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| | Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann wie beantragt vom Beklagten Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptungen über die technischen und ökonomischen Wirkungen des von ihm laut Anl. K 44 angebotenen Wasserbehandlungsgeräts verlangen. |
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| | Der Kläger ist klagebefugt. Er ist unbestritten, gerichtsbekannt und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Verband, der die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt und deshalb Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend machen kann. |
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| | Der Kläger hat schlüssig dargetan, dass eine Vielzahl von Mitgliedsunternehmen sich auf dem relevanten Markt der Wasserbehandlung zur Vermeidung oder Beseitigung von Kalkablagerungen betätigen und hierzu unterschiedlichste Geräte oder Substanzen anbieten. Ebenso gehören ihm etliche Verbände an, die wiederum Mitglieder mit Betätigung in diesem Markt haben. Dieser Vortrag ist nicht nur durch die vorgelegten Unterlagen belegt, sondern auch unbestritten geblieben, weshalb er zugrunde gelegt werden kann. |
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| | Ohne rechtliche Relevanz ist es, dass sich unter den vom Kläger aufgezählten Mitgliedern ausgerechnet auch solche befinden, die nach dem Klägervortrag oder den vorgelegten Anlagen Produkte anbieten, deren Wirksamkeit mindestens so zweifelhaft bis fragwürdig erscheint wie beim streitgegenständlichen Gerät und die teilweise solchen Produkten ähneln, wie sie schon Gegenstand anderer wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsklagen waren: so werden beispielsweise Behandlungen mit Edel- oder Energiesteinen wie bei Nr. 3 und Nr. 34, diverse Energetisierungen (Nr. 4, 5, 6,. 9, 13 u.a.) und unter Nr. 20 sogar Magnetkugeln genannt, mit denen aufgrund ihrer magnetischen Wirkung Kalkablagerungen zu verhindern sein sollen. Zum einen ist aber der sog. Einwand der „unclean hands“ in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten nach ganz herrschender Rechtsauffassung unbeachtlich, (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 11 Rn. 2.38 ff), insbesondere wenn öffentliche Interessen im Spiel sind oder wie hier kein Wettbewerber, sondern ein Verband klagt. Abgesehen davon bleiben genug Mitbewerber als Mitglieder übrig, die herkömmliche Apparaturen oder Substanzen zur Wasserbehandlung, -enthärtung oder -entkalkung bzw. Kalkverhinderung vertreiben. |
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| | Der Kläger kann nach § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung der Werbung mit den nach dem Klageantrag beanstandeten Eigenschaften des vom Beklagten beworbenen Geräts verlangen. |
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| | Die Klägerin hat umfangreich dargelegt, dass die behaupteten physikalischen Wirkungen einer magnetischen Behandlung von Wasser, also insbesondere die Verhinderung oder Verminderung von Kalkansätzen durch Veränderung der Kristallstruktur bei vielen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht nachgewiesen oder gar widerlegt werden konnten. Unter ausführlicher Darlegung des hierzu vom DVGW entwickelten Standards W 512 und der danach sowie nach anderen Methoden durchgeführten Untersuchungen verschiedener Wissenschaftler, auch im Auftrag von Gerichten in anderen Verfahren, hat der Kläger substantiiert dargetan, dass eine Vielzahl von Studien keinen entsprechenden Nachweis dafür gebracht hat. Auf den im Tatbestand wiedergegebenen und in Bezug genommenen Vortrag samt Anlagen wird Bezug genommen. Diesen ausführlichen Vortrag haben der Beklagte und seine Streithelferinnen nicht nur nicht bestritten, sondern sie haben selbst vorgetragen, dass die Wirkungen von Magnetismus auf die Wasserhärte oder Verkalkung umstritten sind und kontrovers diskutiert werden. |
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| | Wer sich in einer Werbung auf eine fachlich umstrittene Behauptung stützt, ohne dabei die Gegenansicht zu erwähnen, hat die Verantwortung für die objektive Richtigkeit der Angaben übernommen. Er muss sie dann im Streitfall - abweichend von der Grundregel, dass der Kläger die Beweislast für die Irreführung trägt - beweisen (BGH GRUR 1991, 848 - Rheumalind II). Diese zunächst für allem für Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens entwickelten Grundsätze gelten auch bei anderen fachlich umstrittenen Behauptungen OLG Dresden, Urteil vom 10.05.2011, 14 U 94/11, Juris Rn. 19; OLG Naumburg, Urteil vom 29.05.2009, 10 U 56/08, Juris Rn. 69). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn es wie hier um Produkte geht, die von Gesundheitsrelevanz sind - hier die Behandlung von Wasser - und wenn außerdem mit dem Hinweis in der Werbung auf die Einsparung von Energie und Waschmitteln auch die Behauptung besonderer Umweltfreundlichkeit des Produkts verbunden ist. Trägt der Kläger das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage substantiiert vor oder ist dies wie hier sogar unstreitig, so hat der Werbende den Beweis der wissenschaftlichen Absicherung zu führen. Dabei geht es nicht darum, einen Beweis erst im Laufe des wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits etwa durch eine vom Gericht zu veranlassende sachverständige Begutachtung zu erbringen, sondern die Irreführung liegt bereits darin, dass in der streitgegenständlichen Werbung nicht über den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis oder den wissenschaftlichen Streit - also den Umstand, dass die Wirkungsbehauptung nur möglicherweise richtig ist - informiert worden ist (vgl. OLG Dresden a.a.O.; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 88, Juris Rn. 36; LG München, Urteil vom 11.02.2010, 4 HK O 19942/08, Juris Rn. 25 ff; LG Cottbus, Urteil vom 23.02.201, 11 O 48/09, Rn. 37 ff; LG Aschaffenburg, Urteil vom 20.05.2010, 1 HK O 64/09, Juris Rn. 90 ff; LG Bielefeld, Urteil vom 09.11.2007, 11 O 19/07, Juris Rn. 56; LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2009, 15 O 221/08, Juris Rn. 22; LG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2010, 31 O 175/09 KfH; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 5 Rn. 3.26 und 4.183). Insofern liegt die Irreführung auch im Unterlassen (§ 5 a Abs. 1 und 2 UWG) einer Aufklärung über den fehlenden oder umstrittenen Wirkungsnachweis (vgl. Peifer in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 484; LG Bielefeld a.a.O.). |
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| | Unter diesen Umständen kommt eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Wie der Kläger umfangreich und unbestritten vorgetragen hat, gibt es eine Vielzahl von Untersuchungen, auch in Form von Gerichtsgutachten, die belegen, dass der Nachweis der Wirksamkeit einer in welcher Gestalt auch immer unternommenen magnetischen Wasserbehandlung nicht geführt werden kann, die durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit äußern oder die diese gar verneinen. Demgegenüber haben der Beklagte und seine Streithelferinnen nicht dartun können, dass es nach wissenschaftlichen Kriterien erstellte Studien gibt, die belegen, dass eine magnetische Wasserbehandlung generell Kalkablagerungen vermindern kann. Es kommt auch nicht auf den Einwand an, dass diese Studien nicht das von ihnen angebotene Gerät untersucht haben. Denn es ist schon nicht behauptet, dass es solche Studien speziell zum streitgegenständlichen Gerät gibt; zudem ist das als Anl. K 52 vorgelegte Gerichtsgutachten des Dr. ..., das einen „Wirksamkeitsfaktor von Null“ bescheinigt, ebenfalls zu einem Gerät erstellt worden, das um Leitungsrohre montiert wird, um dort ein Magnetfeld zu erzeugen (vgl. auch das Urteil des LG München I vom 31.07.2008, 4 HK O 23600/04, veröffentlicht in Juris, das aufgrund dieses Gutachtens ergangen ist). Der Beklagte und die Streithelferinnen verweisen lediglich darauf, dass sie die streitgegenständlichen Behauptungen letztlich von der Herstellerin des Geräts übernommen hätten. Damit wird der fehlende wissenschaftliche Nachweis ebenso wenig ersetzt wie durch den beklagtenseits behaupteten Umstand, dass es bislang keine Kundenreklamationen gebe. Außerdem ist auch nicht feststellbar, warum Reklamationen ausgeblieben ist, denn ob eine Verkalkung von Wasserrohren oder wasserführenden Geräten und Einrichtungen auftritt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren, nicht nur, aber durchaus auch von der Wasserqualität ab. |
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| | Somit erweisen sich nicht nur die Aussagen nach Antrag Nr. I. 1. bis 4. und 6, die die unmittelbare Wirkung einer Verhinderung und Beseitigung von Kalkablagerungen zum Gegenstand haben, als irreführend, sondern auch die weiteren Aussagen nach Antrag Nr. I. 5., 7. und 8., die als weitere Folge dieser Wirkung die Einsparung von Energie, Weichspülern, Wasch- und Spülmittelzusätzen und damit auch von Kosten hervorheben. |
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| | Da nach dem Vorstehenden die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigt war, ist der Beklagte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die mit dem Betrag von 166,60 EUR unbestritten sind. Der Kläger kann Verzinsung seit Rechtshängigkeit verlangen (§ 291 BGB), die durch Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 12.08.2011 am 27.08.2011 eingetreten ist. |
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| | Da der Beklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten zu tragen, § 91 ZPO. Die Streithelfer können keine Kostenerstattung beanspruchen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. |
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