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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Es hat zutreffend erkannt, dass der Kläger Anspruch auf Bewilligung der weiter begehrten Beihilfe hat und der angegriffene Änderungsbescheid vom 14.08.2007 sowie der Widerspruchsbescheid deshalb rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Juni 2005 und 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Anzuwenden sind deshalb die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 01.11.2001 (GMBl. S. 918), zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Änderungsverwaltungsvorschrift - ÄndVwV - vom 30.01.2004 (GMBl. S. 379).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103; sowie vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234), der sich der Senat anschließt, genügten die Beihilfevorschriften zwar in der oben genannten Fassung nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts, jedoch galten sie zumindest für einen Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen (das ist zwischenzeitlich geschehen). Damit wurde gewährleistet, dass die Leistungen im Krankheitsfall nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - a.a.O.). In dieser Übergangszeit waren die Beihilfevorschriften, obwohl es sich um bloße Verwaltungsvorschriften handelte, wie Gesetze auszulegen. Im Unterschied hierzu wurden die Hinweise und sonstigen Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschriften behandelt; sie konnten weder die Gerichte binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Beihilfevorschriften selbst ergab (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen BayVGH, Beschluss vom 17.11.2009 - 14 ZB 09.1917 - juris).
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Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für Anschaffung und Ersatz der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BhV). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 BhV kann das Bundesministerium des Inneren für einzelne Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen; von dieser Ermächtigung hat das Innenministerium in Nr. 3 des Hinweises zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV Gebrauch gemacht und die Aufwendungen für Hörgeräte nach Nr. 1 der Anlage 3, einschließlich Nebenkosten, bis zu einem Höchstbetrag von 1.025,-- EUR je Ohr für beihilfefähig erklärt.
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Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat zutreffend im Einzelnen näher dargelegt, welche Beihilfe danach auf die Anträge vom 25.06.2005 und 12.06.2007 für die Beschaffung der Hörgeräte der Ehefrau des Klägers zu gewähren ist. Diese Berechnung wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Zwischen den Beteiligten steht lediglich im Streit, ob und gegebenenfalls wie der dem Kläger bei Neubeschaffung der Hörgeräte im Jahre 2007 gewährte „Rabatt“ für die Altgeräte in Höhe von 1.866,-- EUR beihilferechtlich zu behandeln ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag zwar zumindest dem Grunde nach bei der Berechnung der Beihilfe für die Erstbeschaffung der Hörgeräte auf den Antrag vom 25.06.2005 hin anspruchsmindernd zu berücksichtigen (hierzu 1.). Die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich gleichwohl im Ergebnis als richtig, da die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beihilfebescheids vom 29.06.2005 im Wege des Widerrufs oder der Rücknahme nicht vorliegen und deshalb der Änderungsbescheid der Beklagten vom 14.08.2007 bereits aus diesem Grunde insoweit rechtswidrig ist (2.).
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1. Zu Recht gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend davon aus, dass der „Rabatt“ für die Altgeräte systematisch allenfalls bei der Berechnung der Beihilfe auf den Antrag vom 25.06.2005 hin Berücksichtigung finden kann, nicht hingegen im Rahmen der Beihilfe für die mit Antrag vom 12.06.2007 geltend gemachten Aufwendungen für die Ersatzgeräte. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem bei der Neubeschaffung der Hörgeräte nachgelassenen Betrag in Höhe von 1.866,--EUR nicht um einen echten Rabatt, sondern um einen Nachlass wegen Mangelhaftigkeit der zuerst beschafften Geräte handelt. Für dieses Verständnis spricht neben dem vom Verwaltungsgericht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft gehaltenen Sachvortrag des Klägers auch der Wortlaut der Rechnung des Hörgeräteakustikers vom 12.06.2007. Zwar wird der strittige Betrag in der eigentlichen Rechnung als „Rabattrückkauf der Altgeräte“ bezeichnet; in der Erläuterung weist der Rechnungssteller jedoch darauf hin, dass der Rückkauf im Rahmen der Gewährleistung (Kulanz) in Höhe von 1.866,-- EUR erfolgt sei. Trotz des missverständlichen Wortlauts ergibt sich aus der Rechnung deshalb mit hinreichender Deutlichkeit, dass dieser Betrag als Wertäquivalent für die zurückgenommenen Altgeräte aus Gewährleistungsgründen gut geschrieben wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht in der in § 437 BGB vorgesehenen Weise erfolgt ist, sondern der Hörgerätelieferant die ursprünglichen schadhaften Geräte gegen Bezahlung des Zeitwertes zurücknahm. Gerade bei im Rahmen der Kulanz getroffenen Gewährleistungsregelungen sind von dem gesetzlichen Leitbild abweichende Fallgestaltungen üblich und nicht zu beanstanden.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der gewährte „Rabatt“ auch bei diesem Verständnis im Rahmen der am 25.06.2005 beantragten Beihilfe für die Erstgeräte anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Zwar entstehen die Aufwendungen und damit der Beihilfeanspruch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BhV bereits dann, wenn der Leistungserbringer (behandelnder Arzt oder - hier - Hilfsmittellieferant) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568). Eine beihilfefähige Aufwendung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige eine Leistung oder Lieferung der in den besonderen Vorschriften der Beihilfevorschriften bezeichneten Art in Anspruch genommen hat. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen setzt vielmehr weiter voraus, dass der Berechtigte zur Erlangung dieser Leistung oder Lieferung etwas aus seinem Vermögen aufzuwenden hat. Nur soweit dem Beamten tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung erwachsen ist, setzt die auf der Fürsorgepflicht beruhende ergänzende Hilfe des Dienstherrn ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1965 - VIII C 170.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1). So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa entschieden, dass dem Beamten dann kein Anspruch auf Beihilfe zusteht, wenn der behandelnde Arzt im Vorhinein oder auch erst nach Entrichtung des Honorars hierauf verzichtet.
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Diese vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Erwägungen finden auch in dem hier in Rede stehenden Fall Anwendung, dass der ursprünglich zu entrichtende Kaufpreis für ein Hilfsmittel nachträglich im Rahmen einer kulanzweisen Rückabwicklung reduziert wird. Auch in diesem Fall steht dem Beamten eine Beihilfe nur zu solchen Aufwendungen zu, die er tatsächlich aus seinem Vermögen bestreiten musste, während im Übrigen nachträglich die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe entfallen ist. Gegenteiliges lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch bei systematischer Betrachtung nicht aus der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV entnehmen. Diese Bestimmung regelt lediglich das Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit aus dem gleichen Anlass gewährten Leistungen unter anderem von privaten Versicherungen oder auf arbeitsvertraglicher Grundlage und ist deshalb für die hier zu entscheidende Fallgestaltung nicht einschlägig. Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV, mit der der Verordnungsgeber auf die Problematik der „Überschusserzielung“ reagiert hat, lässt sich deshalb allenfalls der oben näher dargestellte allgemeine Grundsatz entnehmen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht über seine tatsächlich entstandene wirtschaftliche Belastung hinaus begünstigt werden soll. Keiner abschließenden Klärung bedarf, ob die Beihilfestelle zu Recht den gewährten „Rabattbetrag“ von 1.866,-- EUR in voller Höhe anspruchsmindernd berücksichtigt hat.
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2. Die Beklagte hat mit dem Abänderungsbescheid vom 14.08.2007 den Beihilfebescheid vom 29.06.2005, mit dem nach dem oben Gesagten eine zu hohe Beihilfe auf den Antrag vom 25.06.2005 für die Beschaffung der Erstgeräte gewährt worden ist, nicht in rechtmäßiger Weise (teilweise) aufgehoben, so dass der Abänderungsbescheid seinerseits der gerichtlichen Aufhebung unterliegt. Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf weitergehende Beihilfe unabhängig von der materiellen Rechtslage aufgrund des bestandskräftigen Beihilfebescheids vom 29.06.2005 zu.
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Bei dem Änderungsbescheid vom 14.08.2007 handelt es sich entgegen der wohl vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht um einen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergangenen Abhilfebescheid im Sinne von § 72 VwGO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Änderung kein Widerspruchsverfahren gegen den Beihilfebescheid vom 29.06.2005 mehr anhängig war, nachdem der Kläger den hiergegen eingelegten Widerspruch nach Hinweis der Beihilfestelle am 08.08.2005 zurückgenommen hatte. Der Abänderungsbescheid vom 14.08.2007 stellt vielmehr einen Zweitbescheid dar, für den eine Rechtsgrundlage erforderlich ist, soweit damit die Beihilfegewährung im Bescheid vom 29.06.2005 zu Lasten des Klägers reduziert worden ist. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist für die Aufhebung begünstigender Leistungsbescheide auch im Beamtenverhältnis eine ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich, die hier mangels einschlägiger Sondervorschriften nur in §§ 48, 49 VwVfG liegen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine gegenteilige Aussage nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.1965 (- VIII C 170.63 - a.a.O.) entnommen werden. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung dieses Urteils - wohl nicht entscheidungstragend - darauf hin, dass die Behörde die Bewilligung der Beihilfe in einer Fallkonstellation zu widerrufen habe, in der vom Leistungserbringer nachträglich zu Gunsten des Beihilfeberechtigten auf das Honorar verzichtet worden ist. Diese Entscheidung ist indes vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1253) zum 01.01.1977 ergangen und deshalb für die nunmehr bestehende Rechtslage nicht mehr einschlägig (vgl. ähnlich BVerwG, Urteil vom 22.09.1993 - 2 C 34.91 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 78). Die Beklagte hat mit ihrem Abänderungsbescheid vom 14.08.2007 den Beihilfebescheid vom 29.06.2005 jedoch weder in rechtmäßiger Weise wie von ihr angenommen teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen (a) noch liegt eine rechtmäßige Rücknahme vor (b).
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a) Die Tatbestandsvoraussetzungen der von der Beklagten hilfsweise herangezogenen Bestimmung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG für einen Widerruf dürften vorliegen. Wie oben näher dargestellt, wäre die Beihilfestelle nach der teilweisen Rückabwicklung des Kaufvertrags über die Hörgeräte im Wege der Kulanz berechtigt gewesen, die auf den Antrag vom 25.06.2005 hin gewährte Beihilfe niedriger als mit Bescheid vom 29.06.2005 geschehen festzusetzen. Auch können gerade im Beamtenverhältnis fiskalische Erwägungen eine Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG unabhängig von der Höhe des zurückzufordernden Betrags darstellen (ähnlich BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 9.81 - DVBl. 1982, 795). Die Beklagte konnte die vorgenommene Kürzung der Beihilfe durch den Abänderungsbescheid vom 14.08.2007 jedoch nicht auf einen etwaigen Teilwiderruf des Bescheids vom 29.06.2005 auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG stützen. Denn wie sich dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 49 Abs. 2 VwVfG und vor allem auch dem systematischen Zusammenhang mit Abs. 3 der Bestimmung entnehmen lässt, ist ein Widerruf nach § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft statthaft (vgl. hierzu näher Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Komm., 7. Aufl., RdZiff. 107 zu § 49 VwVfG). Bei einem danach ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft statthaften Widerruf war die Beklagte jedoch nicht - wie von ihr vorgenommen - zu einer nachträglichen Reduzierung der mit Bescheid vom 29.06.2005 gewährten Beihilfe berechtigt.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG lagen indes nicht vor. Zwar dürfte es sich bei einem Beihilfebescheid um einen Geld- und Sachleistungsverwaltungsakt im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG handeln. Die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erfasst jedoch nicht alle begünstigenden Geldleistungsverwaltungsakte; Voraussetzung für einen Widerruf ist darüber hinaus vielmehr, dass die Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt worden ist. Diese Zweckbindung der Leistung unterscheidet die von § 49 Abs. 3 VwVfG erfassten Verwaltungsakte von sonstigen Geldleistungsverwaltungsakten, bei denen die Zahlung als solche bereits den gesetzlichen Zweck unmittelbar verwirklicht, wie etwa bei den Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder den hier in Rede stehenden Beihilfeleistungen (vgl. hierzu m.w.N. Sachs, a.a.O., RdZiff. 92 zu § 49 VwVfG).
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Unabhängig hiervon erweist sich der Teilwiderruf des Beihilfebescheids vom 29.06.2005 bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr nach § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten in § 39 Abs. 1 VwVfG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9.94 - BVerwGE 102, 63 m.w.N.). Die Widerrufsentscheidung kann daher nur dann Bestand haben, wenn die Behörde die erforderliche Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater Belange des Beamten vorgenommen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigt hat. Weder dem Abänderungsbescheid vom 14.08.2007 noch dem beigefügten Erläuterungsschreiben vom 16.08.2007 bzw. dem Widerspruchsbescheid lässt sich entnehmen, dass sich die Beklagte des Erfordernisses einer Ermessensentscheidung bei dem Widerruf des Beihilfebescheids vom 29.06.2005 überhaupt bewusst war. Die im Schreiben vom 16.08.2007 verwendete knappe Formulierung „deshalb war die Gewährung der Beihilfe vom 29.06.2005 zu widerrufen und neu festzusetzen“ deutet vielmehr darauf hin, dass die Beklagte davon ausging, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 49 VwVfG zu einem Widerruf verpflichtet gewesen zu sein. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch nicht durch nachträglichen Vortrag in der Berufungsinstanz genügt werden. Die Bestimmung des § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 115).
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b) Aus ähnlichen Erwägungen konnte der Abänderungsbescheid vom 14.08.2007 nicht als Teilrücknahme des Beihilfebescheids vom 29.06.2005 angesehen und auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gestützt werden. Zwar ermöglicht diese Bestimmung eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG). Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 48 VwVfG auf nachträglich rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte angewendet worden (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.11.1989 - 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111 ; sowie vom 22.09.1993 - 2 C 34.91 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 78 ; ablehnend etwa Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Komm., 11. Aufl., RdZiff. 57 zu § 48 VwVfG). Dahingestellt kann dabei bleiben, ob der ursprünglich rechtmäßige Beihilfebescheid vom 29.06.2005 durch den gewährten „Rabatt“ nachträglich unrichtig und damit im Sinne des § 48 VwVfG rechtswidrig geworden ist und ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte. Denn auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG für eine Teilrücknahme des Beihilfebescheids vom 29.06.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit vorliegen sollten, hätte die Behörde nach dem oben Gesagten das Ermessen nicht wie erforderlich ausgeübt.
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Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 14. Februar 2011
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 342,70 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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