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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Sein am 15. Oktober beim SG eingegangenes Telefax, mit welchem er „Einspruch“ gegen den Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2007 eingelegt hat, ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu werten. Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3). Bei Auslegung von Prozesserklärungen ist daher grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu würdigen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat. Ausreichend für die Annahme eines Rechtsmittels ist, dass der Kläger seine Unzufriedenheit mit dem Urteil zum Ausdruck bringt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 151 Nrn. 2 und 3). Seine Unzufriedenheit mit dem Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger mit dem genannten Telefax hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht; er hat sich inhaltlich mit dem Gerichtsbescheid auseinandergesetzt und zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Entscheidung nicht abfinden wolle.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist mittels des - die Unterschrift des Klägers wiedergebenden - Telefaxes im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 151 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG formgerecht eingereicht worden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 151 Rdnrn. 3c, 3d ). Die Berufung ist ferner auch rechtzeitig beim SG eingegangen; denn schon die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen - gemäß § 105 Abs. 3 1. Halbs. SGG als Urteil wirkenden - Gerichtsbescheid war unzutreffend. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt zwar in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate, wenn die Zustellung eines Urteils im Ausland erfolgen soll; dies gilt jedoch nicht bei Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten im Inland (vgl. BSG SozR 1500 § 151 Nr. 4; Leitherer, a.a.O., Rdnr. 6). Vorliegend sollte die Zustellung des Gerichtsbescheids vom 17. Juli 2007 über den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in Soest (Westfalen) erfolgen, sodass in der nach § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG erforderlichen Rechtsmittelbelehrung richtigerweise auf die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG hinzuweisen gewesen wäre. Die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung verhinderte demgemäß nach § 66 Abs. 1 SGG den Lauf der Berufungsfrist (vgl. BSGE 69, 9 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 4); die Berufungseinlegung am 15. Oktober 2007 war sonach in jedem Fall rechtzeitig. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob die Zustellung des Gerichtsbescheids an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 174 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ) überhaupt wirksam war, was zweifelhaft erscheint (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 63 Rdnr. 8a; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 174 Rdnr. 4).
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Die nach allem zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Hierbei geht der Senat - mangels gegenteiliger Äußerungen des Klägers - davon aus, dass dessen Begehren im Hauptantrag darauf gerichtet ist, vom Beklagten die Übernahme der Kosten der Behandlung im B.H. zu erlangen, und zwar in Höhe des aus der Bescheinigung vom 28. März 2008 ersichtlichen Betrags von insgesamt 391.127,00 THB (1 Euro = 45,009 THB , vgl. http://www.bankenverband.de/waehrungsrechner) - welcher freilich nicht mit den vom Kläger am 23. Juni 2008 übersandten Aufstellung der Rechnungen und Quittungen des B.H. übereinstimmt -, sowie dass er im Hilfsantrag eine Neubescheidung seines beim Beklagten gestellten Antrags erreichen möchte. Die Kosten für die Behandlung in anderen Krankenhäusern in Thailand hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen selbst aufgebracht, sodass diese Aufwendungen hier nicht streitbefangen sind.
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Da die Übergangsregelung des § 132 SGB XII vorliegend nicht eingreift, kommt als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers allein die Vorschrift des § 24 SGB XII in Betracht. Diese bestimmt in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen erhalten. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann hiervon im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
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| 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, |
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| 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder |
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Gemäß § 24 Abs. 2 SGB XII werden Leistungen nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (Abs. 3 a.a.O.). Die Leistungen sind abweichend von § 18 SGB XII zu beantragen (Abs. 4 Satz 1 a.a.O.). Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist.
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Auf der Grundlage der vorgenannten Regelungen vermag der Kläger die begehrten Leistungen gegen den Beklagten als den für ihn sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträger schon deswegen nicht durchzusetzen, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die sog. Auslandssozialhilfe nicht gegeben sind. Diese Leistung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen (§ 39 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) des Sozialhilfeträgers (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 - L 7 SO 2489/07 ER -; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 24 Rdnr. 20; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 24 Rdnrn. 1 ff.), wobei es hier schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII keines näheren Eingehens darauf bedarf, ob bei Bejahung der dortigen Tatbestandsvoraussetzungen überhaupt noch Raum für ein Entschließungsermessen bestünde, das Ermessen vielmehr auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf Art und Maß der Hilfeleistung, beschränkt wäre (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 20; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 14; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 24 Rdnr. 34).
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Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelt im Grundsatz, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie hier der Kläger - im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten; regelmäßig wird einem Hilfesuchenden vielmehr die Rückkehr nach Deutschland abverlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - FEVS 57, 403 und vom 17. Juni 2008 a.a.O.; Bundestags-Drucksache 15/1761, S. 6 ). Durch die mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Vorschrift des § 24 SGB XII (vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.) wurde die bis dahin geltende Regelung in § 119 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 ) abgelöst, die die Hilfeleistung an Deutsche mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland - in Abkehr zum früheren Rechtszustand - unter die Voraussetzung einer besonderen Notlage gestellt hatte (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 5). Ein erneuter Paradigmenwechsel ist mit dem hier anzuwendenden § 24 SGB XII eingetreten. Nunmehr sind Sozialhilfeleistungen in das Ausland nicht mehr (bloß) an einschränkende Voraussetzungen geknüpft, sondern im Regelfall überhaupt ausgeschlossen (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 3; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnrn. 3, 19 f.). Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist
und
darüber hinaus aus bestimmten, in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abschließend aufgezählten objektiven Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O. ; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O.; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 25; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 24 Rdnr. 24; Baur in Mergler/Zink, SGB XII, § 24 Rdnr. 19). Dass der dort genannte Katalog der Ausnahmegründe keiner Erweiterung zugänglich ist, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der vorbezeichneten Bestimmung sowie ihrem systematischen Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; diese Wertung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Sozialhilfegewährung an Deutsche im Ausland - als Reaktion auf die nach seinem Dafürhalten als teilweise sehr weit ausgelegte Rechtsprechung der Instanzgerichte zur „besonderen Notlage“ im Sinne des § 119 BSHG - durch die Neufassung von § 24 SGB XII auf außergewöhnliche Notlagen in den „drei in § 24 Abs. 1 genannten Ausnahmefällen“ beschränkt sehen wollte (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1761 S. 6 zu Art. 1 <§ 24 Abs. 1 bis 6>). Sozialhilfe soll mithin - auch in Ansehung des völkerrechtlich verankerten Territorialitätsprinzips (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 - L 15 B 172/08 SO ER - ; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 1) - grundsätzlich nur noch im Inland und lediglich in eng begrenzten Einzelfällen in das Ausland gezahlt werden. Wegen des abschließenden Charakters des Katalogs der Rückkehrhindernisse in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vermögen sonstige Gründe, z.B. die persönliche oder soziale Verwurzelung im Ausland, das Alter des Hilfesuchenden oder eine nicht auf den Gründen der Nr. 2 a.a.O. beruhende Reiseunfähigkeit bzw. eine Pflegebedürftigkeit unterhalb der dort genannten Schwelle, ebenso wenig eine Rolle zu spielen wie Schwierigkeiten bei der Reintegration im Bundesgebiet oder zu erwartende Mehrkosten im Fall der Rückkehr ins Inland (vgl. LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 - L 23 B 109/05 SO ER - FEVS 57, 177; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 28; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8). Liegen allerdings die Voraussetzungen des § 24 SGB XII vor, kann im Rahmen dieser Vorschrift auch eine Krankenbehandlung zu übernehmen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 1995 - 8 B 2426/94 - ; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 26. März 2003 - 5 K 2349/99 - ; VG München, Urteil vom 15. Oktober 2004 - M 15 K 04.2701 - ).
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Die Auslandssozialhilfe greift - wie bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sowie der abschließende Charakter der Regelung zeigt - nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - L 20 B 50/05 SO ER - und vom 2. März 2007 - L 20 B 119/06 SO ER - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 8. September 2009 - L 18 SO 119/09 B ER - ; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 25; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6; ferner zur restriktiven Auslegung des Merkmals des „besonderen Notfalls“ in § 119 Abs. 1 BSHG schon BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 4 und 5). Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notlage - in weiterer Abgrenzung zum Begriff der „besonderen Notlage“ in dem bis 31. Dezember 2003 geltenden § 119 BSHG (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 Nrn. 4 und 5) - im Einzelfall unabweisbar, d.h. durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; ähnlich Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 13; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 7; ferner Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 21 ). Als ein solches Mittel zur Begegnung der Notlage kommt etwa die Rückkehr nach Deutschland in Betracht, welche bei Eintritt der Bedürftigkeit vom Hilfesuchenden grundsätzlich erwartet wird (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1761 S. 6 ; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8). Nur ausnahmsweise kann im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn kumulativ zu der Leistungsvoraussetzung der „unabweisbaren außergewöhnlichen Notlage“ eine Rückkehr nach Deutschland aus einem der in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII abschließend genannten Hinderungsgründe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Letztere Ausnahmegründe hat der Hilfesuchende in Abweichung des im Sozialhilferecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) nachzuweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2006 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 27; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 22). Ein derartiger Nachweis ist hier indessen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gelungen. Deshalb kann vorliegend offenbleiben, ob das Vorliegen eines Hinderungsgrundes beim überörtlichen Sozialhilfeträger nicht nur bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung darzutun, sondern auch schon zu belegen wäre (so Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 29; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 22; ferner Bundestags-Drucksache 15/1761 S. 6 ).
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Zwar ist dem Kläger, der seit Jahren in Thailand sesshaft und dort verwurzelt ist und damit dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. den auf Dauer angelegten Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse (vgl. BVerwGE 99, 158; zur bereichsspezifischen Interpretation des Begriffs bereits BSGE 67, 243, 246 f. = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2) hat, einzuräumen, dass seine schicksalhafte Erkrankung an Krebs mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben verbunden war. Ob aber bei ihm eine solche Notlage vorhanden war, dass es für erforderliche ärztliche Behandlungen in Thailand überhaupt der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger bedurfte, erscheint bereits mehr als fraglich. Die Behandlung im B.H. ist ausweislich der vom Kläger eingereichten Unterlagen seit 6. Januar 2006 abgeschlossen und er derzeit aufgrund eigener Mittel wieder fähig, die Kosten der Nachsorge selbst zu übernehmen. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht mithin nicht mehr fort, sodass es deshalb vorliegend nur darum gehen kann, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten die anlässlich der Behandlung im B.H. entstandenen Aufwendungen trotz zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. hierzu etwa BVerwGE 90, 154; 96, 152; ferner BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - |
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Letztlich sind aber auch die Angaben des Klägers zu den weiteren Voraussetzungen für eine Auslandssozialhilfe nicht überprüfbar. Insbesondere ist eine Rückkehrverhinderung des Klägers zum Zeitpunkt der beantragten Kostenübernahme im Mai 2005 nicht nachgewiesen. Der Kläger hat sich insoweit sinngemäß auf den Ausnahmetatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII (Rückkehrverhinderung wegen längerfristiger stationärer Betreuung oder Pflegebedürftigkeit) sowie erstmals im Klageverfahren auf denjenigen der Nr. 1 a.a.O. (Rückkehrverhinderung wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss) berufen. Beide Ausnahmegründe sind hier jedoch nicht festzustellen.
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Gesundheitliche Beeinträchtigungen stehen einer Rückführung nur entgegen, wenn eine wegen der Schwere der Erkrankung erforderliche längerfristige Aufnahme in eine stationären Einrichtung oder aber das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit eine Heimkehr objektiv unmöglich oder unzumutbar macht. Allein eine Reiseunfähigkeit reicht mithin - wie bereits oben dargestellt - als Hinderungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII nicht aus. Ebenso wenig genügt eine lediglich kurzfristige stationäre Betreuung oder aber die bloße Notwendigkeit ambulanter Behandlung (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnrn. 17 f.; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 23). Dies ergibt sich bezüglich des ersten Ausnahmegrundes der genannten Bestimmung bereits aus dem Wortlaut der Norm; erforderlich ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. SGB XII ein längerfristiger, stationärer Aufenthalt, wobei der Begriff der Längerfristigkeit zukunftsbezogen zu verstehen ist, d.h. die Entlassung aus stationärer Betreuung darf nicht absehbar sein (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 30; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 10; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 23). Ferner ist das alternative Merkmal der Pflegebedürftigkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII) nicht im krankenversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen; vom Begriffsverständnis her könnte mit der „Pflegebedürftigkeit“ zwar auch die reine Krankenpflegebedürftigkeit im Rahmen ärztlicher Behandlung gemeint sein. Die weitere Systematik der Vorschrift führt indessen zu einem anderen Ergebnis. So stellt die Nr. 2 1. Alt. a.a.O auf die „längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung“ ab und umfasst damit u.a., aber nicht nur krankenpflegerische Dienstleistungen in einem Krankenhaus, sofern der dortige Aufenthalt des Hilfesuchenden länger dauernd ist; eine ambulante Krankenpflege als Hinderungsgrund ist mithin nicht ausreichend. Dem möchte das Gesetz die „Pflegebedürftigkeit“ entgegensetzen, die zudem wegen ihrer Schwere ein Rückkehrhindernis darstellen muss, sodass nicht jeder geringgradige pflegerische Hilfebedarf genügt. Maßstab sind demnach nicht allgemeine krankenversicherungsrechtliche Begrifflichkeiten der Pflege- und Behandlungsbedürftigkeit, die freilich bei § 24 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SGB XII eine Rolle spielen können. Vielmehr muss es sich bei der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII um einen darüber hinausgehenden und davon abzugrenzenden pflegerischen und hauswirtschaftlichen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf von nicht unerheblichem Ausmaß handeln, wie er prinzipiell dem Pflegebedürftigkeitsbegriff des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugrunde liegt. Allerdings kann auf die dort geregelte Mindestzeitspanne des Hilfebedarfs (§ 14 Abs. 1 SGB XI) mangels entsprechender Verweisung in § 24 SGB XII nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden; ferner wird auf die Pflegestufen des § 15 SGB XI - schon wegen Fehlens ausreichend geschulter medizinischer Dienste im Ausland - nicht schematisch abgestellt werden können (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 31; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 24). Die vorgenannten Hinderungsgründe müssen bereits bei der Antragstellung (§ 24 Abs. 4 Satz 1 SGB XII) vorhanden sein, d.h. bereits zu diesem Zeitpunkt darf im Sinne einer zukunftsbezogenen Prognose ein baldiges Ende der stationären Behandlung nicht absehbar sein oder aber es muss bereits seinerzeit eine Pflegebedürftigkeit eingetreten sein, die wegen ihres Ausmaßes einer Rückkehr nach Deutschland entgegensteht.
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Derartige Umstände lassen sich hier indes nicht feststellen. Auf die Senatsverfügung vom 4. Februar 2008, in welcher der Kläger u.a. auch aufgefordert worden war, ein ärztliches Attest über seine Reisefähigkeit seit April 2005 vorzulegen, hat er lediglich die beiden - bereits am 18. Mai 2005 beim Beklagten eingegangenen - ärztlichen Atteste des B.H. vom 4. Mai 2005 sowie ein weiteres Attest vom 18. Mai 2005 übersandt, aus denen sich indes weder eine längerfristige stationäre Behandlungsbedürftigkeit noch eine Transportunfähigkeit ergibt; in einem der Atteste vom 4. Mai 2005 wird lediglich davon gesprochen, dass der Kläger möglicherweise periodisch der stationären Aufnahme zur intravenösen Ernährung bedürfe, während im Attest vom 18. Mai 2005 mitgeteilt ist, dass der Kläger eine - wegen des Gewichtsverlusts von 4 kg vorgeschlagene - stationäre Aufnahme abgelehnt habe. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kläger am 4. oder 11. Mai 2005 (Vorsprachen auf der Deutschen Botschaft) im B.H. weder einer längerdauernden stationären Behandlung bedurfte noch eine solche überhaupt absehbar war. Darüber hinaus ist von einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Klägers nirgends die Rede; eine solche hat er im Übrigen auch nie geltend gemacht. Mangels Nachweises der vorgenannten Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII kommt es auf eine vorgebliche Reiseunfähigkeit des Klägers, die ohnehin nur zeitweilig bestanden haben dürfte, nicht mehr an. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Senat bereits im Beschluss vom 17. Juni 2008 a.a.O. von einer Transportunfähigkeit aufgrund der Krebserkrankung schon mit Blick auf die E-Mail des Klägers vom 14. April 2005 an das Landratsamt Rastatt, in welcher er angekündigt hatte, in der folgenden Woche auf eigene Kosten nach Deutschland zur Tumorentfernung fliegen zu wollen, nicht auszugehen vermochte. Auch die Deutsche Botschaft in Thailand war in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2005 von einer Reisefähigkeit des Klägers ausgegangen. Dieser wiederum hatte selbst noch in seiner E-Mail vom 16. Mai 2005 an das Auswärtige Amt die Auffassung geäußert, dass er „nach reiflicher Überlegung“ denke, mit seiner Familie nach Deutschland zurückkehren zu sollen. Obwohl es aufgrund des oben genannten maßgeblichen Zeitpunkts der Antragstellung sowie wegen fehlenden Nachweises einer längerfristigen stationären Behandlungsbedürftigkeit oder aber Pflegebedürftigkeit ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ist zu bemerken, dass vom Kläger auch in der Folgezeit - von der später erstellten Transportunfähigkeitsbescheinigung des B.H. vom 8. Juni 2005 abgesehen - keine weiteren etwas Gegenteiliges belegenden Dokumente beigebracht worden sind und im Übrigen auch sonst keine anderen Erkenntnisse vorliegen. Der Arzt O. hat in seinem Attest vom 30. Juni 2005 von einer geplanten Rückkehr nach Deutschland zur Fortführung der Therapie gesprochen, sofern sich bei der für den 18. Juli 2005 angesetzten Kontrolluntersuchung im B.H. eine weitere Behandlungsbedürftigkeit ergebe. Ausweislich des in den Akten der Deutschen Botschaft befindlichen Vermerks vom 4. August 2005 hat der Kläger dort bei seiner Vorsprache am selben Tag angekündigt, dass er zur Fortsetzung der Behandlung in zwei bis vier Wochen, ggf. auch mit seinem Sohn, nach Deutschland ausreisen wolle. Am 19. September 2005 wollte der Kläger, wie in der Telefonnotiz der Deutschen Botschaft vom selben Tage festgehalten ist, erneut über eine Rückkehr nach Deutschland nachdenken. Auch der Vertrauensarzt der Botschaft Dr. Y. hat nach dem dortigen Aktenvermerk vom 20. Oktober 2005 eine schnellstmögliche Rückreise nach Deutschland zur weiteren Behandlung empfohlen und dies dem Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten offenkundig am 20. Oktober 2005 per E-Mail mitgeteilt.
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Nach allem vermag der Senat einen der in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII genannten Hinderungsgründe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Kostenübernahme im Mai 2005 nicht zu bejahen. Soweit zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, etwa während der stationären Behandlung des Klägers im B.H., die von seinem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 12. März 2007 an das SG für die Zeit vom 8. bis 16. Juni 2005 angegeben wird, eine Heimreise ohne Gefährdung der Gesundheit des Klägers unmöglich gewesen wäre, hätte dies einer erneuten Antragstellung bedurft. Eine solche ist aber seitens des Klägers dem Beklagten gegenüber nicht ausdrücklich erfolgt. Selbst wenn indes eine derartige Antragstellung in dem Telefax der Deutschen Botschaft in Thailand vom 10. Juni 2005, in dem allerdings von einer Krankenhausbehandlung nicht die Rede ist, gesehen werden könnte, wäre die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SGB XII schon deswegen nicht einschlägig, weil die Prognose einer längerfristigen stationären Therapie seinerzeit nicht gestellt worden ist und es im Übrigen, wie sich nachträglich herausgestellt hat, zu einem länger dauernden Krankenhausaufenthalt des Klägers auch tatsächlich nicht gekommen ist. Ferner dürfte sich im vorgenannten Zeitraum nur die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung und Pflege nach krankenversicherungsrechtlichen Maßstäben ergeben haben; für eine Pflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII fehlt jeglicher Anhalt. Zwar wird dem Kläger in der Bescheinigung des B.H. vom 8. Juni 2005 bestätigt, dass er aufgrund der seinerzeitigen kombinierten Strahlenbehandlung und Chemotherapie zu schwach für eine Heimreise nach Deutschland sei. Ferner ist in dem seitens der Deutschen Botschaft dem Beklagten am 5. Oktober 2005 übersandten englischsprachigen ärztlichen Attest des B.H. vom 1./8. Juni 2005 sinngemäß davon die Rede, dass die begleitende Chemotherapie den Kläger weiter geschwächt habe, zumal er allein zu Hause lebe und niemand habe, der sich um ihn kümmern könne, sodass er nunmehr einer stationären Aufnahme zur intravenösen Ernährung zugestimmt habe. Ob hier indes eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII überhaupt nur erwogen worden ist, lässt sich den genannten Bescheinigungen nicht im Ansatz entnehmen; sie wird im Übrigen vom Kläger noch nicht einmal behauptet. Bemühungen des Beklagten (vgl. E-Mail vom 15. Juni 2005), zeitnah eindeutige ärztliche Aussagen zu erlangen, waren bereits in der Vergangenheit ergebnislos verlaufen.
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Obwohl es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr ankommt, sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger für die Leistungserbringung bei kurzfristigen Krankenhausbehandlungen - wie hier beim Kläger - sachlich nicht zuständig ist. Dies ergibt sich aus dem Nachranggrundsatz des § 24 Abs. 2 SGB XII, der greift, solange und soweit etwa auch vorrangige Leistungen nach § 5 KG (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) in Betracht kommen (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 12; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O:, Rdnr. 24; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 32; Baur in Mergler/Zink, a.a.O. Rdnrn. 10 f.; ferner Hess. LSG, Beschluss vom 3. März 2006 - L 7 SO 38/05 ER - ). Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 KG, dass Konsularbeamte Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Konsularische Hilfe kann auch zur Behebung einer akuten medizinischen Notlage und insoweit durch die Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten gewährt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 B 2.09 - ). Lediglich dann, wenn die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, länger als zwei Monate dauert, ist nach § 5 Abs. 6 Satz 1 KG vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem SGB XII oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu leisten (vgl. hierzu LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - FEVS 42, 292). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass längerdauernde Hilfefälle nicht nach den Vorschriften des KG abgewickelt werden, welches von seiner Konzeption her nur auf die Behebung akuter Notlagen - z.B. durch Heimschaffung (vgl. § 5 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 KG) - angelegt ist; vielmehr soll in diesen Fällen das Sozialhilferecht (jetzt des SGB XII) maßgeblich sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.). Bezüglich der Zeitspanne von zwei Monaten ging der Gesetzgeber davon aus, dass längerdauernde Bedürftigkeit den Charakter des Vorübergehenden verliere und diese deshalb besser durch die Heimatbehörden als durch den Konsularbeamten behandelt werde; ferner werde die Frist von zwei Monaten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Prüfung der Angelegenheit benötigt, um ggf. im Anschluss hieran verantwortliche Entscheidungen treffen zu können, während bis dahin indes der Konsularbeamte, schon um Meinungsverschiedenheiten mit dem überörtlichen Träger bei der Behandlungsweise auszuschließen, Herr des Verfahrens bleiben solle (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 a.a.O. unter Darstellung der Entstehungsgeschichte). Da der Kläger indessen nur für rund eine Woche der stationären Behandlung im B.H. bedurfte, war sonach der Beklagte zur Entscheidung über eine Übernahme der betreffenden Behandlungskosten keinesfalls berufen. Ob stattdessen eine Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung in Thailand gegeben gewesen wäre, bedarf im vorliegenden Verfahren keines näheren Eingehens. Beim VG Berlin ist insoweit ohnehin noch ein Klageverfahren anhängig, in welchem der Kläger - soweit ersichtlich - auch diese Kosten geltend gemacht hat. Nur der Vollständigkeit halber sei freilich gesagt, dass die Kosten für den stationären Aufenthalt im B.H. ohnedies nicht belegt sind. Zwar hat der Kläger am 23. Juni 2008 insgesamt 27 Rechnungen und zwölf Quittungen des B.H. eingereicht, keiner dieser Unterlagen ist jedoch eine stationäre Behandlung zu entnehmen. Zwar hat der Kläger ebenfalls am 23. Juni 2008 auch eine Aufstellung der ihm anscheinend vom B.H. in Rechnung gestellten Behandlungskosten vorgelegt und dort für den 8. Juni 2005 einen Betrag über 130.346,00 THB aufgeführt. Sollte es sich hierbei um die vorgenannte Krankenhausbehandlung gehandelt haben - der Kläger hat sich freilich insoweit auch in Ansehung der Senatsverfügungen vom 23. Juni und 3. Juli 2008 sowie 30. Juni 2009 nicht geäußert - mangelt es aber jedenfalls schon an dem entsprechenden Rechnungsbeleg.
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Ferner waren die Voraussetzungen eines Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII zu dem auch hier maßgeblichen Antragszeitpunkt nicht dargetan; sie sind erst recht nicht erwiesen. Ein auf die vorgenannte Bestimmung gestütztes Rückkehrhindernis hat der Kläger überhaupt erst im Gerichtsverfahren in den Vordergrund gebracht. Das Vorbringen des Klägers ist im Übrigen widersprüchlich. Eine Rückkehrverhinderung wegen der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, das aus Rechtsgründen im Ausland bleiben muss, erscheint - ungeachtet der fehlenden Geltendmachung zum Antragszeitpunkt (Mai 2005) - bereits deshalb zweifelhaft, weil der Kläger selbst anfänglich (vgl. nur seine E-Mails vom 14. April 2005) keinerlei Besorgnis hatte, dass die Betreuung des ältesten Sohnes, für welchen überdies auch die von ihm anscheinend getrennt lebende Kindsmutter das Sorgerecht hat - das jüngere Kind lebt ohnehin bei seiner Mutter in Bangkok - während der Behandlung in Deutschland nicht sicherzustellen gewesen wäre. Aus seiner E-Mail vom 16. Mai 2005 an das Auswärtige Amt ergibt sich darüber hinaus, dass er seinerzeit sogar eine Ausreise mit der ganzen Familie erwogen hatte. Ferner hatte der Kläger ausweislich des Aktenvermerks der Deutschen Botschaft in Thailand vom 4. August 2005 bei seiner Vorsprache am genannten Tag wiederum an eine Ausreise, diesmal mit seinem älteren Sohn, gedacht. Die nunmehr im Berufungsverfahren nachgeschobenen Behauptungen des Klägers, dass sein älterer Sohn aus rechtlichen Gründen in Thailand bleiben müsse, erscheint deshalb nicht glaubhaft. Ohnehin waren - wie die von ihm am 23. Juni 2008 vorgelegten Quittungen zeigen - schon zum Zeitpunkt der Vorsprache des Klägers auf der Botschaft am 4. August 2005 die aus Anlass der Behandlungen ab 29. Juni 2005 entstandenen Forderungen des B.H. bereits zum Ausgleich gebracht und wurden dies auch in der Folgezeit. Die dem Kläger bezüglich des nunmehr herangezogenen Hinderungsgrundes der Kinderbetreuung schon im Beschluss vom 17. Juni 2008 a.a.O. mitgeteilten Bedenken des Senats sind sonach, ungeachtet der zum Antragszeitpunkt fehlenden Geltendmachung, bis heute nicht ausgeräumt.
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Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, der zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten von rund 325,00 Euro monatlich sowie eine private Berufsunfähigkeitsrente der Württembergischen Lebensversicherung AG von rund 830,00 Euro monatlich verfügte, war nach allem nicht mehr einzugehen.
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Verfassungsrecht ist durch die gesetzgeberische Entscheidung, Sozialhilfe an Deutsche im Ausland nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zu zahlen, nicht verletzt (so auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 23; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 7). Die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ergebende Pflicht des Staates zur Gewährleistung eines Existenzminimums (vgl. hierzu zuletzt Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - NJW 2010, 505) erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (vgl. schon BVerfGE 40, 121, 133; 43, 13, 19; 82, 60, 80 f.). Dieser Maßstab ist bei der hier umstrittenen Auslandssozialhilfe nicht tangiert, welche - wie die Sozialhilfe überhaupt - nach ihrem Sinn und Zweck nur eine subsidiäre Grundsicherung für jedermann in einer gegenwärtigen Notlage darstellt (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juni 1991 - 1 BvR 540/91 - info also 1991, 154). Insoweit sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f.; 98, 169, 204; 100, 195, 205). Diesen weiten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber hier nicht verletzt. Dem einklagbaren Anspruch des Einzelnen auf das Existenzminimum ist zunächst dadurch Rechnung getragen, dass dem Hilfesuchenden bei Rückkehr nach Deutschland unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII Inlandssozialhilfe zusteht. Der Gesetzgeber konnte ferner in Ansehung des Territorialitätsprinzips davon ausgehen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Aufenthaltsstaates ist, im Falle von Hilfebedürftigkeit für entsprechende Fürsorgeleistungen Sorge zu tragen (vgl. hierzu auch § 24 Abs. 2 SGB XII). Soweit er sich dennoch, unter Durchbrechung des vorgenannten völkerrechtlich anerkannten Prinzips, vorrangig aus sozialpolitischen Erwägungen (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 1; Baur in Mergler/Zink, a.a.O.) für die - rechtvergleichend betrachtet wohl einzigartige (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 4) - Leistungserbringung an im Ausland in Not geratene deutsche Staatsangehörige entschieden hat, durfte er einen solchen Sozialhilfeexport mithin auf unabweisbare, d.h. verfassungsrechtlich gebotene, Hilfeleistungen in außergewöhnlichen Notlagen beschränken, in denen jegliche anderweitigen Unterstützungsmöglichkeiten versagen. Ebenso wenig sind die durch Art. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Freiheitrechte dadurch betroffen, dass den im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen im Fall der Hilfebedürftigkeit regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird. Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist schon deswegen nicht berührt, weil dieses nach seinem Gewährleistungsinhalt nur die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen - also z.B. Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs - schützt (vgl. BVerfGE 94, 166, 198; 96, 10, 21; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579). In Betracht kommt deshalb allein das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das indes nicht vorbehaltlos gewährleistet ist, sondern unter dem Gebot der verfassungsmäßigen Ordnung steht; hierzu zählen auch sämtliche formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehende Rechtsnormen. Mit Blick hierauf hat der Einzelne Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden (vgl. BVerfGE 96, 10, 21; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 - DVBl. 2001, 892). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hier indessen gewahrt; die grundsätzliche Begrenzung der Sozialhilfe auf Leistungen im Inland beruht auf sachgerechten Erwägungen. Der Gesetzgeber durfte die Gewährung von Auslandssozialhilfe im Interesse des Gemeinwohls an der zweckgerechten Verwendung der für staatliche Fürsorgeleistungen zur Verfügung stehenden Mittel an strenge Voraussetzungen knüpfen; die für den Hilfesuchenden grundsätzlich bestehende Rückkehrpflicht rechtfertigt sich daraus, dass regelmäßig nur im Inland die Überprüfbarkeit einer konkreten, aktuelle Hilfebedürftigkeit zur Folge habenden Notlage hinreichend gewährleistet ist (vgl. hierzu auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 4. Juli 1991 - Bf IV 45/90 - MDR 1992, 57). Den schützenswerten Interessen des Hilfesuchenden wird dadurch Rechnung getragen, dass § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII Ausnahmegründe statuiert, in welchen diesem eine Rückkehr ins Inland nicht zugemutet wird. Selbst wenn aber diese Hinderungsgründe eng formuliert sind und deshalb Fälle denkbar sein könnten, in denen über diese Gründe hinaus dennoch eine Heimreise zunächst unmöglich oder unzumutbar erscheint, wird der Hilfesuchende im Ausland in seiner Not nicht allein gelassen, weil insoweit - freilich zeitlich begrenzte - Hilfeleistungen nach § 5 KG in Betracht kommen können.
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