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| | Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen, die die Qualität von Verwaltungsakten besitzen (siehe u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.2010, NVwZ-RR 2011, 231, m.w.N.), ergibt sich bereits aus der institutionellen Garantie des Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG. Bei hoheitlichen Maßnahmen, die sich - wie das bei polizeilichen Maßnahmen in der Regel der Fall ist - typischerweise kurzfristig erledigen, kann effektiver gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nicht rechtzeitig gewährt werden. Insofern ist die Möglichkeit einer zumindest nachträglichen gerichtlichen Kontrolle rechtsstaatlich geboten (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.03.2011, DVBl 2011, 626, und 08.05.2008, VBlBW 2008, 375; Urteil der Kammer vom 05.02.2009 - 4 K 961/08 -, m.w.N.). Ob der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch aus anderen Gründen besitzt, kann hier dahingestellt bleiben. |
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| | Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist nicht dadurch (ganz oder teilweise) entfallen, dass der Beklagte ihm gegenüber zunächst mit Schriftsatz vom 30.03.2011 erklärt hat, einzelne Maßnahmen seien auch nach seiner Auffassung rechtswidrig gewesen. Das gilt auch, soweit der Beklagte später, das heißt in der mündlichen Verhandlung, sämtliche von ihm angegriffenen Maßnahmen als rechtswidrig anerkannt hat. Vielmehr besteht ungeachtet dieser Erklärungen aus den Gründen, die für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung sprechen (hier: Art. 19 Abs. 4 GG), das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen uneingeschränkt fort. |
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| | Allerdings hat der Kläger, soweit der Beklagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit aller (streitbefangenen) Maßnahmen förmlich anerkannt hat, - entgegen seiner ursprünglich geäußerten Auffassung - kein Rechtsschutzbedürfnis an dem Erlass eines kontradiktorischen Urteils (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 107 RdNr. 24 m.w.N.). Es besteht kein über den Erlass eines Anerkenntnisurteils hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis. Dass im Rahmen eines Anerkenntnisurteils eine Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht vorzunehmen ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Kläger erlangt prozessual gesehen ein seinem Antrag entsprechendes Urteil. Ein Anspruch auf ein Urteil, das durch eine entsprechende Begründung des Gerichts mit einem „richterlichen Gütesiegel“ versehen ist, besteht genauso wenig, wie sonst ein Anspruch auf ein Urteil mit einer vom Kläger begehrten Begründung besteht. Es ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, welche die Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand den Prozessbeteiligten zuweist, dass dem Gericht durch die Handlung der Beteiligten die Überprüfung eines Sachverhalts entzogen werden kann (zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall siehe Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, RdNr. 5). |
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| | 2. Die Klage ist auch begründet. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in aller Form alle (vier) vom Kläger angegriffenen Maßnahmen als rechtswidrig anerkannt. |
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| | Ein Anerkenntnisurteil ist auch im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997, NVwZ 1997, 576, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.09.1990, NJW 1991, 859, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010 - 12 K 1288/10 -, juris, m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 09.08.2001 - 7 A 5046/00 -; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 107 RdNr. 5; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. II, Stand: Juni 2011, § 173 RdNr. 95; Wolff, a.a.O., § 107 RdNrn. 22 ff. m.w.N.). Entgegen vereinzelten Stimmen in Literatur und Rechtsprechung sind Anerkenntnisurteile nicht nur bei Leistungsklagen zulässig, sondern auch bei Anfechtungsklagen (so ausdrücklich VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010, und VG Hannover, Urteil vom 09.08.2001, jew. a.a.O.; ebenso Wolff, a.a.O., § 107 RdNr. 22) und anderen Klagearten, insbesondere auch in Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wie hier -, die mit der Anfechtungsklage systematisch eng verbunden ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 RdNr. 97 m.w.N.). |
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| | Dementsprechend war dem Antrag des Klägers im Wege eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 307 Satz 1 ZPO umfassend stattzugeben. Einer materiellen Prüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der von ihm angegriffenen Maßnahmen bedarf es nicht mehr. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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