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| | Der streitige Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO), denn der Kl hat Anspruch auf den begehrten WK-Abzug. |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind WK über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (Beschluss vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBI II 1978, 105; Urteil vom 20.11.1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBI II 1980, 75). Eine berufliche bzw. betriebliche Veranlassung ist bei WK im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. bei Betriebsausgaben (BA) stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf oder Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs bzw. des Betriebs gemacht werden (vgl. BFH in BFHE 129, 149, BStBI II 1980, 75). Dabei setzen WK wie BA stets zwingend einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf bzw. den Betrieb zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des WK- bzw. BA-Begriffs ist, weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip WK bzw. BA sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.11.1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBI II 1981, 368). Stehen Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf, so ist es für den Begriff der WK nicht von Bedeutung, ob die Vorstellungen des Steuerpflichtigen, den Beruf zu fördern, der Wirklichkeit entsprechen, d.h. geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. Die Anerkennung von WK und BA sind daher grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten ist und ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren (BFH-Urteil vom 28.11.1980, a.a.O.). Der Steuerpflichtige hat also einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er tätigen will. Dem entsprechend hat der BFH mit dem zitierten Urteil in BFHE 219, 206, BStBI II 2009, 199 entschieden, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils und daher WK i.S. des § 9 Abs.1 S.1 EStG sind. |
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| | Die streitigen Zuzahlungen erfüllen daher den WK-Begriff, denn es ist offensichtlich, dass diese objektiv mit der Berufstätigkeit des Kl im Zusammenhang stehen, weil das KFZ dem Kl gerade deshalb zur Verfügung gestellt wurde, damit er (auch) seine Tätigkeiten bei den Kunden des AG sinnvoll und zweckmäßig erledigen kann. Ebenso offensichtlich ist, dass der Kl - aus den vorgenannten Gründen - auch subjektiv diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht hat. Da es zudem unerheblich ist, ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren, spielt es keine Rolle, dass das KFZ über diverse Sonderausstattung verfügt. Weil ein VW Golf erkennbar nicht zu der Kategorie unangemessener KFZ gehört (vgl. z.B. Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 28.02.2011 6 K 2473/09, EFG 2011, 1508, juris, zu einem Oldtimer Jaguar E), kommt auch ein Abzugsverbot nach dem gem. § 9 Abs. 5 S.1 EStG sinngemäß anwendbaren § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG - Aufwendungen für Jagd, Fischerei ...sowie für ähnliche Zwecke nicht in Betracht. |
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| | Für die vom Bekl vorgenommene Kürzung der WK besteht keine Rechtsgrundlage, insbesondere stellen die überschießenden Zuzahlungen keine Aufwendungen für die Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG dar. Der Auffassung des Bekl, das den geldwerten Vorteil übersteigende Nutzungsentgelt sei ausschließlich für die private Nutzung des Fahrzeugs entrichtet worden und stelle somit nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Zuzahlungen laut Firmenwagenregelung gerade nicht nach dem Verhältnis von privaten zu beruflichen Fahrten, sondern im Ganzen nach dem Beschäftigungsgrad und der oben angegebenen Berechnungsmethode richten. Der Einwand des Bekl, es fehle der erforderliche Zusammenhang zwischen der Zuzahlung und dem Arbeitslohn, greift nicht, denn nach der maßgebenden Sicht des KI, wurde eine einheitliche Zuzahlung zur Förderung seines Berufs geleistet. Es trifft zwar zu, dass die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Nutzungswert in Abzug zu bringen ist, weil es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 95/04, BStBI II 2007, 269 für die 1 %- Methode sowie FG Münster, Urteil vom 28.03.2012 11 K 2817/11 E, EFG 2012, 1245 für die Fahrtenbuchmethode). Mit dieser rechnerischen Methode erfolgt aber keine rechtliche Qualifizierung einer weitergehenden Zuzahlung. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtssystematik, denn § 8 Abs. 2 EStG regelt ausschließlich die Rechtsfolgen von Einnahmen und nicht diejenigen, der hier streitigen Ausgabenseite. Im Übrigen greift auch der Einwand nicht, die Zuzahlungen dienten ausschließlich der Erzielung des als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteils, denn der Kl hat durch das ordnungs- gemäße Fahrtenbuch nachgewiesen, dass ihm gerade keine Vorteile i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für eine Privatnutzung des KFZ zugeflossen sind. Da sich der geldwerte Vorteil bei der KFZ-Überlassung nach den Privatfahrten sowie den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestimmt, können die „Überzahlungen“ somit auch nicht im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des KFZs stehen. |
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| | Der Senat folgt daher weder der entgegenstehenden Auffassung des Sächsischen FG vom 05.02.2014 4 K 2256/09, juris, noch der Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 H 8.1 (9-10) LStR 2011), wonach Zuzahlungen vom geldwerten Vorteil lediglich bis 0 EUR abziehbar seien, ein darüber hinausgehender Abzug aber nicht zulässig sein soll. |
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| | Die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO für notwendig erklärt. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Der Kläger durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. |
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| | Die Revision war im Hinblick auf das Urteil des FG Sachsen sowie der abweichenden Verwaltungsanweisung zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). |
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