| | |
| | Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen für Selbständige nach § 13a Abs. 3 USG. Der dies versagende Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.09.2011 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
|
| | Der Kläger wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 20.04.2010 zu einer Wehrübung und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 USG als Wehrpflichtiger zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufen. Der nach Landesrecht zuständige Beklagte (§ 17 Abs. 2 USG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz) hat ihm gemäß § 2 Nr. 3 USG in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Wehrübung geltenden Fassung Leistungen zur Unterhaltssicherung nach den §§ 13 bis 13d USG zu gewähren. |
|
| | Der Kläger, der als niedergelassener Arzt tätig ist, übt eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 13a Abs. 1 USG aus. Gemäß § 13a Abs. 2 USG werden Selbständigen Unterhaltssicherungsleistungen grundsätzlich in der Form gewährt, dass zur Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft oder die angemessenen Mehraufwendungen für eine Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf andere Betriebsangehörige - jeweils im Rahmen von Höchstbeträgen - erstattet werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 bis 3 USG erhält der Wehrpflichtige unter der Voraussetzung, dass eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist und demzufolge die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, eine - wiederum in der Höhe begrenzte - Entschädigung für die ihm entfallenden Einkünfte. In jedem Fall kann der Wehrpflichtige die in § 13c Abs. 1 USG und in der Anlage zu § 13c USG vorgesehene Mindestleistung in Form von Tagessätzen verlangen. |
|
| | Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger die begehrte Entschädigung für den in Rede stehenden Zeitraum der Wehrübung zu. Eine Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit nach § 13a Abs. 2 USG war aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, da ihm keine Ersatzkraft zur Verfügung stand und insbesondere seiner Mitgesellschafterin eine Vertretung unmöglich war. In der Folge ruhte die selbständige Tätigkeit des Klägers, da in der Gemeinschaftspraxis keine erwerbsbezogenen Tätigkeiten im Zeitraum der in Rede stehenden Wehrübung ausgeübt wurden. Die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Klägers war für das Ruhen seiner selbständigen Tätigkeit kausal. |
|
| | Die ärztliche Tätigkeit des Klägers konnte nicht fortgeführt werden, da es ihm ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen nicht möglich war, einen geeigneten Vertreter für den in Rede stehenden Zeitraum zu finden. Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass es - wie vom Kläger dargelegt - ohnehin schwierig ist, im zahnärztlichen Bereich einen geeigneten Praxisvertreter zu finden. Auch eine Vertretung durch die Mitgesellschafterin war vorliegend nicht möglich, da diese aufgrund der schweren Erkrankung und des begonnenen Sterbeprozesses ihrer Mutter von ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht zur Vertretung des Klägers (vgl. § 30 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags) befreit worden war. Bei persönlich zu erbringenden Leistungen begründet die schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen die Unzumutbarkeit der Leistungserbringung, so dass der Schuldner gemäß § 275 Abs. 3 BGB von der Leistungspflicht befreit wird (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 275, Rn. 30). |
|
| | Diese Unmöglichkeit der Fortführung hat der Kläger auch nicht zu vertreten, da ihm in Bezug auf die vorgenannten Gründe weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). |
|
| | Eine selbständige Tätigkeit ruht, wenn überhaupt keine erwerbsbezogene Tätigkeit mehr stattfindet, die bewirken soll, dass sie als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte auch während der Zeit der Wehrübung funktioniert (Eichler/Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, 119. Ergänzung, § 13a, Rn. 33 m. w. N.). Hingegen ruht die selbständige Tätigkeit eines zu einer Wehrübung einberufenen Arztes in der Regel nicht, wenn das nichtärztliche Praxispersonal während seiner Abwesenheit erwerbsbezogene Tätigkeiten für ihn ausführt (BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 1.09 -, BVerwGE 137, 265). Vorliegend hat die selbständige Tätigkeit des Klägers im vorgenannten Sinn geruht, da ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahmen der Mitgesellschafterin und des nichtärztlichen Personals in dem in Rede stehenden Zeitraum keinerlei erwerbsbezogene Tätigkeiten ausgeführt wurden. Insbesondere wurden weder zuvor erbrachte Leistungen abgerechnet, noch war das Praxispersonal telefonisch erreichbar. |
|
| | Schließlich beruht die Unmöglichkeit der Fortführung der selbständigen Tätigkeit und ihr daraus resultierendes Ruhen auf der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers, da er andernfalls den Praxisbetrieb bei gleichzeitiger Abwesenheit seiner Mitgesellschafterin fortgeführt hätte. Nach der Konzeption des § 13a USG muss die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Ableistung des Wehrdienstes kausal für das Ruhen des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit sowie für den Einkommensverlust sein (vgl. Eichler/ Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, 119. Ergänzung, § 13a, Rn. 38). Die selbständige Tätigkeit hätte nicht geruht, wenn der Kläger nicht aufgrund der in Rede stehenden Wehrübung abwesend gewesen wäre. Hingegen ist es nicht - wie vom Beklagten vertreten - erforderlich, dass ausschließlich die wehrdienstbedingte Abwesenheit für das Ruhen der selbständigen Tätigkeit kausal geworden ist. Denn ausweislich des Wortlauts des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG muss eine „Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit nach Absatz 2“, also eine Fortführung durch eine Ersatzkraft oder einen Betriebsangehörigen, unmöglich sein. Die Norm sieht damit neben der wehrdienstbedingten Abwesenheit auch die fehlende Bestellung eines geeigneten Vertreters oder die fehlende Möglichkeit zur Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf einen Betriebsangehörigen als kausal für das Ruhen an. Diese Ursachen stehen im Sinne einer kumulativen Kausalität gleichrangig nebeneinander. Die Auffassung des Beklagten hingegen würde regelmäßig zu einem Ausschluss der Leistungen nach § 13a Abs. 3 USG führen, da - wie bereits dargelegt - die wehrdienstbedingte Abwesenheit nach der Systematik des § 13a Abs. 2 und Abs. 3 USG nie ausschließlich kausal für das Ruhen des Betriebes wird. |
|
| | Die Höhe des klägerischen Begehrens bemisst sich nach § 13a Abs. 3 Satz 2 USG. Danach beträgt sie für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307,-- EUR. Ausweislich des vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides für 2009 betrugen seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit in diesem Jahr 104.604,-- EUR. Dies entspricht einem Tagessatz in Höhe von 290,56 EUR. Diesen kann er für Montag, den 09.08.2010, bis Freitag, den 13.08.2010, verlangen, in der Summe somit 1.452,80 EUR. Für Samstag, den 14.08.2010, und Sonntag, den 15.08.2010, stehen ihm jeweils die Mindestleistungen für einen verheirateten, kinderlosen Oberfeldarzt nach § 13c Abs. 1 USG in Verbindung mit der Anlage zu § 13c USG in Höhe 47.50 EUR - in der Summe 95,00 EUR - zu. Insgesamt beläuft sich der klägerische Anspruch auf 1.547,80 EUR, wovon die bereits mit vorläufigem Bescheid vom 11.04.2011 gewährten Leistungen in Höhe von 332,50 EUR abzuziehen sind. Im Ergebnis sind dem Kläger somit weitere 1.215,30 EUR zu gewähren. |
|
| | Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. |
|
| |
| |
| |
| |
| |