| | Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger rechtzeitig gegen den Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt. |
|
| | Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide kommen nur gebührenrechtliche Vorschriften in Betracht. § 8 Abs. 2 PolG (i.V.m. Nr. 15.6 GebVerz) ist - wovon auch der Beklagte ausgeht - nicht anwendbar, weil die vorgenommenen Sicherungs- und Gefahrerforschungsmaßnahmen der Polizei nicht als unmittelbare Ausführung einer Maßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 PolG verstanden werden können. |
|
| | Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln (Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird; insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (so die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 LGebG). |
|
| | Gemäß § 4 Abs. 2 setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Nur soweit dies geschehen ist, kann eine Gebührenpflicht entstehen. Allein mit der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung kann die Gebührenpflicht nicht begründet werden; dies galt im Übrigen im Polizeirecht aufgrund des Grundsatzes der Kostenfreiheit polizeilichen Handelns schon vor Inkrafttreten des neuen Landesgebührengesetzes (Würtenberger u.a., Polizeirecht für Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 885, 899 m.w.N.) |
|
| | Für Leistungen des Polizeivollzugsdienstes gilt insoweit die Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (GebVO IM). |
|
| |
| | Gemäß Nr. 15.8 GebVerz. fallen für eine missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen, insbesondere eine missbräuchliche Alarmierung oder eine Vortäuschung einer Gefahrenlage, je angefangene Stunde und je Beamter 48 EUR an. Gemäß Nr. 15.11 fallen als zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250 EUR an. |
|
| | Die Voraussetzungen von Nr. 15.8 GebVerz liegen nicht vor. Der Kläger hat den Polizeieinsatz nicht missbräuchlich veranlasst; insbesondere hat er nicht - im Sinne des Gebührentatbestands - eine Gefahrenlage vorgetäuscht. Damit ist auch der insoweit akzessorische Gebührentatbestand der Nr. 15.11 GebVerz (Hubschrauber-Einsatz) nicht anwendbar. |
|
| | Nr. 15.8 GebVerz setzt objektiv voraus, dass durch das Verhalten des Verursachers zumindest eine Anscheinsgefahr entstanden war. Subjektiv ist erforderlich, dass dies der Verursacher entweder bezweckt oder als sicher erwartet hatte oder sich ihm eine entsprechende Einschätzung durch dritte Personen und durch die von diesen ggf. unterrichtete Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Dies ergibt sich aus Folgendem: |
|
| | Den Begriffen „missbräuchlich“ und „Täuschung“ in Nr. 15.8 GebVerz kommt ersichtlich eine begrenzende Bedeutung zu. Soweit der Beklagte dies unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 LGebG in Zweifel zieht, übersieht er, dass eine Gebührenpflicht allein aufgrund der Vorschriften des Landesgebührengesetzes nicht begründet werden kann, es vielmehr der Schaffung von - speziellen - Gebührentatbeständen bedarf. Dies zeigt sich auch an weiteren Gebührentatbeständen unter Nr. 15 GebVerz (vgl. etwa Nr. 15.2, 15.5 und 15.10 GebVerz) mit ihren jeweils eigenen Begrenzungen. |
|
| | Damit ist auch der Hinweis des Beklagten auf die Grundsätze der Kostenlast eines Anscheinsstörers verfehlt. Denn Nr. 15.8 GebVerz folgt gerade nicht diesen Grundsätzen, sondern begründet eine Kostenerstattungspflicht für Störer und Anscheinsstörer nur nach Maßgabe der genannten einschränkenden Voraussetzungen. Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854). Für die Zurechenbarkeit einer Anscheinsstörung in diesem Sinne soll es etwa ausreichen, dass ein bei ex-post Sicht nicht polizeilich Verantwortlicher nichts gegen seine bei ex-ante Sicht gerechtfertigte polizeiliche Inanspruchnahme unternommen, insbesondere keine ihn entlastenden Umstände geltend gemacht hat. Eines missbräuchlichen Verhalten des Anscheinsstörers bedarf es insoweit nicht. |
|
| | Der Wortlaut von Nr. 15.8 GebVerz legt bereits nahe, dass der Verordnungsgeber mit der Verwendung der Begriffe „missbräuchlich“ bzw. „Täuschung“ sicherstellen wollte, dass eine Veranlassung eines Polizeieinsatzes erst dann gebührenpflichtig ist, wenn der Verursacher absichtlich oder unbedingt oder jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem Gebührentatbestand auch unüberlegtes, in seiner Tragweite nicht erfasstes, insoweit fahrlässiges Handeln habe erfassen wollen. |
|
| | Dies zeigt sich auch an den Angaben des Beklagten zur Entwicklung des Gebührentatbestands in Nr. 15.8 GebVerz. Danach sollte mit der 2004 eingefügten ausdrücklichen Nennung des Vortäuschens einer Gefahrenlage klargestellt werden, dass als missbräuchliche Veranlassung eines Polizeieinsatzes zu verstehen sind etwa das Anbringen eines Zettels in einem Pkw mit dem Text „Hilfe, ich werde entführt“, bei Beziehungsstreitigkeiten die Ankündigung eines Selbstmords mittels SMS gegenüber „involvierten“ Personen oder das Auftreten maskierter Jugendlicher in der Vorhalle einer Bank. |
|
| | Diese Sachverhalten sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Verursacher die Annahme einer Anscheinsgefahr entweder bezweckt oder als sicher erwartet hat oder sich ihm eine entsprechende Einschätzung durch dritte Personen und durch die von diesen ggf. unterrichtete Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Es handelt sich nicht etwa um Fälle, in denen dem Verursacher bei gehöriger Überlegung die Annahme einer Gefahrenlage durch Dritte und ggf. die Polizei nur mehr oder weniger naheliegend hätte erscheinen müssen. |
|
| | Zu Unrecht entnimmt der Beklagte dem Urteil der (früheren) 7. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2008 (7 K 230/08), für die Gebührenlast seien allein objektive Umstände maßgebend. Denn in jenem Verfahren ging es um die Meldung eines vermeintlichen Kfz-Diebstahls über den Polizei-Notruf durch einen Betrunkenen. Ausführungen dazu, wie der Missbrauchstatbestand mit dem Regelbeispiel des Vortäuschens einer Gefahrenlage auszulegen ist, enthält jenes Urteil nicht. |
|
| | Hiervon ausgehend kann die Kammer nicht feststellen, der Kläger habe den Polizeieinsatz missbräuchlich, durch Vortäuschen einer Gefahrenlage, verursacht. |
|
| | Es spricht zwar Einiges dafür, dass durch das Verhalten des Verursachers objektiv zumindest eine Anscheinsgefahr entstanden war. Zu einem solchen Schluss konnte die Polizei wohl jedenfalls deshalb kommen, weil die Empfängerin des Pakets es keinem Absender hatte zuordnen können, sie - aus welchen Gründen auch immer - subjektiv besorgt gewesen war und den Sicherheitsbeauftragten der Firma unterrichtet und dieser bei einer telefonischen Nachfrage ermittelt hatte, dass die in dem Anschreiben genannte Botschaft eines arabischen Staats in Berlin mit der Sendung nichts zu tun hatte. Soweit der Kläger zahlreiche Umstände anführt, die eher gegen einen möglichen terroristischen Akt sprechen, ist fraglich, ob sie in der damaligen Situation hinreichend verlässlich eine Gefahrenlage hätten ausschließen müssen. Allerdings lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb die Polizei diese Umstände bei ihrem Einsatz nicht zumindest erwogen und durch einen Anruf bei dem Paketdienstleister versucht hat, die näheren Umstände der Paketversendung, u.U. auch die dort als Absender bekannte Person zu erfahren. Wäre dies gelungen - dass dies anhand der verwendeten gewerblich genutzten Paketlabels ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt -, hätte die Adressatin des Pakets mit Sicherheit erkannt, dass dieses als Scherz gemeint gewesen war. Auch im Übrigen lassen die der Kammer vorliegenden Akten der Vollzugspolizei nicht erkennen, ob die Möglichkeit eines Scherzes erwogen und mit welchen Überlegungen als fernliegend betrachtet worden ist. |
|
| | Die Kammer vermag aber jedenfalls kein missbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne des Vortäuschens einer Gefahrenlage festzustellen. Dem Kläger, dem eine entsprechende Absicht oder ein entsprechender unbedingter Vorsatz nach Überzeugung der Kammer fehlte, hätte nicht bewusst sein müssen, dass eine (Anscheins-)Gefahrenlage entstehen würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist nicht davon auszugehen, dass sich ihm eine entsprechende Einschätzung durch die Adressatin des Pakets, ggf. im Anschluss auch des Sicherheitsbeauftragten der Firma und schließlich der Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Eine gesteigerte allgemeine Bedrohungslage bestand bei der Firma nicht. Dass diese Hochtechnologie herstellt und weltweit vertreibt, machte sie noch nicht zu einem herausgehobenen Ziel von terroristischen Anschlägen. Dementsprechend gab es bei ihr damals nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers keine besonderen Posteingangskontrollen. Der Kläger durfte auch davon ausgehen, dass das Paket ohne Weiteres der Adressatin ausgehändigt werden würde, was auch geschehen war. Dass diese die Scherzhaftigkeit des geöffneten Anschreibens nicht erkennen würde, hätte der Kläger bei ruhiger Überlegung zwar in Betracht ziehen müssen, als gewiss aufdrängen musste sich dies ihm aber nicht. Vielmehr erscheint es der Kammer nachvollziehbar, dass der Kläger angesichts der auf den zweiten Blick leicht erkennbaren Täuschung über den Absender (wenig repräsentative Aufmachung, unübliche Formulierungen), angesichts der versteckten Anspielung auf die privaten Verhältnisse der Adressatin, angesichts der aus seiner Sicht ihm leicht zuzuordnenden Aufgabe des Pakets und schließlich angesichts seiner im eigenen Betrieb erworbenen Routine mit dem Umgang mit unbestellten und auf den ersten Blick nicht zuzuordnenden Paketen nicht auf den Gedanken kam, es würde bei der Adressatin der Eindruck einer Gefahrenlage entstehen. |
|
| | Aus Nr. 15.14 GebVerz ergibt sich keine Gebührenlast für den Kläger. Danach betragen die Gebühren bei Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes, die nicht den Nummern 15.1 bis 15.14 unterfallen, je angefangener Stunde und je eingesetztem Beamten 45 EUR. Diese Vorschrift, auf die der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid im Übrigen ausdrücklich nicht stützen will, ist als Gebührentatbestand für Leistungen des Polizeivollzugsdienst zu unbestimmt. Sie genügt dem Konkretisierungsgebot des § 4 Abs. 2 LGebG nicht. |
|
| |
| | Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, wie Nr. 15.8 GebVerz auszulegen ist. |
|