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| | Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts Freiburg vom 30.07.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zu Recht zugelassen. |
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| | Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG in der Fassung vom 07.12.2001 (BGBl. I S. 3358) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und während der Elternzeit nicht kündigen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BErzGG kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 2 BErzGG ZuVO das Gewerbeaufsichtsamt - in besonderen Fällen die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. |
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| | Ein „besonderer Fall“ liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeitberechtigten hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (so für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG BVerwG, Urteil vom 21.10.1970, BVerwGE 36, 160). Der „besondere Fall“ ist nicht identisch mit dem „wichtigen Grund“ i.S.d. § 626 BGB (Buchner/Becker/Bulla, Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Aufl., § 18 BErzGG, RdNr. 24). Der Begriff des „besonderen Falls“, der vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben wird, ist an Sinn und Zweck der Vorschrift orientiert zu verstehen. Kündigungen lassen sich danach auf betriebliche Erfordernisse stützen - verhaltensbedingte Gründe stehen hier nicht in Rede -, wenn sich aus diesen ergibt, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unbillig erscheint oder dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Rückkehr aus der Elternzeit nicht mehr im Betrieb eingesetzt werden kann (Buchner/Becker/Bulla, a.a.O., § 18 BErzGG, RdNr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2000, NZA-RR 2000, 406). |
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| | Dementsprechend beschreiben die in § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub vom 02.01.1986 - BAnz. 1986 Nr. 1 S. 4 - aufgeführten Fallgruppen in nicht abschließender Weise die wesentlichen Situationen, in denen ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Lösung des Arbeitsverhältnisses bestehen kann. Sie erkennen als besonderen Fall an, dass der Betrieb stillgelegt wird und der Arbeitnehmer nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann (Nr. 1); dass die Betriebsabteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, stillgelegt wird und der Arbeitnehmer nicht in einer anderen Betriebsabteilung des Betriebes oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann (Nr. 2); ferner, dass der Betrieb oder die Betriebsabteilung, in denen der Arbeitnehmer beschäftigt ist, verlagert wird und der Arbeitnehmer an dem neuen Sitz des Betriebs oder der Betriebsabteilung und auch in einer anderen Betriebsabteilung oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht weiterbeschäftigt werden kann (Nr. 3). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zur vergleichbaren Situation im Mutterschutzrecht im Urteil vom 18.08.1977 (BVerwGE 54, 276) ausgeführt hat, dass die Schließung eines Betriebes in aller Regel eine Lage kennzeichne, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der Arbeitnehmerin zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebühre. Die Schließung eines Betriebes bewirke, dass für die Zukunft eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr bestehe; der Arbeitnehmer könne seiner Verpflichtung, Arbeit zu leisten, nicht mehr nachkommen. Da aber die wesentliche Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis die Zahlung von Lohn bzw. Gehalt als Gegenleistung für vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit sei, bewirke eine Betriebsstilllegung, dass eine wesensgerechte und sinngerechte Fortsetzung der Rechtsbeziehungen aus tatsächlichen Gründen unmöglich werde. Rechtlich werde dem dadurch Rechnung getragen, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufgelöst werde. Der Kündigungsschutz diene nicht der Versorgung der Arbeitnehmerin. |
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| | Gemessen daran liegt hier ein Fall vor, der zugleich die Merkmale des besonderen Falls und des Ausnahmefalls trägt. |
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| | Das Gewerbeaufsichtsamt Freiburg hat zutreffend erkannt, dass der Betrieb der SB-Tankstelle der Beigeladenen in W.-T., die mit einem Kassen- und Verkaufsraum unter Einsatz von drei Mitarbeitern geführt wurde, eingestellt worden ist. Die Beigeladene hatte bereits im vorangegangenen behördlichen Verfahren dargelegt, dass die Tankstelle, deren Betrieb aufgrund umweltrechtlicher Vorschriften nur noch geduldet gewesen sei, zum 30.06.2001 geschlossen werden solle. Es werde eine umfassende Modernisierung vorgenommen, sodass die Tankstelle nach Wiedereröffnung vollständig automatisch und ohne Personal betrieben werde. Auch die Arbeitsverhältnisse der beiden anderen als Kassierer(in)/Tankwart(in) beschäftigten Personen würden zum 30.06.2001 gekündigt; dies hat die Beigeladene sodann durch die Vorlage der Kündigungsschreiben belegt. Eine Überprüfung des Gewerbeaufsichtsamts vor Ort hat am 18.06.2002 ergeben, dass die Tankstelle mit Tankautoamten arbeitet, ein Kassen- und Verkaufsraum nicht vorhanden und vor Ort kein Personal anzutreffen ist. Die Klägerin, die bei der Beigeladenen als Kassiererin angestellt war, hatte danach bereits seit dem 01.07.2001 keinen Arbeitsplatz mehr, an dem sie nach der Rückkehr aus der Elternzeit noch hätte eingesetzt werden können. Für sie ist daher seit diesem Zeitpunkt eine Situation gegeben, die der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften angeführten entspricht. Der Arbeitsplatz der Klägerin ist weggefallen; sie hat auch selbst nicht behauptet, sie sei von der Beigeladenen ersetzt worden. |
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| | Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass die Tankstelle nach dem Umbau als vollautomatisch betriebene Selbstbedienungstankstelle ohne Personal wieder eröffnet worden ist und in diesem Zusammenhang - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - Reinigungs- und Pflegearbeiten an eine Fremdfirma zu einem Pauschalbetrag von mindestens 300,-- EUR pro Monat vergeben worden sind. Diese Arbeiten entsprechen weder vom zeitlichen Umfang noch von der Entlohnung oder dem Arbeitsinhalt der Tätigkeit, für die die Klägerin eingestellt worden ist. |
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| | Die Klägerin hat zwar im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, die Überwachung der Tankstelle sowie die Reinigung der Zapfsäulen, Fegen des Tankstellenbereichs und Entsorgen der Abfallbehälter seien auch Gegenstand ihrer bisherigen Tätigkeit gewesen. Dabei hat es sich jedoch ersichtlich nicht um den Schwerpunkt ihrer vertraglichen Pflichten gehandelt. Die Klägerin war, wie der Vortrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren belegt, für das Kassieren, Einräumen der Regale und für die Ordnung im Verkaufsraum ebenso wie für die Sauberkeit des WCs verantwortlich. Diese Tätigkeiten stellen nach Auffassung des Senats den Kern ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten hat. Der so geprägte Arbeitsplatz ist - ebenso wie die Arbeitsplätze aller anderen in der Tankstelle beschäftigten Mitarbeiter der Beigeladenen - ersatzlos weggefallen. |
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| | Die Annahme eines im Zusammenhang mit den durchzuführenden Reinigungsarbeiten noch verbleibenden Teils des ursprünglichen Arbeitplatzes scheidet wegen der gänzlich anders gearteten Struktur des neuen Tankstellenkonzepts und im Übrigen auch schon deshalb aus, weil diese Arbeiten an eine Fremdfirma vergeben worden sind. |
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| | Die Entscheidung der Beigeladenen, Reinigungsarbeiten an eine Fremdfirma zu vergeben, ist Ausfluss einer gestaltenden Unternehmerentscheidung, die dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, Aufgaben, die er bisher selbst wahrgenommen hat, an Fremdfirmen zu vergeben (LAG Köln, Urteil vom 01.07.2004, LAGE § 102 BetrVG 2001 Nr. 1, m.w.N.). Die Beigeladene hat diese Organisationsentscheidung getroffen und umgesetzt, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist; auch die Klägerin trägt vor, dass die Beigeladene die Reinigungsarbeiten durch eine externe Firma durchführen lasse. Damit ist ein Beschäftigungsbedürfnis für - etwa - bisher in diesem Bereich tätige Arbeitnehmer der Beigeladenen entfallen. |
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| | Anhaltspunkte dafür, dass in der Fremdvergabe der Reinigungsaufgaben ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beigeladenen zu sehen wäre, das ausnahmsweise der Berücksichtigung der getroffenen Unternehmerentscheidung entgegenstehen könnte, sind nicht gegeben. Dass die unternehmerische Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich wäre (vgl. dazu BAG, Urteil vom 24.03.1983, BAGE 42, 151; LAG Köln, Urteil vom 01.07.2004, a.a.O.), vermag der Senat nicht festzustellen. Bei einer beschlossenen und tatsächlich durchgeführten unternehmerischen Organisationsentscheidung spricht eine Vermutung dafür, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist. Rechtsmissbrauch ist die Ausnahme (BAG, Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 -, Juris), für deren Vorliegen hier nichts spricht. Schon mit Blick darauf, dass für die durchzuführenden Reinigungs- und Räumarbeiten, wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Lörrach am 05.12.2001 vorgelegten Angebot der Firma B. ergibt und wie auch nicht bezweifelt werden kann, Geräte benötigt werden, deren Vorhaltung oder Nichtvorhaltung (zumal auf einem vom Firmengelände getrennten Tankstellengelände) in die unternehmerische Freiheit der Beigeladenen fällt, und zudem bei der Fremdvergabe der Subunternehmer das Risiko von Erkrankungen oder sonstigen Dienstausfällen trägt und schließlich Reinigung und Instandhaltung der Tankanlage, was auch die Klägerin nicht bestreitet, schon seit Jahrzehnten von einer externen Fachfirma erbracht werden, sind plausible Gründe für die Fremdvergabe gegeben. |
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| | Bei dem sonach gegebenen - vollständigen - Wegfall des Arbeitsplatzes ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf den Wegfall der vereinbarten Arbeitstätigkeit weiter bestehen zu lassen. Eine „Besitzstandswahrung“ des Arbeitsplatzes ohne Rücksicht auf geänderte Betriebsabläufe ist nicht Sinn und Zweck der Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BErzGG (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22.06.2004 - Au 3 K 04.596 -, Juris). |
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| | Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.08.1977, a.a.O.) nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch eine Betriebschließung im Einzelfall ausnahmsweise keinen „besonderen Fall“ darstellen kann. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend jedoch nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Klägerin im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze ein anderer geeigneter Arbeitsplatz zugewiesen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.08.1977, a.a.O.); denn dies ist nicht der Fall. |
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| | Die Annahme eines geeigneten Arbeitsplatzes, der den Arbeitgeber zu anderweitiger Beschäftigung verpflichtet, setzt voraus, dass ein solcher Arbeitsplatz vorhanden und vergleichbar (gleichwertig) ist (vgl. dazu LAG Köln, Urteil vom 07.11.1997 - 11 Sa 1110/96 -, Juris, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 05.06.1975, BVerwGE 48, 264). Vergleichbar in diesem Sinne ist ein Arbeitsplatz nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dort aufgrund seines Weisungsrechts ohne Änderung des Arbeitsvertrags weiterbeschäftigen kann (BAG, Urteil vom 15.12.1994, DB 1995, 979; LAG Köln, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O.). An einem derartigen Arbeitsplatz fehlt es indes. |
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| | Die Beigeladene hat bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass sie im Raum W.-T. keine weiteren Tankstellen betreibe. In Lauchringen befinde sich der Firmensitz, an dem die Bürotätigkeit und der Mineralölhandelsbetrieb ausgeführt würden. Dort seien lediglich Bürokräfte und Fahrer für Gefahrguttransporte tätig. Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne - möglicherweise - am Hauptsitz des Unternehmens weiterbeschäftigt werden. Die Beigeladene hat näher dargelegt, dass im Hauptbetrieb in Lauchringen lediglich Bürotätigkeiten ausgeübt würden, die eine kaufmännische Ausbildung erforderten. Dort seien ein Buchhalter und eine vollzeitbeschäftigte Verkäuferin für den Heizölbereich tätig. Weiterhin seien drei Halbtagsbeschäftigte eingestellt, wobei zwei Personen im Verkauf und eine weitere Person in der Buchhaltung tätig seien. Bei den übrigen Beschäftigten handele es sich um Fahrer mit speziellen Führerscheinen (Gefahrgut) und Außendienstmitarbeiter. Die Klägerin als gelernte Friseurin sei nicht in der Lage, überhaupt eine Tätigkeit im Hauptbetrieb im Lauchringen auszuführen, im Übrigen sei dort auch kein freier Arbeitsplatz. Vielmehr fielen durch die Schließung der Tankstelle aufwändige Abrechnungsarbeiten weg, sodass auch für den Hauptbetrieb Überlegungen im Raum stünden, eine Halbtagskraft einzusparen. Dies wird insbesondere nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen hat, als gäbe es auch in Lauchringen durchaus Arbeiten, die nicht unbedingt von ausgebildeten Fachkräften verrichtet werden müssten. Dies mag so sein; maßgebend ist jedoch insoweit, dass jedwede Anhaltspunkte dafür, dass dort ein entsprechender - freier und zudem vergleichbarer - Arbeitsplatz zur Verfügung steht, fehlen. Auch die Klägerin hat einen entsprechenden Arbeitsplatz nicht benennen können. |
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| | Nach alledem ist die Ermessenentscheidung des Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch wenn der Senat davon ausgeht, dass die Grundsätze über das intendierte Ermessen nicht anzuwenden sind (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 15.01.2004 - AN 14 K 03.01586 -, Juris; Buchner/Becker/Bulla, a.a.O., § 18 BErzGG, RdNr. 23), lässt die Prüfung, ob die Zulässigerklärung rechtswidrig ist, weil der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, gerichtlich zu beanstandende Fehler nicht erkennen. Der Beklagte ist sich unzweifelhaft bewusst gewesen, dass er unter der rechtlichen Voraussetzung des besonderen Falles eine Ermessenentscheidung zu treffen hatte. Er brauchte auch mangels erkennbarer in der Person der Klägerin liegender und für die Entscheidung nach § 18 Abs. 1 BErzGG erheblicher Gründe weitere Ermessensüberlegungen nicht anzustellen und die Tatsache der Fremdvergabe von Reinigungs- und Pflegearbeiten nicht zugunsten der Klägerin einzustellen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht - lediglich - der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug für erstattungsfähig zu erklären, da sie nur dort einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.07.2006 - 9 ZB 06.1778 -, Juris). |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 27.2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 07./08.07.2004 [DVBl. 2004, 1525]). |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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