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Streitig ist, ob die Klägerin als Rentenantragstellerin versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) war und ob sie bei erneuter Rentenantragstellung auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR zu befreien und weiterhin als freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung zu versichern ist.
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Die 1939 geborene Klägerin ist seit 1959 Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seit 01.01.1975 war sie als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert.
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Am 20.01.2004 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund - BfA -) die Gewährung von Rente. In dem der Rentenantragstellung beigefügten Ergänzungsblatt zur Meldung zur KVdR gab sie an, dass sie weiterhin freiwilliges Mitglied bleiben wolle.
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Mit Bescheid vom 02.03.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für sie ab 20.01.2004 die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR durchgeführt werde. Gleichzeitig wies die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Anhörung darauf hin, dass eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der KVdR nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugunsten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich sei. Dies sei bereits höchstrichterlich durch das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 51/86 - entschieden worden.
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Die Klägerin wandte dagegen ein, sie wolle weiterhin freiwilliges Mitglied bleiben. Nur so könne sie über die Beihilfeansprüche ihres Ehemannes privatärztliche Behandlung in Anspruch nehmen. Vor Jahren sei sie von der BfA dahingehend beraten worden, dass sie nicht in die KVdR kommen könne. Hierauf habe sie vertraut und deshalb auch keine zum damaligen Zeitpunkt noch mögliche preisgünstige private Krankenversicherung abgeschlossen. Jetzt könne sie nicht mehr Mitglied der privaten Krankenversicherung werden. Die Tatsache, dass die Rentenversicherung eine 180-Grad-Kehrtwendung durchgeführt habe, hätte katastrophale Auswirkungen auf ihr Versicherungsverhältnis. Üblicherweise gewähre der Staat in solchen Fällen Vertrauensschutz und Übergangszeiten. Dass eine Befreiung von der Pflichtversicherung aufgrund eines Urteils des BSG im Jahr 1987 nicht möglich sei, ziehe sie stark in Zweifel.
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Mit Schreiben vom 26.03.2004 zog die Klägerin ihren Rentenantrag mit sofortiger Wirkung zurück.
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Mit Bescheid vom 08.04.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der KVdR zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kasse ab. Aufgrund des Rentenantrages sei eine Pflichtversicherung im Rahmen der KVdR eingetreten. Es bestehe die Möglichkeit, sich zugunsten einer privaten Krankenversicherung von der KVdR befreien zu lassen. Eine Befreiung zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft werde abgelehnt. Es sei richtig, dass die Klägerin nach dem Gesundheits-Strukturgesetz (GSG) nicht Mitglied in der KVdR geworden wäre. Mit dem 10. SGB V-Änderungsgesetz sei jedoch zum 01.04.2002 wieder die bis zum 31.12.1992 gültige Regelung in Kraft getreten. Danach unterlägen Rentenantragsteller der Versicherungspflicht, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied (pflicht- oder freiwillig versichert) oder familienversichert gewesen seien. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Daher sei zum 20.01.2004 Versicherungspflicht in der KVdR eingetreten.
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Mit Bescheid vom 21.04.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für sie in der Zeit vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 (Rücknahme des Rentenantrags) Pflichtversicherung als Rentenantragstellerin in der KVdR bestanden habe.
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Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie keine Chance auf Übernahme in die private Krankenversicherung habe. Das über ihren Ehemann vermittelte Beihilferecht sei die einzige Versicherung, auf die sie sich im Krankheitsfall noch abstützen könne. Nachdem bis zum Jahr 2002 eine andere Rechtsgrundlage gegolten habe, berufe sie sich auf Vertrauensschutz. Nach der ihr vorliegenden von der BfA übermittelten Ausführungsbestimmung könnten privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versicherte Rentenbewerber, die zugleich die Voraussetzungen für die KVdR erfüllen würden, jedoch die Pflichtversicherung in der KVdR aus persönlichen Gründen nicht wünschen würden, sich auf Antrag befreien lassen. Sie sei zwar nicht in einer privaten Krankenversicherung. Durch den Zugriff auf das Beihilferecht ihres Ehemannes habe sie jedoch einen analogen Status wie eine Privatpatientin. Die Zwangseinweisung in die KVdR stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Rechtsposition dar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Zeit vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 sei die Mitgliedschaft der Klägerin als Rentenantragstellerin zu führen. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Bezüglich der Vorversicherungszeiten werde nicht mehr zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung unterschieden. Für die Zeit der Rentenantragstellung greife zum Schutz des Rentenbewerbers § 189 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift würden als Mitglieder auch Personen gelten, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hätten und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen würden. Die Mitgliedschaft habe am Tag der Rentenantragstellung, am 20.01.2004, begonnen und am 26.03.2004, da an diesem Tag der Rentenantrag zurückgezogen worden sei, geendet. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V zugunsten einer freiwilligen Versicherung sei nicht möglich. Hierüber könne sich die Beklagte auch nicht in Ausübung eines Ermessens hinwegsetzen.
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Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung berief sie sich weiterhin darauf, dass sie als freiwilliges Mitglied uneingeschränkten Zugriff zum Beihilferecht habe. Durch die Zwangseinweisung in die KVdR werde sie daran gehindert. Auf diese Position habe sie gestützt auf ein Beratungsgespräch bei der BfA im Jahr 1993 vertraut. Damals sei ihr ausdrücklich versichert worden, dass eine Einweisung in die KVdR ausgeschlossen sei. Deshalb habe sie beschlossen als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten zu verbleiben und nicht zur privaten Krankenversicherung zu wechseln. Um Nachteile bei ihrer ärztlichen Versorgung als Risikopatientin zu vermeiden sei sie gezwungen gewesen, den gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.
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Die Beklagte trug dagegen vor, eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft als Rentenantragstellerin zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sei nach der ab 01.01.1989 geltenden Rechtslage nicht mehr möglich.
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Auf Anforderung legte die Klägerin eine Information für Beihilfeberechtigte des Bundes Stand: Januar 2004 vor.
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Mit Urteil vom 15.09.2005 hob das SG den Bescheid vom 08.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2004 auf und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin bei einer erneuten Rentenantragstellung auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien und sie weiter als freiwilliges Mitglied zu versichern. Der Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Danach werde auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig werde durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Klägerin sei bzw. werde bei erneuter Rentenantragstellung Pflichtmitglied in der KVdR. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V sei auch nicht nur zugunsten einer privaten Krankenversicherung möglich. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 28.04.1987 sei durch die gesetzliche Neuregelung der Befreiung von der Versicherungspflicht überholt. § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V sehe im Gegensatz zur früheren Regelung das Bestehen eines anderweitigen Versicherungsschutzes nicht mehr vor. Die Klägerin habe ihren Antrag auf Befreiung auch innerhalb der Antragsfrist gestellt. Darüber hinaus sei die Klägerin auch berechtigt bzw. berechtigt gewesen, der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beizutreten. Für das Recht auf Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sei unerheblich, aus welchem Grund die Klägerin als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sei. Ob die Mitgliedschaft aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sei oder ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V erfolgt sei, spiele keine Rolle. Für eine einengende Auslegung würden sich aus der gesetzlichen Regelung keine Anhaltspunkte ergeben.
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Hiergegen hat die Beklagte am 13.10.2005 Berufung eingelegt. Sie hat gestützt auf das Urteil des 4. Senates des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.09.2002 - L 4 KR 957/02 - darauf hingewiesen, dass sie weiterhin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft für unmöglich halte. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten einer freiwilligen Versicherung sei nicht vorgesehen. Etwas anderes gelte nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, wonach Rentenbezieher, deren Anspruch auf Rente schon am 31.03.2002 bestanden habe, unter bestimmten Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung beitreten könnten. Nur insoweit gelte Vertrauensschutz bzw. eine Besitzstandswahrung. Die Klägerin werde von dieser Regelung nicht erfasst. Sie habe am 31.03.2002 noch keinen Anspruch auf Rente gehabt und die freiwillige Mitgliedschaft sei für sie nicht kostengünstiger als die Mitgliedschaft in der KVdR.
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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