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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Verletzung des Rechts der Beigeladenen, Vorhaben abzuwehren, die mit § 35 BauGB nicht in Einklang stehen, zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (I.), jedoch nicht begründet (II.). |
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| | Die Klage ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen zulässig. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Zur Berufungsbegründung ist ergänzend auszuführen: |
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| | Der Streitgegenstand ist nicht anderweitig im Klageverfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart 6 K 3663/08 rechtshängig. Streitgegenstand ist der behauptete prozessuale Anspruch. Dieser wird durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> m.w.N.). Klageanspruch ist hier die Rechtsbehauptung der Klägerin, sie habe gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 28.11.2008. Dieser prozessuale Anspruch ist nicht - auch - Gegenstand des Verfahrens 6 K 3663/08 beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Denn Klageanspruch ist dort - nur noch - die Rechtsbehauptung der Beigeladenen, sie könne gegenüber dem Beklagten die Feststellung beanspruchen, dass die im Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 24.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.08.2008 ausgesprochene Beanstandung der Beschlüsse ihres Gemeinderats vom 29.06.2007 und vom 13.07.2007 rechtswidrig war (vgl. den geänderten Klageantrag im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen an das Verwaltungsgericht vom 01.12.2008, As. 59 der Gerichtsakte). Auch die Klagegründe sind verschieden. Während es im vorliegenden Verfahren um die Verwirklichung eines Bauvorhabens geht, geht es im Verfahren 6 K 3663/08 des Verwaltungsgerichts Stuttgart um Maßnahmen der Kommunalaufsicht. |
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| | Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage kann grundsätzlich nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit des erstrebten Verwaltungsaktes für den Kläger tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 ff.). Davon kann hier keine Rede sein. Das Rechtsschutzinteresse fehlt auch nicht ausnahmsweise aus Gründen des Rechtsmissbrauchs oder prozessualer Verwirkung (vgl. dazu Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Vorb. § 40 Rn. 98 ff., 103 ff.). Ein solcher Tatbestand kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin unter Rücknahme ihres Bauantrags auf die Baugenehmigung vom 24.10.2007 verzichtet und alsbald darauf für das selbe Vorhaben erneut einen Bauantrag gestellt hat, den sie mit ihrer Verpflichtungsklage nunmehr gerichtlich durchzusetzen sucht. Denn für dieses Vorgehen gab es - gerade auch im Interesse der Beigeladenen - nachvollziehbare sachliche Gründe, weil die Baugenehmigung vom 24.10.2007 ohne das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen erteilt worden war. Auf den Widerspruch sowie eine gegebenenfalls nachfolgende Anfechtungsklage der übergangenen Beigeladenen wäre diese Baugenehmigung deshalb voraussichtlich ohne weitere Überprüfung der materiellen Baurechtslage aufzuheben gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 - NVwZ 2008, 1347 m.w.N.). Nachdem die Beigeladene Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt und das Verwaltungsgericht dessen aufschiebende Wirkung angeordnet hatte, konnte die Klägerin nicht mehr auf den Fortbestand der formellen Legalität ihres Vorhabens vertrauen. |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Bauantrags, soweit sie berufungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil das Vorhaben mit § 35 BauGB unvereinbar ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Auf die Berufung der Beigeladenen prüft der Senat nur, ob die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, Rechtsvorschriften verletzt, die - auch - dem Schutz der Beigeladenen zu dienen bestimmt sind. Denn gegen das der Klage stattgebende Urteil hat nur die Beigeladene, nicht aber der Beklagte Berufung eingelegt. Nach dem das Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz kann ein Beigeladener aber nur dann mit einem Rechtsmittel erfolgreich sein, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076 m.w.N.). Das ist hier der Fall. |
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| | Die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verletzt das der Beigeladenen nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 BauGB “als Ausfluss der Planungshoheit“ zugebilligte Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 ), Vorhaben abzuwehren, die mit § 35 BauGB nicht in Einklang stehen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24.06.2010 - 4 B 60.09 - BauR 2010, 1737 und Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74). Denn das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben der Klägerin verstößt gegen § 35 BauGB. Es ist dort weder als Anlage der öffentlichen Versorgung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB (1.) noch sonst nach § 35 Abs. 1 BauGB (2.) privilegiert zulässig und als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (3.). Ob die von der Beigeladenen behaupteten weiteren Verstöße gegen bau- und naturschutzrechtliche Vorschriften vorliegen und eigene Rechte der Beigeladenen berühren, bedarf demzufolge keiner Entscheidung. |
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| | 1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft (Alt. 1) oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb (Alt. 2) dient; außerdem muss eine Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB abgegeben sein. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Vorhaben nicht i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen - eine andere Privilegierung nach dieser Vorschrift scheidet erkennbar aus - dient. |
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| | a) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen bezweckt die Mobilfunk-Sendeanlage allerdings die Versorgung mit "Telekommunikationsdienstleistungen". Dieser Begriff entspricht dem gleichlautenden Begriff in Art. 73 Nr. 7 GG. Er umfasst die technische Seite der Übermittlungsvorgänge in der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs, insbesondere Mobilfunk-Sendeanlagen (BayVGH, Urteil vom 09.08.2007 - 25 B 05.1341 - juris m.w.N.). Die beabsichtigte Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ist auch "öffentlich". Dies erfordert nur, dass die Anlage - auch - der Versorgung der Allgemeinheit und nicht lediglich eines Einzelnen für dessen Eigenbedarf zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <35> und vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <97> m.w.N.). Das ist hier der Fall. Ein darüber hinausgehender besonderer Gemeinwohlbezug des Vorhabens oder des Trägers ist nicht erforderlich. Es kommt deshalb entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht darauf an, ob die zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen, etwa UMTS-Mobilfunkdienste, auch zur flächendeckend angemessenen und ausreichenden Grundversorgung i. S. des Art. 87 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gehören. Ebenso sind Rechtsform und Eigentumsverhältnisse des Anlagenbetreibers unerheblich. Die Privilegierung erfasst daher auch Mobilfunk-Sendeanlagen, die ein privates Unternehmen wie die Klägerin im privatwirtschaftlichen Interesse betreibt (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.). |
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| | b) Jedoch verlangt § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch für Anlagen der öffentlichen Versorgung (Alt. 1) ebenso wie für gewerbliche Betriebe (Alt. 2) eine Ortsgebundenheit (aa)). Dieser spezifische Standortbezug gilt auch für Anlagen zur öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdiensten, kann insoweit aber nicht mit der zivilrechtlichen Unverfügbarkeit geeigneter Alternativstandorte im Innenbereich gerechtfertigt werden (bb)). Gemessen daran fehlt dem streitigen Vorhaben die Ortsgebundenheit (cc)). |
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| | aa) Eine Anlage der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB muss ebenso wie ein ortsgebundener gewerblicher Betrieb i.S. dieser Vorschrift, allenfalls “graduell abgeschwächt“, ortsgebunden sein (BVerwG, Urteile vom 05.07.1974 - 4 C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112, vom 07.05.1976 - 4 C 43.74 - BVerwGE 50, 346 und vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <98 f.> sowie Beschluss vom 09.03.2011 - 4 B 46.10 - BauR 2011, 1150). Dies erfordert, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und ihrem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass ihr Betrieb auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlte. Dieser spezifische Standortbezug ist bei den in § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB genannten Anlagen der öffentlichen Versorgung vor allem insoweit gegeben, als sie leitungsgebunden sind; denn insoweit könnte ohne Berührung des Außenbereichs die den Versorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe nicht erfüllt werden. An einer solchen spezifischen Gebundenheit fehlt es jedoch, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 m.w.N.). |
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| | Die gegen diese restriktive Auslegung erhobene Kritik, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setze Ortsgebundenheit nur für gewerbliche Betriebe (Alt. 2) voraus (vgl. z.B. Dürr in Brügelmann, BauGB, 3. Auflage, § 35 Rn. 51 ), hat dem Bundesverwaltungsgericht in seinem - die wortgleiche Bestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. betreffenden - Urteil vom 16.06.1994 (a.a.O.) keine Veranlassung gegeben, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die Privilegierung von Anlagen der öffentlichen Versorgung sei nicht Ausdruck der gesetzgeberischen Absicht, sie generell dem Außenbereich zuzuweisen. Die gegenteilige Auffassung widerspreche der Zielvorgabe des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich zu schonen, wenn seine bauliche Nutzung zur Zweckverwirklichung nicht zwingend geboten sei. Die restriktive Auslegung begegne nicht deshalb Bedenken, weil sie dazu führe, dass der Kreis der Vorhaben, denen diese Privilegierung zugutekomme, begrenzt werde. Die gegenteilige Auffassung widerspreche dem Ziel, den Außenbereich weitestgehend zu schonen, und führe im praktischen Ergebnis dazu, dass Anlagen der öffentlichen Versorgung, soweit nicht öffentliche Belange entgegenstünden, auch dann im Außenbereich errichtet werden könnten, wenn dies „zur Zweckverwirklichung nicht zwingend geboten“ sei. Insoweit sei auch zu bedenken, dass weder das weitere Erfordernis des “Dienens“, das dieselbe Bedeutung wie in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB habe, noch das den gesamten § 35 BauGB als Leitgedanke beherrschende Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Handhabe böten, die Standortwahl zu korrigieren (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 99 f.). |
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| | Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht der Ansicht gefolgt, die für Anlagen der öffentlichen Versorgung zwar ebenfalls Ortsgebundenheit fordert, sich jedoch auf den Standpunkt stellt, dass bestimmte Anlagen diese Voraussetzung regelmäßig erfüllten, weil bei ihnen weniger strenge Maßstäbe anzulegen seien als bei gewerblichen Anlagen. Denn Anlagen der öffentlichen Versorgung unterlägen nicht prinzipiell einem großzügigeren Regime als gewerbliche Betriebe. Bei ihnen sei lediglich eine “kleinliche“, gleichsam quadratmetergenau erfassbare Zuordnung des Vorhabens zur beanspruchten Örtlichkeit nicht angebracht. Sosehr es sich verbiete, bei der Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, sosehr verbiete es sich indes auch, vom Erfordernis abzusehen, dass sich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lasse (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 102). |
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| | bb) Dieser spezifische Standortbezug gilt auch für Mobilfunk-Sendeanlagen (Senatsbeschluss vom 25.08.1997 - 8 S 1861/97 - VBlBW 1998, 144 und Senatsurteil vom 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris). Er kann insoweit nicht damit gerechtfertigt werden, dass zur Erfüllung der Versorgungsfunktion funktechnisch geeignete Standorte im Innenbereich zivilrechtlich nicht verfügbar sind (a.A. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009 - 1 B 08.2884 - juris, Rn. 25 ff. und - im Anschluss daran - Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.12.2010 - 1 A 432/09 - juris, Rn. 5, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2011 - OVG 10 S 6.10 - NVwZ-RR 2011, 435 ). |
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| | Der die Außenbereichsprivilegierung begrenzende spezifische Standortbezug einer Anlage der öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdiensten kann sich - nicht anders als bei anderen Anlagen der öffentlichen Versorgung oder ortsgebundenen gewerblichen Betrieben i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - nur aus der ihr zugedachten Funktion ergeben. Denn nur diese Funktion begründet die Außenbereichsprivilegierung, nicht aber - auch - die vom Willen eines Dritten abhängige zivilrechtliche Unverfügbarkeit geeigneter Alternativstand-orte im Innenbereich. Besteht die Funktion der Anlage - wie hier - allein in der öffentlichen Versorgung eines bestimmten Raumes mit Mobilfunkdiensten, ist die Anlage auf die geographische Eigenart einer Stelle angewiesen, an der diese konkrete Funktion funktechnisch erfüllt werden kann. Richtig ist zwar, dass eine Mobilfunk-Sendeanlage dafür in aller Regel nicht in derselben Weise auf einen einzelnen bestimmten Standort angewiesen ist wie etwa ein Gewerbebetrieb, der Bodenschätze abbaut. Denn ihre Funktion ist lediglich raumgebunden. Sie wird daher regelmäßig an verschiedenen Standorten innerhalb dieses Raumes erfüllt werden können, soweit die topographischen Verhältnisse, die Einbindung der Anlage in die übergeordnete Mobilfunk-Netzstruktur oder weitere - überörtliche - Funktionen der Anlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.07.2010, a.a.O.) nicht einen ganz bestimmten einzelnen Standort erfordern. Die Raumgebundenheit mag den von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB vorausgesetzten, bei Anlagen der öffentlichen Versorgung “graduell abgeschwächten“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98) spezifischen Standortbezug daher rechtfertigen, wenn die Funktion der Anlage nur von einem Standort im Außenbereich erfüllt werden kann, selbst wenn es dafür mehrere solcher Standorte gibt. Das kommt etwa bei der Versorgung über-örtlicher Verkehrswege oder landwirtschaftlicher Betriebe und Splittersiedlungen im Außenbereich in Betracht. Kann die Funktion der Anlage indes von einem Alternativstandort im Innenbereich erfüllt werden, rechtfertigt der Gesichtspunkt der Raumgebundenheit die Inanspruchnahme des Außenbereichs ebenso wenig wie der Umstand, dass dieser Alternativstandort zivilrechtlich unverfügbar ist. Denn in einem solchen Fall liefe die Inanspruchnahme des Außenbereichs dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zuwider, weil es zur Zweckverwirklichung gerade „nicht zwingend geboten“ wäre, die Mobilfunk-Sendeanlage im Außenbereich zu errichten, bzw. weil die Anlage nicht „damit steht oder fällt, ob sie hier und so oder nirgendwo anders“ ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 f.). Reichte die zivilrechtliche Unverfügbarkeit eines funktechnisch geeigneten Alternativstandortes im Innenbereich aus, um den von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geforderten spezifischen Standortbezug im Außenbereich herzustellen, so könnten - unter dem Vorbehalt, dass am konkreten Standort keine öffentlichen Belange entgegenstehen - Mobilfunk-Sendeanlagen zur öffentlichen Versorgung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile weithin nahe dem Ortsrand im Außenbereich errichtet werden. Die auf das Ziel größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ausgerichtete Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB würde bei einem solchen Verständnis “aus den Angeln gehoben“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 102). |
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| | Für Mobilfunk-Sendeanlagen können bei der gegebenen Gesetzeslage nicht generell weniger strenge Maßstäbe angelegt werden als bei gewerblichen Betrieben. Dies lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht für Anlagen der öffentlichen Versorgung gebrauchten einschränkenden Wendungen „graduell abgeschwächt“, „eine kleinliche gleichsam quadratmetergenau erfassbare Zuordnung nicht angebracht“ und „sich verbietet, ... engherzig zu verfahren“ (vgl. Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 f.) ableiten. Denn damit ist, vor allem im Hinblick auf Besonderheiten leitungsgebundener Netzstrukturen von Anlagen der öffentlichen Versorgung, allenfalls die kleinräumliche Zuordnung eines nach der Anlagenfunktion zwingend gebotenen Außenbereichsstandortes, nicht aber eine qualitative Reduzierung der strengen Anforderungen an den spezifischen Standortbezug gemeint. Der Ansatz, die strengen Anforderungen an die Ortsgebundenheit einer Mobilfunk-Sendeanlage durch das Erfordernis eines Nachweises vergeblicher Bemühungen um die zivilrechtliche Verfügbarkeit eines geeigneten anderen Standortes - sei es im Innen- oder Außenbereich - abzuschwächen (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009, a.a.O.), löst sich zudem von der auf die tatsächliche „geographische oder geologische“, also gerade nicht auf die „rechtliche“ (zivilrechtliche Verfügbarkeit) Eigenart des Standortes bezogenen Ortsgebundenheit. Er widerspricht auch dem Grundsatz, dass bei der gebundenen Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens nach § 35 BauGB eine Art fachplanerisch abwägende Alternativenprüfung nicht stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2010, Rn. 71), sowie der Erkenntnis, dass weder der Begriff des “Dienens“ noch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Handhabe zur Standortwahl bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 100). Das Abstellen auf die zivilrechtliche Verfügbarkeit von Alternativstandorten erscheint auch deshalb bedenklich, weil sich dieser Gesichtspunkt in der Praxis - je nach dem Willen der Eigentümer potentieller Standortgrundstücke - gleichsam täglich ändern kann, was dem Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB widerspricht. Außerdem müsste bei verfügbaren Alternativstandorten gegebenenfalls weiter - zumindest überschlägig - hypothetisch geprüft werden, ob einer dortigen Verwirklichung des Vorhabens öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstünden, etwa des sonstigen Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts, was ohne Bauvorlagen kaum sachgerecht möglich sein dürfte. Schließlich ergäben sich wohl auch Überschneidungen mit dem Auffangtatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 - BauR 2011, 1299). |
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| | Der Senat verkennt nicht, dass diese Auslegung in Fällen, in denen - wie hier - alle Eigentümer geeigneter Alternativstandorte im Innenbereich den Bau und den Betrieb einer Mobilfunk-Sendeanlage ablehnen, im Ergebnis dazu führen kann, dass der betreffende Raum nicht oder nicht optimal mit Mobilfunkdiensten versorgt wird. Dies sowie auch ein sonstiger - politischer - Widerstand gegen derartige Anlagen sind jedoch keine bodenrechtlich relevanten Gesichtspunkte zur Begründung einer Ortsgebundenheit i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Insoweit könnte nur der Gesetzgeber klarstellen, ob und unter welchen Voraussetzungen Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdiensten von diesem Erfordernis freigestellt werden. |
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| | cc) Gemessen daran weist das streitige Vorhaben den erforderlichen spezifischen Standortbezug im Außenbereich nicht auf. Die geplante Mobilfunk-Sendeanlage ist zur Erfüllung der ihr zugedachten Funktion auf die geographische Eigenart des gewählten Standorts auf dem Grundstück Flst.Nr. ... nicht zwingend angewiesen, weil es funktechnisch geeignete Alternativstandorte im Innenbereich gibt. Ihre Funktion besteht nur darin, Lücken oder Defizite in der Versorgung mit Mobilfunkdiensten im Raum Durlangen zu schließen. Dabei geht es im Wesentlichen um die Versorgung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf den Gemarkungen Durlangen, Zimmerbach und Tanau (vgl. die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.06.2009 vorgelegten Versorgungskarten, S. 67 und 69 der VG-Akte); die damit zugleich erzielte Versorgung dortiger Verkehrswege - im Innen- oder Außenbereich - steht dagegen nicht im Vordergrund. Diese - örtliche - Funktion kann indes nicht nur mit einer Mobilfunk-Sendeanlage auf dem von der Klägerin gewählten Grundstück Flst.Nr. ... im Außenbereich, sondern ebenso gut an einem Standort innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Durlangen erfüllt werden. Das folgt bereits aus der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Standortuntersuchung. Denn aus der “Suchkreisanalyse“ vom 10.11.2006 geht hervor, dass es mindestens einen, von der Fa. M. GmbH sogar als “hervorragend“ geeignet bezeichneten (Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ...), möglicherweise aber sogar bis zu sechs weitere geeignete Standorte im Innenbereich gibt, die für die Klägerin lediglich zivilrechtlich nicht verfügbar sind oder sein könnten. Aus der aktualisierten Suchkreisanalyse vom Januar 2012 folgt nichts Gegenteiliges. Anhaltspunkte dafür, dass die Einbindung der Anlage in die übergeordnete Mobilfunk-Netzstruktur oder weitere - überörtliche - Funktionen einen Standort im Außenbereich erfordern, gibt es im Übrigen nicht. |
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| | 2. Eine sonstige Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB scheidet aus. Dies gilt insbesondere für den Auffangtatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, dessen Voraussetzungen (vgl. dazu eingehend BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011, a.a.O.) offensichtlich nicht erfüllt sind, zumal Mobilfunk-Sendeanlagen als fernmeldetechnische Nebenanlagen auch in einem Plangebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.2012 - 4 B 27.11 - und Senatsbeschluss vom 26.04.2010 - 8 S 33/10 - BRS 76 Nr. 82 jeweils m.w.N.). |
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| | 3. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich ist das Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Denn es beeinträchtigt die durch landwirtschaftliche Bodennutzung geprägte natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB), ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 35 Abs. 4 BauGB erfüllt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Beeinträchtigung dieses Belangs hier deshalb ausscheidet, weil das Baugrundstück und/oder dessen nähere Umgebung insoweit seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1996 - 4 B 120.96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323), sind nicht erkennbar. Wie der Augenschein bestätigt hat, wird das Grundstück Flst.Nr. ... landwirtschaftlich genutzt. Dem entspricht auch die Bodennutzung in der näheren Umgebung. Die nahe am Baugrundstück vorbeiführende Hochspannungsfreileitung schränkt die Schutzwürdigkeit der landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht nennenswert ein. Ob das Vorhaben, wie die Beigeladene meint, darüber hinaus auch das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 5 BauGB), was schon wegen der vorhandenen Hochspannungsfreileitung zweifelhaft erscheint, bedarf demnach keiner Entscheidung. Ebenso kann auch in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob weitere öffentliche Belange beeinträchtigt sind, wie die Beigeladene geltend macht. |
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| | Beschluss vom 17. Februar 2012 |
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| | Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 20.000,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; in Anlehnung an BVerwG, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 B 46.10 -). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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