| | II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen 1, 2 und 3 hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. |
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| | 1. Der Antrag ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statthaft. |
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| | a) Gegen eine Pfändungsverfügung nach § 309 AO kann ebenso wie gegen eine Einziehungsverfügung nach § 314 AO einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) und -falls nicht schon aufgrund Leistung die Pfändungs- und Einziehungsverfügung keinen vollstreckbaren Inhalt mehr hat- nicht durch Aufhebung der Vollziehung gewährt werden (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, § 309 AO Rz. 56; Lemaire, AO-StB 2004, 227; FG Nürnberg Beschluss vom 11. Oktober 2007 3 V 1280/2007, juris; Hessisches FG Beschluss vom 11. März 1997 7 V 4886/96, EFG 1997, 898). Daher war der Antrag als statthafter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegen. Dass die Eingangsgeschäftsstelle bei der Niederschrift diesen Antrag als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung“ erfasst hat, ist unschädlich. |
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| | b) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung richtet sich trotz der diesbezüglich von der Eingangsgeschäftsstelle erfassten Einschränkungen auch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1. Unabhängig davon, ob es sich bei den Einschränkungen der Einziehungsanordnung durch das FA -zuletzt mit Schreiben vom 30. November 2011 (Bl. 47 der Gerichtsakte)- um die nachträgliche Anordnung einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO oder um eine vorübergehende Einschränkung der Vollstreckung i.S. des § 258 AO handelt, richtet sich der Antrag erkennbar gegen die -entweder durch eine aufschiebende Bedingung modifizierte oder nur vorübergehend eingeschränkte- Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erledigt sich insbesondere nicht dadurch, dass die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 258 AO Rz. 2). |
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| | c) Der Senat sieht den Gegenstand des Klageverfahrens auch nicht in der Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 258 AO im Wege der einstweiligen Anordnung. |
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| | 2. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. |
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| | a) Insbesondere steht die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, unabhängig davon, ob in einem der vorherigen Schreiben des Antragstellers an das FA ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu sehen ist. Für den Aussetzungsantrag ist die Ausnahme von der Zugangsbeschränkung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO gegeben, denn eine Vollstreckung droht jedenfalls dann, wenn sich der Aussetzungsantrag unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren richtet (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, § 69 FGO Tz. 79 m.w.N.) |
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| | b) Weiterhin ist der Antrag auch nicht deshalb unzulässig, weil kein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen eingelegt worden wäre, wie das FA vorträgt. Denn der Antragsteller hat gegen jede der Einziehungsverfügungen Einspruch eingelegt, indem er sich alsbald nach Erhalt der jeweiligen Abschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen an das FA gewandt und gebeten hat, die Verfügungen aufzuheben. Dadurch hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht einverstanden ist, was für einen Einspruch auch ohne ausdrückliche Bezeichnung ausreicht (§ 357 Abs. 1 Satz 4 AO). |
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| | c) Der Antragsteller hat in Bezug auf sämtliche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere beseitigt das Eingeständnis des FA, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 ins Leere geht, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers in Bezug auf diese nicht, weil zukünftig Ansprüche des Antragstellers entstehen können. |
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| | 3. Der Antrag ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen und die Vollziehung auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. |
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| | a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die sich aus § 76 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichtes, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ist im Aussetzungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind, andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Es genügt deren Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44 und vom 23. Juli 1985 VIII R 21/94, BFH/NV 1986, 187). |
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| | b) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. |
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| | aa) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide anhand der präsenten Beweismittel neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung setzt auch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10.05.2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 957 m.w.N.) |
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| | bb) Gemessen daran liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht vor. |
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| | aaa) Nach Aktenlage haben die Voraussetzungen des § 254 AO für den Beginn der Vollstreckung hinsichtlich der Pfändung und Einziehung der Forderungen vorgelegen. Auch die Voraussetzungen der § 309 AO und § 314 AO waren erfüllt. Der Antragsteller hat insoweit auch keine Einwände erhoben. |
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| | bbb) Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler des FA bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen angesichts der hohen Steuerrückstände. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, der neue Vorsteher des FA sei für ein als besonders hart empfundenes Vorgehen des FA verantwortlich, sind keine Ermessensfehler des FA ersichtlich. Das FA hatte sich vielmehr in der Vergangenheit immer wieder auf Ratenzahlungen hinsichtlich der Steuerrückstände eingelassen (vgl. Schreiben vom 16. Juli 2009, Bl. 76 VA III) und auf die bei Ausbleiben von Ratenzahlungen drohende Zwangsvollstreckung hingewiesen (vgl. Aktennotiz, Bl. 91 VA III). Außerdem hatte das FA dem Antragsteller eine Vollstreckungsankündigung zum 15. April 2011 übersandt (vgl. Schreiben vom 6. April 2011, Bl. 120 VA III). Telefonisch wurde dem Antragsteller eine weitere Frist bis zum 18. Mai 2011 eingeräumt, um eine Regelung hinsichtlich der Zahlungsrückstände zu treffen (Aktennotiz vom 19. Mai 2011, Bl. 130 VA III). Nachdem das Zuwarten keinen Erfolg brachte, war es nicht ermessenswidrig, die Vollstreckung mittels der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen einzuleiten. |
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| | ccc) Bezüglich der -ins Leere gehenden- Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 liegen auch keine sonstigen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit vor. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 135/83, BStBl. II 1984, 740), der der Senat folgt, ist eine -mangels Bestehen der vermeintlichen Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner- ins Leere gehende Pfändungsverfügung in Bezug auf diese Forderung nicht allein deshalb rechtswidrig. Die Pfändung einer ersichtlich nicht bestehenden Forderung kann zwar ermessenswidrig sein (vgl. FG München Urteil vom 8. März 2010 7 K 354/09, EFG 2010, 1009). Ein solcher Fall lag aber auch bei der im Ergebnis ins Leere gehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 nicht vor. Da der Antragsteller nicht immer einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätig war, waren Forderungen des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin 2 nämlich nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zudem können solche Forderungen auch zukünftig wieder entstehen. |
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| | ddd) Die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit der materiellen Steuerfestsetzungen, zu deren Vollziehung die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfolgt sind, sowie gegen das Ausbleiben eines Erlasses in Bezug auf Zinsen und Säumniszuschläge sind gemäß § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Eventuelle Einwendungen gegen die vom FA gegen die Ehefrau des Antragstellers ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen betreffen die streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen den Antragsteller nicht, sondern wären von dieser selbst in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. |
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| | eee) Der ursprünglich vom FA II und später vom FA gewährte Vollstreckungsaufschub hinsichtlich der Steuerfestsetzungen unter der Bedingung der Tilgung von zunächst 3000 EUR rückständiger Steuerschuld und der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen (vgl. Bl. 85 VA III), stand dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht entgegen, nachdem die Voraussetzungen dieses Vollstreckungsaufschubs nicht --mehr- erfüllt waren (vgl. Naumann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 258 AO Rn. 23). |
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| | fff) Sonstige Rechtsfehler der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
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| | c) Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen stellt auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. |
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| | aa) Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt grundsätzlich vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 103 m.w.N.). Dabei muss sich die unbillige Härte aus der Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheides liegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Härte --ungeachtet der persönlichen finanziellen Verhältnisse- aber nur dann unbillig, und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Sind derartige Zweifel fast ausgeschlossen, scheidet eine AdV selbst dann aus, wenn die Vollziehung tatsächlich eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1999 III B 16/99, BFH/NV 2000, 885; vom 5. Februar 2004 V B 180/03, BFH/NV 2004, 988). Da im Verfahren über die AdV nur eine summarische Prüfung nach Aktenlage erfolgt, können auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und -evtl. durch präsente Beweismittel- glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 105). Mittel der Glaubhaftmachung sind neben präsenten Beweismitteln auch die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten und Dritter, § 155 FGO i.V. mit § 294 der Zivilprozessordnung (BFH-Beschluss vom 17. März 1994 XI B 82/93, BFH/NV 1994, 833). |
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| | bb) Die vom Antragsteller geschilderten Härten des gesteigerten Betreuungsbedarfs der drei Kinder des Antragstellers stellen schon deshalb keine unbillige, nicht von überwiegenden öffentlichen Interessen gebotene Härte i.S. des § 69 FGO dar, weil bei ihnen der Zusammenhang mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht ersichtlich ist. |
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| | Dagegen können die vom Antragsteller geschilderten Probleme mit der Praxisführung aufgrund der Liquiditätsschwierigkeiten, das Risiko eines Verlustes des Eigenheims des Antragstellers aufgrund eventueller Darlehenskündigung des Drittschuldners 1 und durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen hervorgehenden besonderen psychischen Belastungen, die nach dem Vortrag des Antragstellers zu stationärer psychiatrischer Betreuung geführt haben, unter weiteren Umständen grundsätzlich eine unbillige Härte darstellen. |
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| | cc) Diese vom Antragsteller vorgebrachten tatsächlichen Umstände können jedoch im Streitfall nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung aufgrund unbilliger Härte führen, da der Antragsteller diese nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat die Erschwernisse lediglich vorgetragen, aber die vorgebrachten Tatsachen nicht konkretisiert und glaubhaft gemacht. |
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| | dd) Nachdem vorliegend Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen fast ausgeschlossen sind, wäre die AdV zudem selbst bei ausreichender Glaubhaftmachung nicht allein aufgrund der Härte der Vollziehung bis zur Bestandskraft der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zu gewähren (vgl. auch Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 5. September 2008 8 V 1595/08, juris). Aus einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in der Hauptsache sind keine weitergehenden Anhaltspunkte für Rechtsfehler bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu erwarten. |
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