| | |
| |
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen nach dem AFBG für die Fortbildung in Teilzeit zur Betriebswirtin bei der Volkshochschule Stuttgart.
|
|
| |
Soweit der Beklagte den Anspruch der Klägerin aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 5 AFBG verneint, geht dies fehl. Denn diese Bestimmung regelt den Fall einer Wiederholung einer bereits planmäßig abgeschlossenen Maßnahme. Die Klägerin hat die Fortbildung in Teilzeit zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus in Remshalden vom September 2007 bis Februar 2009 jedoch gerade nicht abgeschlossen, sondern Ende Juli 2008 abgebrochen.
|
|
| |
Als Anspruchsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf die begehrte Förderung ihrer im November 2008 begonnenen beruflichen Aufstiegsfortbildung zum geprüften Betriebswirt bei der Volkshochschule Stuttgart kommt allein § 7 Abs. 2 AFBG in Betracht. Da die Maßnahme bis zum 30.06.2009 begonnen hat, sind die Vorschriften des AFBG in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung anzuwenden (§ 30 AFBG in der Fassung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322). Nach § 7 Abs. 2 AFBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, erneut gefördert, wenn eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen wird.
|
|
| |
Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile allein streitig, ob die Klägerin die Fortbildung zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus aus wichtigem Grund abgebrochen hat. Zwar sind bei Prüfung eines „wichtigen Grundes“ i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen nur Umstände berücksichtigungsfähig, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Fortzubildenden anknüpfen wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731 und Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999). Diese Kriterien kann der Gesetzgeber bei Normierung des § 7 Abs. 2 AFBG indes nicht im Blick gehabt haben. Denn es wäre geradezu widersinnig, einen Teilnehmer mit Neigungs- oder Eignungsmangel für eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel erneut zu fördern. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG ist vielmehr dann gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2007 - 11 K 2730/06 - juris - und Urt. v. 12.10.2007 - 11 K 4586/05 - juris -; ähnlich BGH, Urt. v. 29.03.2001 - I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178 für Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses). Eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel soll nach § 7 Abs. 2 AFBG erneut gefördert werden können, wenn die bisherige Maßnahme beispielsweise mängelbehaftet ist/war und der Teilnehmer deshalb die Maßnahme abgebrochen hat. So liegt der Fall aber hier: Die Klägerin hat glaubhaft und substantiiert vorgetragen, das IHK-Bildungshaus Remshalden habe die festgelegten Fortbildungstage nicht eingehalten, Ausbildungsinhalte vermengt, keine qualifizierten Unterrichtsmaterialien angeboten und auf die anstehenden Prüfungen nicht gesondert vorbereitet. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber hat die IHK mit Schreiben vom 13.11.2008 eingeräumt, dass 18 von 91 Lehrgangstage außerhalb der festgelegten Fortbildungstage stattfanden und diese Abweichung den Teilnehmern erst nach Beginn der Maßnahme eröffnet wurde. Auch die Qualität des Unterrichts des IHK-Bildungshauses Remshalden war nach Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nur drei Personen des Fortbildungskurses die auch von der Klägerin abgelegte Prüfung bestanden haben. Beleg für die mangelhafte Qualität des Unterrichts ist weiter, dass die IHK nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mittlerweile die meisten der bisherigen Dozenten ausgewechselt hat. Eine Vorbereitung auf die von der Klägerin abgelegte Prüfung hat zudem unstreitig nicht stattgefunden. Nimmt man zusätzlich die von der Klägerin geltend gemachten erheblichen Belastungen des Berufs- und Privatlebens infolge der erst nach Beginn der Maßnahme mitgeteilten Zusatztermine in den Blick, so ist bei Abwägung aller Gesichtspunkte eindeutig zu konstatieren, dass die Fortsetzung der Maßnahme der Klägerin nicht mehr zugemutet werden konnte.
|
|
| |
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die von der IHK angebotene Maßnahme zur Fortbildung zum geprüften Betriebswirt die Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt (hat) und damit eine gesetzliche Vermutung dafür bestand, dass diese Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Qualität aufweist.
|
|
| |
§ 2 Abs. 2 AFBG normiert für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme eine gesetzliche Vermutung, solange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3).
|
|
| |
§ 2 AFBG richtet sich aber nur an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmenträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmenträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031707 - juris -).
|
|
| |
Trotz der gesetzlichen Vermutung nach § 2 AFBG können Qualitätsmängel der Fortbildung einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG darstellen. Denn die gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Der Klägerin ist es auch - wie oben dargelegt - gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Sie kann auch nicht darauf verwiesen werden, vor einer Kündigung des Teilnehmervertrages die zuständige Behörde über die Qualitätsmängel der Fortbildung zu informieren und ein eventuelles Qualitätsprüfungsverfahren der Behörde abzuwarten. Bei einer bereits begonnenen Maßnahme wie vorliegend ist dies bereits aufgrund des Zeitdrucks nicht zumutbar.
|
|
|
|
| |
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
|
|