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| | Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 24.06.2011 (1 Ca 423/10) ist zum überwiegenden Teil erfolgreich. Das Urteil des Arbeitsgerichts war teilweise abzuändern, weil die erstinstanzlich verbliebene Klage in Höhe von 2378,22 Euro brutto nebst Zinsen begründet ist. Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 11 BUrlG folgende Urlaubsentgeltdifferenzen und für Dezember 2009 folgende Urlaubsgelddifferenz verlangen: |
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| 8 Std. x 17,78 Euro brutto = 142,24 Euro brutto ./. gezahlter 66,70 Euro brutto = 75,54 Euro brutto |
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7 x 8 Std. x 18,19 Euro brutto = 1.018,64 Euro brutto ./. gezahlter 466,93 Euro brutto = 551,71 Euro brutto - beantragt: 551,65 Euro brutto (s. Schriftsatz des Klägers vom 09.03.2011, S. 3, Arb Bl. 47) |
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10 x 8 Std. x 18,19 Euro brutto = 1.455,20 Euro brutto + 363,80 Euro brutto (25 %) = 1.819,-- Euro brutto ./. gezahlter 667,04 Euro brutto ./. 166,77 Euro brutto = 985,19 Euro brutto - beantragt: 818,43 Euro brutto. |
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| | Der Urlaubsentgeltanspruch des Klägers für das Jahr 2009 richtet sich nach § 11 BUrlG, weil § 8 Nr. 4.1 b und Nr. 4.2 a BRTV im Bezug auf Arbeitnehmer, die wie der Kläger im Berechnungsjahr Krankengeld bezogen haben, sowohl gem. § 13 Abs. 1 BUrlG (1) als auch gem. § 7 Abs. 2 AGG (2) rechtsunwirksam ist. Die Rechtsunwirksamkeit der tariflichen Regelungen bezieht sich auch auf das Urlaubsentgelt für den tariflichen Mehrurlaub wie auf das tarifliche Urlaubsgeld (3). Soweit der Klage stattgegeben wurde, hat der Kläger die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt (4). Soweit die Klage abgewiesen wurde, hat er die tariflichen Ausschlussfristen versäumt (5). |
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| | 1. Die tarifliche Urlaubsentgeltregelung in § 8 4.1 b i.V. mit § 8 4.2 a BRTV ist gem. § 13 Abs. 1 BUrlG ohne Ausgleichsregelung für Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum wie der Kläger Krankengeld erhalten haben (vgl. § 8.5 BRTV), gem. § 13 Abs. 1 BUrlG rechtsunwirksam, weil die Urlaubsentgeltberechnung nach der Bruttolohnsumme des Vorjahres für diese Arbeitnehmergruppe gegen § 1 BUrlG verstößt. |
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| | a) Die Tarifparteien können gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG grundsätzlich auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes abweichen. Das gilt jedoch ausdrücklich nicht für die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das bedeutet bezogen auf das Urlaubsentgelt, dass während des Urlaubs auch ein Entgelt fortzuzahlen ist, das im Wesentlichen dem Entgelt entspricht, das bei Weiterarbeit gezahlt worden wäre. Die Tarifparteien können zwar eine von § 11 BUrlG abweichende Berechnungsmethode, nicht aber ein Urlaubsentgelt vereinbaren, das das vertragsgemäße Arbeitsentgelt entgegen § 1 BUrlG erheblich unterschreitet (vgl. BAG, Urteil vom 17.11.2009, 9 AZR 844/08, NZA 2010, 1020, Rn. 39 f.; Urteil vom 21.09.2010, 9 AZR 510/09, NZA 2011, 805, Rn. 19). Das gilt allerdings zunächst nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gem. § 3 Abs. 1 BUrlG. |
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| | Die tariflichen Urlaubsentgeltregelungen des § 8.4 BRTV gewährleisten im Falle des Krankengeldbezuges nicht, dass das Urlaubsentgelt im Wesentlichen dem Arbeitsverdienst bei Weiterarbeit entspricht. Das Krankengeld ist nicht Bestandteil der Jahresbruttolohnsumme gem. § 8.4.2 a BRTV. Die tatsächliche Jahresbruttolohnsumme wird auch nicht auf eine fiktive Jahresbruttolohnsumme hochgerechnet, wenn in einigen Monaten krankheitsbedingt kein Entgelt verdient werden konnte. Schließlich haben die Tarifparteien seit 2007 auf die Berücksichtigung von Ausgleichsbeträgen verzichtet (§ 8.5.1 BRTV). Das führte beim Kläger dazu, dass ihm 2009 für 35 Tage Alturlaub ein Urlaubsentgelt einschließlich des Urlaubsgelds in Höhe von insgesamt 2.918,41 Euro brutto zur Verfügung stand, was einschließlich des Urlaubsgelds einen Stundensatz von 10,42 Euro brutto und damit 59 % bzw. 57 % seines Stundenlohns entsprach. Die Urlaubsentgeltregelungen des § 8.4 BRTV erfüllen für die Gruppe der Krankengeldbezieher nicht die Anforderungen des § 1 BUrlG. |
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| | b) Die Abweichung von § 1 BUrlG ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgericht auch nicht durch § 13 Abs. 2 BUrlG gedeckt. Danach kann ein Tarifvertrag für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als ein Jahr in erheblichem Umfang üblich sind, auch von den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG abgewichen werden, „soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist“ (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Grundsätzlich hat das Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass die Urlaubsregelungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe und die damit zusammenhängenden Verfahrenstarifverträge zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs erforderlich sind. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Regelungen nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich seien. Maßgeblich sei vielmehr, dass das Urlaubskassenverfahren inhaltlich sicherstelle, dass im Falle kurzer Arbeitsverhältnisse zusammenhängende Urlaubsansprüche gewährt werden könnten (BAG, Urteil vom 25.06.2002, 9 AZR 405/00,. NZA 2003, 275 (279) - vgl. auch BAG, Urteil vom 17.11.2009, Rn. 43). |
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| | Die Regelungsbefugnis der Tarifparteien des Baugewerbes nach § 13 Abs. 2 BUrlG geht aber nur soweit, wie es zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs erforderlich ist. Deshalb ist die Urlaubsentgeltberechnung gem. § 8.4.1 b i.V. mit § 8.4.2 a BRTV bei Krankengeldbezug nicht von § 13 Abs. 2 BUrlG gedeckt. Die Reduzierung des Urlaubsentgelts in Folge einer Erkrankung ohne Entgeltfortzahlungsanspruch trägt nichts zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs in der Branche bei. Der Schutz des einzelnen Arbeitsverhältnisses im Krankheitsfall wird - worauf die Berufungsbegründung zu Recht hinweist - durch das Kündigungsschutzgesetz gewährleistet. Die Urlaubsentgeltberechnung ohne Ausgleichsregelung ist auch nicht notwendig, um das Urlaubskassenverfahren, das anerkannter Maßen den zusammenhängenden Jahresurlaub sichert, aufrechtzuerhalten. Für die zusätzlichen Urlaubsentgeltkosen können Beiträge nach den unterschiedlichsten Rechenmodellen erhoben werden (vgl. auch LAG Saarland, Urteil vom 29.06.2011, 2 Sa 2/11, Rn. 65). Die alte Ausgleichsregelung in § 8.5 BRTV zeigt, dass das Urlaubskassenverfahren Zeiträume des Krankengeldbezugs in die Urlaubsentgeltberechnungen miteinbeziehen kann. |
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| | Die Tarifvertragsparteien waren daher nicht gem. § 13 Abs. 2 BUrlG berechtigt, den tariflichen Urlaubsentgeltanspruch nach vorausgegangenem Krankengeldbezug entgegen § 1 BUrlG zu reduzieren. Die tarifliche Urlaubsentgeltberechnung ist für Arbeitnehmer, die wie der Kläger im Vorjahr Krankengeld bezogen haben, gem. § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam. |
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| | 2. Darüber hinaus ist die Regelung des § 8.4.1 b i.V. mit § 8.4.2 a BRTV, soweit sich krankheitsbedingte Ausfallzeiten anspruchsmindernd auswirken, gem. § 7 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 AGG rechtsunwirksam. Sie benachteiligt ältere und schwerbehinderte Arbeitnehmer. Zwar knüpft die tarifliche Urlaubsentgeltberechnung neutral an die Bruttolohnsumme des Vorjahres an. Es wird kein unmittelbarer Zusammenhang zum Alter oder zu einer Behinderung des betroffenen Arbeitnehmers hergestellt. |
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| | Die tariflichen Regelungen benachteiligen ältere und schwerbehinderte Arbeitnehmer jedoch gem. § 3 Abs. 2 AGG mittelbar. Die Gefahr, dass sich die maßgebliche Jahresbruttolohnsumme in Folge längerer Erkrankungen mindert, trifft diese Gruppe in besonderem Maße. Ältere und schwerbehinderte Arbeitnehmer tragen ein höheres Gesundheitsrisiko als jüngere und nicht behinderte Arbeitnehmer. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein schwerbehinderter und/oder beispielsweise über 50-jähriger Arbeitnehmer länger als 6 Wochen erkrankt, ist deutlich größer als bei einem nicht behinderten und/oder beispielsweise 40-jährigen Arbeitnehmer. Die Regelungen des § 8.4 BRTV bewirken, dass der eine Arbeitnehmer während seines Urlaubs sein Urlaubsentgelt von 100 % erhält, während der andere Arbeitnehmer, der auf Grund seines Alters und/oder seiner Behinderung krankheitsanfällig ist, sich mit einem Urlaubsentgelt in Höhe von 59 % begnügen muss. |
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| | Diese unterschiedliche Behandlung ist - wie gezeigt - nicht zur Erreichung eines rechtsmäßigen Ziels erforderlich. Der zusammenhängende Jahresurlaub hängt nicht von der Reduzierung des Urlaubsentgelts nach Krankengeldbezug im Vorjahr ab. Die Urlaubsentgeltberechnung nach § 8.4 BRTV benachteiligt mittelbar Arbeitnehmer wegen ihres Alters und einer Behinderung. Auch aus diesem Grund sind die genannten tariflichen Regelungen für Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum Krankengeld erhalten haben, gem. § 7 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 AGG rechtsunwirksam, so lange die Tarifparteien für Zeiträume des Krankengeldbezugs keine Ausgleichsregelungen vorsehen. |
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| | 3. Da somit für den Kläger zur Berechnung des Urlaubsentgelts für den 2009 in Anspruch genommenen Urlaub keine von § 11 BurlG abweichende tarifliche Regelung zur Anwendung kommt, richtet sich sein Urlaubsentgeltanspruch nach § 11 BUrlG. Zur Berechnung im Einzelnen s. oben I, Eingangsabschnitt, S. 9. |
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| | a) Das Urlaubsentgelt ist nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (§ 3 Abs. 1 BUrlG, § 125 Abs. 1 SGB IX), sondern für den gesamten Alturlaub 2008 einschließlich des tariflichen Mehrurlaubs nach § 11 BUrlG zu berechnen. Nach § 7 Abs. 2 AGG sind die Regelungen des § 8.4.1 b i.V. mit § 8 4.2 a BRTV, soweit sie Zeiten des Krankengeldbezugs bei der Bemessung des Urlaubsentgelts generell unberücksichtigt lassen, insgesamt unwirksam. Die Benachteiligung wegen des Alters bzw. wegen der Schwerbehinderung beschränkt sich nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub. |
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| | b) Die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgelds richtet sich nach dem Urlaubsentgelt, dass sich aus § 11 BUrlG errechnet. Das folgt aus § 8.4.1 b BRTV. Dort heißt es: |
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| | „Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v. H. des Urlaubsentgelts.“ |
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| | Die Berechnung des Urlaubsgelds knüpft mit einem bestimmten Prozentsatz unmittelbar an die vorgegebene Berechnung des Urlaubsentgelts an. Die tarifliche Regelung schließt eine eigenständige Berechnungsmethode für das Urlaubsgeld aus. Es beträgt in dem hier zu entscheidenden Fall 25 % des nach § 11 BurlG zu errechnenden Urlaubsentgelts des Klägers. |
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| | 4. Demnach kann der Kläger von der Beklagten verlangen, ihm die im Eingangsabschnitt unter I errechneten Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldifferenzen in Höhe von insgesamt 2.378,22 Euro brutto zu zahlen. Diese Zahlungsansprüche sind nicht verfallen. Der Kläger hat die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt. |
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| | a) Maßgeblich ist § 8.7 BRTV. Dieser lautet: |
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| | „Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gem. Nr. 6 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. § 15 ist ausgeschlossen.“ |
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| | Zwar ist in dieser Tarifbestimmung nicht ausdrücklich von Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüchen die Rede, das schließt ihre Anwendung auf die genannten Ansprüche jedoch nicht aus. Eine systematische Auslegung des § 8 BRTV zeigt, dass Urlaubsansprüche im Sinne des § 8.7 BRTV auch die Urlaubsentgelt- und die Urlaubsgeldansprüche sind. Unter der Überschrift „Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer“ heißt es im § 8.1.1 BRTV, der Arbeitnehmer habe in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 8.4.1 BRTV gehören zur Urlaubsvergütung sowohl das Urlaubsentgelt als auch das Urlaubsgeld. Der tarifliche Urlaubsanspruch im Sinne des § 8.7 BRTV setzt sich also sowohl aus dem Freistellungsanspruch als auch aus dem Vergütungsanspruch zusammen, wobei sich letzterer in einen Urlaubsentgelt- und in einen Urlaubsgeldanspruch aufgliedert (vgl. BAG, Urteil vom 28.04.1998, 9 AZR 164/97, NZA 1999, 48). |
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| | Der Kläger hatte somit in Bezug auf seine Klagforderungen die Ausschlussfrist des § 8.7 BRTV zu wahren. Die kürzere tarifliche Ausschlussfrist des § 15 BRTV kam nicht zur Anwendung. |
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| | b) Die Urlaubsentgeltdifferenzen für die Monate Mai, April, Juni und Juli 2009 hat der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist des § 8.7 BRTV geltend gemacht. Diese endete am 31.12.2009. Die genannten Forderungen waren im Lauf des Jahres 2009 bereits Gegenstand dieses Verfahrens (im Einzelnen s. oben Tatbestand, S. 3). |
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| | c) Die Urlaubsentgelt- und Urlaubsgelddifferenz für den Dezember 2009 machte der Kläger erst mit Schriftsatz vom 01.02.2010 (Arb Bl. 24 f.) geltend. Dieser wurde der Beklagten am 05.02.2010 zugestellt. Der genannte Anspruch des Klägers ist dennoch nicht gem. § 8.7 BRTV verfallen, weil er entsprechend § 5.7.2 BRTV i. V. mit § 8.4.4 BRTV erst am 15.01.2010 fällig wurde. § 8.7 BRTV kommt nicht zur Anwendung, weil der Zahlungsanspruch des Klägers für den Dezember 2009 erst nach Ablauf der gesetzten Frist fällig und damit durchsetzbar wurde (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2006, 9 AZR 343/06, NZA 2007, 759, Rn. 25). |
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| | Dem Kläger stehen folglich für die Monate März, April, Juni, Juli und Dezember 2009 Urlaubsentgeltdifferenzen und für den Dezember 2009 eine Urlaubsgelddifferenz in Höhe von insge-samt 2.378,22 Euro brutto zu. Darüber hinaus kann er von der Beklagten gem. § 288 Abs. 1 i. V. mit § 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Zahlung von Verzugszinsen verlangen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 24.06.2011 war auf die Berufung des Klägers dementsprechend teilweise abzuändern. |
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| | 5. Soweit die Berufung des Klägers darüber hinaus geht, ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger für den Februar 2009 Urlaubsentgelt - und Urlaubsgelddifferenzen in Höhe von insgesamt 388,72 Euro brutto nebst Zinsen sowie für März, April, Juni und Juli 2009 Urlaubsgelddifferenzen in Höhe von insgesamt 56,40 Euro brutto nebst Zinsen geltend macht. Diese Ansprüche sind gem. § 8.7 BRTV am 31.12.2009 verfallen. Der Kläger machte sie erst mit Schriftsatz vom 02.12.2010 (Arb Bl. 34 f.) geltend. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. |
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| | 6. Im Hinblick auf den Teilerfolg der Klage war auch die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern. Bei einem Gesamtkostenstreitwert in Höhe von 3.407,05 Euro (Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.08.2011, Arb Bl. 106) waren die erstinstanzlichen Kosten gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO verhältnismäßig auf die Parteien aufzuteilen. |
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| | 1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt ebenfalls aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Sie geht von einem Kostenstreitwert des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.823,34 Euro aus. |
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| | 2. Soweit die Berufung Erfolg hat, war die Revision zu Gunsten der Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen. |
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