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Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Sie ist auch begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 18.11.2004 ist - soweit er in Höhe eines Betrags von 3.878,37 EUR Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist - rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Für die Beurteilung des Senats im Berufungsverfahren ist allein die Frage des Verhältnisses einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB gegenüber der Tiefenbegrenzungsregelung einer Erschießungsbeitragssatzung entscheidungserheblich.
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Davon ausgehend hat die Beklagte der Berechnung des Erschließungsbeitrags für das Grundstück Flst-Nr. … zu Recht eine Grundstücksfläche von 2.198 qm und damit die Teilfläche des Grundstücks zugrundegelegt, die gemäß § 2 der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Rettichsberg auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wurde. Die Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 26.9.1997 (EBS 1997) - auf deren Grundlage lediglich eine Grundstücksfläche von 1.885 qm bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen wäre und die zu einer Reduzierung des Erschließungsbeitrags in Höhe der streitigen 3.878,37 EUR führen würde - findet im hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung.
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Nach Auffassung des Senats wird die in einer Erschließungsbeitragssatzung angeordnete Tiefenbegrenzung durch die Festsetzung einer sogenannten „Einbeziehungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB verdrängt; verläuft danach - wie im vorliegenden Fall - die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist die Satzung als die speziellere Regelung maßgebend (ebenso u.a. Nieders. OVG, Urt. v. 21.9.1995 - 9 L 6639/93 - OVGE MüLü 45, 462; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 17 Rn. 42; Ernst in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 131 Rn. 6 a; Vogel in: Brügelmann, BauGB, § 131 Rn. 30; Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 131 Rn. 21; a.A.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.9.2005 - 6 A 10.898/05 - Juris; Johlen in: KStZ 1996, 148, allerdings für den umgekehrten Fall, dass die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefenbegrenzung über den Bereich einer Abgrenzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB hinausreicht sowie - für das Kanalanschlussbeitragsrecht - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.5.2001 - 15 A 5608/98 - KStZ 2001, 194; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.9.1998 - 2 L 254/94 - NordÖR 1999, 315). Das Erschießungsbeitragsrecht knüpft an die planungsrechtliche Grundstückssituation an. Hat die Gemeinde - wie hier bezogen auf das konkrete Grundstück der Kläger - eine planungsrechtlich verbindliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich vorgenommen, dann ist diese auch für das Erschließungsbeitragsrecht bindend. Für die Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung bleibt dann kein Raum (mehr), dies ergibt sich aus der Funktion der Tiefenbegrenzungsregelung. Im Einzelnen:
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§ 131 Abs. 1 S. 1 BauGB i.V.m. dem Buchgrundstücksbegriff verlangt grundsätzlich die Berücksichtigung der gesamten Grundstücksfläche bei der Aufwandsverteilung. § 133 Abs. 1 S. 2 BauGB scheidet allerdings aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Flächen diejenigen aus, die bebauungsrechtlich dem Außenbereich zuzurechnen sind. Das zwingt in unbeplanten Gebieten bei Grundstücken, die mit ihren vorderen, der abzurechnenden Anbaustraße zugewandten Teilflächen im Innenbereich (§ 34 BauGB), mit ihren rückwärtigen Teilflächen jedoch schon im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, zu einer Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen, und zwar zu einer quadratmetergenauen Abgrenzung, weil das Erschließungsbeitragsrecht für die Ermittlung der Höhe nach bestimmter Beiträge auf derartig exakte Daten angewiesen ist (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 32). Da die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich häufig schwierige rechtliche Beurteilungen und damit zusammenhängend einen hohen Verwaltungsaufwand erfordert, erlauben die Grundsätze der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität der Gemeinde, durch eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung die Grundlage für die Ermittlung solcher exakten Daten zu schaffen (vgl. auch Uechtritz in: VBlBW 2006, 178, 181).
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Allerdings begründet die Tiefenbegrenzungsregelung - im Interesse einer praktikablen Beitragsabrechnung - lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass die Flächen diesseits der Tiefengrenze dem unbeplanten Innenbereich und die Flächen jenseits der Tiefengrenze dem Außenbereich zuzuordnen sind. Diese Vermutung ist - in einer die Tiefengrenze überschreitenden Weise - widerlegt, wenn ein Grundstück über die Grenze hinaus tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt wird oder wenn eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB eine Grenze des Innenbereichs festlegt, die über die beitragsrechtliche Tiefengrenze hinausgeht (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 42). Bei den Flächen, die gemäß einer „Einbeziehungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB dem Innenbereich zuzurechnen sind, besteht - mit anderen Worten - keine Unsicherheit (mehr) hinsichtlich der planungsrechtlichen Qualität. Im Rahmen des Erlasses der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Rettichsberg hat der Gemeinderat der Beklagten eine planungsrechtlich verbindliche Entscheidung gerade für das streitgegenständliche Grundstück der Kläger getroffen, die „Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB“, von denen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1.9.2004 - 9 C 15.03 - (BVerwGE 121, 365) gesprochen und für die generelle Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung herangezogen hat, stellen sich nicht mehr. Somit entfällt auch die Rechtfertigung für die Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung.
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Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20.09.2005 (aaO unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.9.2004 [aaO]), „wonach eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB die Reichweite der Erschließungswirkung nicht regele und deshalb auch nicht vorrangig gegenüber der Tiefenbegrenzung der Erschließungsbeitragssatzung sein könne, mit der der baulich nutzbare (vordere) Bereich eines übergroßen, vollständig im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks pauschalierend festgelegt worden sei“. Dem beitragsrechtlichen Begriff der „Erschließungswirkung“ liegt die Annahme des OVG zugrunde, dass allein die Lage im unbeplanten Innenbereich es noch nicht rechtfertige, den hinter der Tiefenbegrenzung liegenden Bereich automatisch als Bauland anzusehen. Damit wird aber verkannt, dass ein innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegendes Grundstück - ebenso wie ein nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB einbezogenes Grundstück - grundsätzlich Baulandqualität besitzt und damit das Gesamtgrundstück baulich nutzbar ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB könne der Baulandqualität entgegenstehen. Das Einfügungsgebot entscheidet nicht über die Frage des „Ob“ einer zulässigen baulichen Nutzung (Bauland oder nicht), sondern nur über die Art und Maß der grundsätzlich zulässigen baulichen Nutzung (vgl. Uechtritz, aaO., 181, Rn 21). Die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks bestimmt sich folglich aus der Lage im Innenbereich, nicht aus der Umgebungsbebauung, die lediglich die „Feinsteuerung“ im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung bewirkt. Fehlt es etwa hinsichtlich des hinteren Bereichs eines übergroßen Grundstücks bereits an einer diesen Grundstücksteil prägenden Umgebungsbebauung, so kommt diesem schon keine Innenbereichsqualität zu; diese Grundstücksflächen sind nicht erschlossen im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 2 BauGB und scheiden aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Flächen von vornherein aus.
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Schließlich ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich, dass sich dem Wortlaut der Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 EBS 1997 eine Einschränkung für Flächen, die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB liegen, nicht entnehmen lässt. Die Auslegung einer Rechtsnorm erschöpft sich nicht allein in der Wortlautinterpretation. Hier ergibt sich die einschränkende Auslegung der Tiefenbegrenzungsregelung - wie dargelegt - aus deren Funktion und damit aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Dass der betroffene Grundstückseigentümer - in diesem speziellen Fall - allein auf der Grundlage des Wortlauts der Tiefenbegrenzungsregelung nicht erkennen kann, welche Grundstücksflächen für die Berechnung des Erschließungsbeitrags maßgeblich sind, ist unerheblich.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 28. Februar 2008
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.878,37 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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