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| | Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann geltend machen, er werde durch die Ablehnung der Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 in der von ihm beantragten Form, also mit sofortiger Wirkung und ohne vorheriger Ausreise aus dem Bundesgebiet, in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt. Dem Kläger fehlt es dabei auch nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.Ein solches fehlt zwar, wenn das erstrebte Urteil die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann (so etwa BVerwG, Urt. v. 8.7.2009, NVwZ-RR 2009, 980; Wysk in: Wysk, Komm. z. VwGO, §§ 40 bis 53 Vorb. Rn. 43), etwa, weil er das, was er anstrebt, bereits erlangt hat oder auch durch ein stattgebendes Urteil nicht erlangen kann. Das ist hier aber jeweils nicht der Fall. |
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| | Soweit die Beklagte diesbezüglich vorträgt, die vom Kläger angestrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG werde hier auch durch eine stattgebende Entscheidung des Gerichts nicht möglich sein, da § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG diesen Weg auf jeden Fall verbaue und der Kläger diese Schranke auch durch eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht überwinden könne, der Kläger den somit einzig für ihn möglichen Aufenthaltsstatus nach § 25 Abs. 5 AufenthG aber ohnehin schon besitze, mag dies dahinstehen. Diese Frage wird ggf. in einem späteren Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der unteren Ausländerbehörde zu klären sein. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besitzt ein ausgewiesener Ausländer - wie hier der Kläger - aber in jedem Fall einen Rechtsanspruch darauf, dass die Wirkungen der Ausweisung in einer mit der Rechtslage übereinstimmenden Art und Weise befristet werden. Schon das genügt. Hinzutritt, dass durch eine Befristungsentscheidung, wie vom Kläger angestrebt, auch die negativen Einträge im Schengen Informationssystem hinfällig werde. Auch daran besteht ein Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen könnte der Kläger, der aktuell zur Verfestigung seines Aufenthalts auf § 26 Abs. 4 AufenthG verwiesen ist, einen Erfolg der Klage vorausgesetzt, zu gegebener Zeit eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beantragen. Denn der Rückgriff auf § 9 AufenthG ist möglich, wenn die Privilegierungen - hier des § 26 Abs. 4 AufenthG - etwa in zeitlicher Hinsicht noch nicht vorliegen (HK-AuslR/Müller, § 9 Rz 4). Am Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Begehren des Klägers ist daher nicht zu zweifeln. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Befristung nach Maßgabe der Entscheidungsformel entscheidet. |
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| | Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - die Behörde bereits eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist getroffen hat und es um deren Überprüfung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; VGH Mannheim, Urt. v. 15.07.2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 und Urt. v. 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - InfAuslR 2008, 429). Das Klagebegehren ist daher am Maßstab der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2258) geänderten Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG zu beurteilen. |
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| | Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen von Ausweisung und/oder Abschiebung auf Antrag zu befristen. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkungen und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung deren Befristung zu berücksichtigen sind, trifft das Gesetz nunmehr allgemeine Regelungen. Danach ist die Bemessung der Frist u.a. unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). |
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| | Die Dauer der Sperrwirkung hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) zu bestimmen. Dabei sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezial- und/oder generalpräventive Zweck zu berücksichtigen. Sodann bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkung tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 -, BVerwGE 129, 243; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2011 - OVG 12 B 12.10 -; Bay. VGH, Beschl. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 - jeweils ; so auch Ziffer 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG). |
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| | Die im Rahmen dieses ersten Schritts von der Behörde zu treffende Gefahrprognose ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 - VBlBW 2009, 274). Darüber hinaus muss sich die an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierte äußerste Frist auch noch an höherrangigem Recht, vor allem an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind sämtliche schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Haben beispielsweise familiäre Belange des Betroffenen nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). |
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| | Diese Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann letztlich bis zu einem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 -, BVerwGE 110, 140; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 -, BVerwGE 129, 226 ; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O. und Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 5/09 -, BVerwGE 136, 284). Da die Zweckerreichung die Fristobergrenze darstellt, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkungen aufrechtzuerhalten, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke sämtlich erreicht sind. Ist der Zweck erreicht, so ist das der Ausländerbehörde eingeräumte Befristungsermessen in der Regel „auf Null“ reduziert, und eine zeitliche Befristung über den Jetzt-Zeitpunkt hinaus kommt nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 -, BVerwGE 111, 369; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O., jeweils ). |
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| | Von einem solchen Fall muss vorliegend ausgegangen werden. Auch die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, eine Gefahr gehe vom Kläger heute wohl nicht mehr aus. Er sei seit über zwölf Jahren nicht mehr einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Lebensumstände, insbesondere in familiärer Hinsicht, hätten sich stabilisiert. Dem schließt sich der Berichterstatter an. Auch die von der Beklagten in der angegriffenen Verfügung vom 31.08.2011 tatsächlich gesetzte Frist von einem Monat bedeutet im Grundsatz nichts anderes. Ein ordnungsrechtlicher Zweck nämlich, der momentan nicht erfüllt ist, in einem Monat aber erreicht sein wird, ist schlechterdings nicht denkbar. |
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| | Tatsächlich hat die Beklagte diese - kurze - Frist auch nur gewählt, um in Verbindung mit der von ihr angenommenen vorherigen Ausreisepflicht (dazu sogleich unten) überhaupt ein mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmendes Ergebnis zu erreichen. Rein tatsächlich aber geht auch die Beklagte davon aus, eine Befristung zum Jetzt-Zeitpunkt wäre unter Zweckerreichungsgesichtspunkten möglich, wenn etwa der Kläger seinen Befristungsantrag, nach zuvor erfolgter Ausreise, vom Ausland her gestellt hätte. |
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| | Maßgeblich ist vorliegend daher allein die Frage, ob die vorgenannten Überlegungen zur Möglichkeit einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt - entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG - auch dann anwendbar sind, wenn der Ausländer zuvor noch überhaupt nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen. |
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| | Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Zweck des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG eindeutig erfüllt ist. Zwar sieht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine andere Gestaltung des Fristablaufs als durch einen Fristbeginn mit der Ausreise nicht vor (so Bay. VGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 19 ZB 09.73 - ), dem Wortlaut nach also auch nicht bei inzwischen eingetretener Zweckerreichung. Doch auch § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG darf höherrangigem Recht nicht widersprechen.Erweist sich seine Forderung nach einer vorherigen Ausreise im Einzelfall als unverhältnismäßig, muss dem - unter Umständen auch entgegen dem Wortlaut - Rechnung getragen werden. Nicht nur bei Unionsbürgern, sondern selbst bei Drittstaatsangehörigen - wie dem Kläger - kann es ausnahmsweise geboten sein, eine Befristung auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert (BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 InfAuslR 2009, 189; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 a.a.O., jeweils ).Im vorliegenden Fall liegt durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger eine der Fallgruppen vor, in denen eine Ausreise aus Rechtsgründen nicht verlangt werden kann. Denn realistischer Weise kann nur eine Ausreise in der Herkunftsstaat erfolgen, der aber beim Kläger zugleich Verfolgerstaat ist. Daher bedarf es in einer solchen Konstellation der Befristung der Ausweisungswirkungen ohne vorherige Ausreise, da ansonsten der Kläger in unverhältnismäßiger Weise über den maßgeblichen Zeitpunkt der Zweckerreichung (vgl. oben) hinaus von einer an sich möglichen Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.6.2011 - 11 S 1197/11 -). |
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| | Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12.01.2012 - 11 S 2701/11 - in einem vergleichbaren Fall die Berufung zugelassen, so dass von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen werden muss. Hierdurch wird eine vertiefte obergerichtliche Entscheidung ermöglicht, ob und wann vom Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG abgewichen werden kann. |
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