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Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Sie ist auch begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 6.9.2001 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 11.1.2005 sind - soweit sie noch hinsichtlich des Abwasserbeitrags in Höhe von 1.340,53 EUR und hinsichtlich des Wasserversorgungsbeitrags in Höhe von 801,45 EUR Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind - rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die angefochtenen Beitragsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2, 10 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.5.1996, GBl. S. 481 (KAG 1996) und in den Bestimmungen der Satzung der Beklagten vom 26.9.1997 über die öffentliche Abwasserbeseitigung -Abwassersatzung (im Folgenden: AbwS) und der Satzung der Beklagten -ebenfalls vom 26.9.1997 - über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser -Wasserversorgungssatzung (im Folgenden: WVS). Bedenken gegen die formelle und die materielle Gültigkeit dieser Satzungen sind nicht ersichtlich.
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Für die Beurteilung des Senats im Berufungsverfahren ist allein die Frage des Verhältnisses einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB gegenüber der Tiefenbegrenzungsregelung einmal in der Abwasser- und zum anderen in der Wasserversorgungssatzung entscheidungserheblich.
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Davon ausgehend hat die Beklagte der Berechnung des Erschließungsbeitrags für das Grundstück Flst.Nr. … zu Recht eine Grundstücksfläche von 2.198 qm und damit die Teilfläche des Grundstücks zugrunde gelegt, die gemäß § 2 der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Rettichsberg auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wurde. Die Tiefenbegrenzungsregelungen in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AbwS und in 29 Abs. 1 Nr. 2 WVS, auf deren Grundlage lediglich eine Grundstücksfläche von 1 885 qm bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen wäre und die zu einer Reduzierung der Beiträge entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen würde, findet im hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung.
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Nach Auffassung des Senats wird die in Abwasser- und Wasserversorgungssatzungen angeordnete Tiefenbegrenzung durch die Festsetzung einer sog. „Einbeziehungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB verdrängt; verläuft danach - wie im vorliegenden Fall - die beitragsrechtliche Tiefengrenze innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist die Satzung als die speziellere Regelung maßgebend (ebenso u.a. Nieders. OVG, Urteil vom 21.9.1995 - 9 L 6639/93 - OVGE Mülü 45, 462; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdnr. 1031; Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand Mai 2004, § 10 Nr. 5. b S. 148 b; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand Oktober 2006, § 31 Rdnr. 3.3; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.5.2001 -15 A 5608/98 - KStZ 2001, 194; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.9.1998 - 2 L 254/94 - NordÖR 1999, 315). Das Kommunalabgabenrecht knüpft an die planungsrechtliche Grundstückssituation an. Hat die Gemeinde - wie hier bezogen auf das konkrete Grundstück der Kläger - eine planungsrechtlich verbindliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich vorgenommen, dann ist diese auch für das Beitragsrecht bindend. Für die Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung bleibt dann kein Raum (mehr), dies ergibt sich aus der Funktion der Tiefenbegrenzungsregelung. Im Einzelnen:
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Nach § 23 Abs. 1 S. 2 AbwS und § 26 Abs. 1 S. 2 WVS unterliegen erschlossene Grundstücke, für die - wie hier - eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist im Kommunalabgabenrecht regelmäßig vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28.9.1995 -2 S 805/94 - BWGZ 1996, 54). Allerdings müsste nach den genannten Satzungsbestimmungen in unbeplanten Gebieten bei Grundstücken, die - wie hier - mit ihren vorderen Teilflächen im Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen und im Übrigen mit ihren rückwärtigen Teilflächen in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen, in jedem Einzelfall entschieden werden, inwieweit, d.h. bis zu welcher Tiefe, ein solches Grundstück baulich oder vergleichbar nutzbar und damit bevorteilt ist. In derartigen Fällen kann der Ortsgesetzgeber wegen der mit der Abgrenzung vom Innen- und Außenbereich verbundenen Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB im Interesse der Rechtssicherheit, Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen und Verwaltungspraktikabilität eine Tiefenbegrenzung im Beitragsmaßstab der Abgabensatzung anordnen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.1.1999 - 9 M 3626/98 - Juris; Klausing in: Driehaus, aaO, § 8 Rdnr. 1030; vgl. auch zum Erschließungsbeitragsrecht: Uechtritz in: VBlBW 2006, 178, 181).
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Allerdings begründet die Tiefenbegrenzungsregelung - im Interesse einer praktikablen Beitragsabrechnung - lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass die Flächen diesseits der Tiefengrenze dem unbeplanten Innenbereich und die Flächen jenseits der Tiefengrenze dem Außenbereich zuzuordnen sind. Diese Vermutung ist - in einer die Tiefengrenze überschreitenden Weise - widerlegt, wenn ein Grundstück über die Grenze hinaus tatsächlich baulich genutzt wird oder wenn eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB eine Grenze des Innenbereichs festlegt, die über die beitragsrechtliche Tiefengrenze hinausgeht (vgl. Klausing in: Driehaus, aaO, § 8 Rdnr. 1030). Bei den Flächen, die gemäß einer „Einbeziehungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB dem Innenbereich zuzurechnen sind, besteht -mit anderen Worten - keine Unsicherheit (mehr) hinsichtlich der planungsrechtlichen Qualität. Im Rahmen des Erlasses der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Rettichsberg hat der Gemeinderat der Beklagten eine planungsrechtlich verbindliche Entscheidung gerade für das streitgegenständliche Grundstück der Kläger getroffen, die „Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB“, von denen das Bundesverwaltungsgericht in seinem zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil vom 1.9.2004 - 9 C 15.03 - (BVerwGE 121, 365) gesprochen und für die generelle Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung herangezogen hat, stellen sich nicht mehr. Somit entfällt auch die Rechtfertigung für die Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung.
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Nicht gefolgt werden kann der zum Erschließungsbeitragsrecht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.9.2004 (aaO) ergangenen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.9.2005 -6 A 10.898/05 - Juris), „wonach eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB die Reichweite der Erschließungswirkung nicht regele und deshalb auch nicht vorrangig gegenüber der Tiefenbegrenzung der Erschließungsbeitragssatzung sein könne, mit der der baulich nutzbare (vordere) Bereich eines übergroßen, vollständig im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks pauschalierend festgelegt worden sei“. Dem beitragsrechtlichen Begriff der „Erschließungswirkung“ liegt die Annahme des OVG zugrunde, dass allein die Lage im unbeplanten Innenbereich es noch nicht rechtfertige, den hinter der Tiefenbegrenzung liegenden Bereich automatisch als Bauland anzusehen. Damit wird aber verkannt, dass ein innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegendes Grundstück - ebenso wie ein nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB einbezogenes Grundstück - grundsätzlich Baulandqualität besitzt und damit das Gesamtgrundstück baulich nutzbar ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB könne der Baulandqualität entgegenstehen. Das Einfügungsgebot entscheidet nicht über die Frage des „Ob“ einer zulässigen baulichen Nutzung (Bauland oder nicht), sondern nur über die Art und Maß der grundsätzlich zulässigen baulichen Nutzung (vgl. Uechtritz, aaO., 181, Rn 21). Die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks bestimmt sich folglich aus der Lage im Innenbereich, nicht aus der Umgebungsbebauung, die lediglich die „Feinsteuerung“ im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung bewirkt. Fehlt es etwa hinsichtlich des hinteren Bereichs eines übergroßen Grundstücks bereits an einer diesen Grundstücksteil prägenden Umgebungsbebauung, so kommt diesem schon keine Innenbereichsqualität zu. Diese Grundstücksflächen sind nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2 AbwS und § 26 Abs. 1 S. 2 WVS erschlossen und damit kein Bauland, wie es von den genannten Satzungsbestimmungen vorausgesetzt wird.
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Schließlich ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich, dass sich dem Wortlaut der Tiefenbegrenzungsregelungen in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AbwS und § 29 Abs. 1 Nr. 2 WVS eine Einschränkung für Flächen, die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB liegen, nicht entnehmen lässt. Die Auslegung einer Rechtsnorm erschöpft sich nicht allein in der Wortlautinterpretation. Hier ergibt sich die einschränkende Auslegung der Tiefenbegrenzungsregelung - wie dargelegt - aus deren Funktion und damit aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Dass der betroffene Grundstückseigentümer - in diesem speziellen Fall - allein auf der Grundlage des Wortlauts der Tiefenbegrenzungsregelung nicht erkennen kann, welche Grundstücksflächen für die Berechnung des Erschließungsbeitrags maßgeblich sind, ist unerheblich.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 28. Februar 2008
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.141,98 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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