in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht wiederholte (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 3. März 1999 - B 9 VJ 1/98 B -), machte der Kläger von dem Antragsrecht nach § 109 SGG bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gebrauch, worauf das Sozialgericht das Gutachten des Privatdozent Dr. G.-Z. einholte. Das Antragsrecht nach § 109 SGG steht grundsätzlich nur einmal in den beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung. Dies entspricht dem Beweisrecht, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis einer bestimmten Tatsache beliebig oft nachzukommen (BSG SozR 3-1500 § 109 Nr. 1). Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 10b). Solche sind nicht gegeben.
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Die Beweislage hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert. Im Berufungsverfahren sind weitere medizinische Ermittlungen zum Sachverhalt nicht erfolgt, insbesondere ist kein weiteres Gutachten eingeholt worden. Bei unverändertem Sachverhalt muss im Berufungsverfahren kein neues Gutachten nach § 109 SGG eingeholt werden (BSG SozR Nr. 18 zu § 109 SGG).
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Solche besonderen Umstände ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, eine erneute Begutachtung sei im Hinblick auf die divergierenden Stellungnahmen und zu der unklaren Frage, welche wissenschaftlichen Kriterien anzulegen seien, gerechtfertigt (Schriftsatz vom 14. September 2005, Blatt 39 der LSG-Akte). Welche Maßstäbe an die Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs bei der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV anzulegen sind, ergibt sich aus der obengenannten Rechtsprechung. Ob die Maßstäbe erfüllt sind, ist eine Frage der Beurteilung des Einzelfalles. Wenn insoweit divergierende Beurteilungen - wie hier zwischen Dr. K. und Privatdozent Dr. Dr. S. einerseits und Privatdozent Dr. G.-Z. andererseits - vorliegen, muss sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Gutachten auseinander setzen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 103 Rdnr. 11b und § 128 Rdnr. 7e). Einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein "Obergutachten" sehen die Prozessordnungen - auch das SGG - nicht vor (BSG, Beschluss vom 17. November 2003 - B 3 P 23/03 B -, veröffentlicht in juris).
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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