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| | 1) Die Klage ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen Ziff. 1 in Höhe von 13.188,19 EUR gefordert. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Beigeladene Ziff. 1 seine Tätigkeit für die Klägerin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt; vielmehr war er insoweit als Selbständiger tätig. |
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| | Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit in erster Linie gekennzeichnet durch ein Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte sowie die Möglichkeit, über die eigene Arbeitskraft zu verfügen und die Tätigkeit und die Arbeitszeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, Rdnr. 15 - nach Juris). |
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| | Im vorliegenden Fall überwiegen die Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen: |
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| | a) Der Beigeladene Ziff. 1 war bei seiner Tätigkeit an keine Weisungen der Klägerin gebunden; etwaige Vorgaben ergaben sich allein aus der Natur der Sache. |
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| | aa) Zwar konnte der Beigeladene Ziff. 1 den Ort seiner Tätigkeit nicht frei bestimmen. Dies war aber nicht Folge etwaiger Weisungen der Klägerin, sondern bereits in der Leistung als solcher angelegt: Reinigungsarbeiten sind selbstverständlich nicht irgendwo durchzuführen, sondern an dem zu säubernden Ort; der Arbeitsort ist also der Leistung immanent - unabhängig davon, ob sie von einer angestellten oder selbständigen Reinigungskraft erbracht wird. Angesichts dessen ist die Bindung des Beigeladenen Ziff. 1 an die beiden Bankfilialen hier nicht aussagekräftig. |
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| | bb) Hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung unterlag der Beigeladene Ziff. 1 keinen Weisungen der Klägerin. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Klägerin habe ihm vorgegeben, wie er die Reinigungsarbeiten im Einzelnen durchzuführen hat. Hiermit übereinstimmend hat die Klägerin auch nicht seine Tätigkeit als solche kontrolliert, sondern nur das Ergebnis seiner Tätigkeit, also den vertraglich geschuldeten Erfolg (in Form von Sauberkeit). Daraus lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, die Klägerin habe Einfluss auf seine Tätigkeit genommen; denn eine solche Kontrolle geschieht auch dann, wenn ein Auftraggeber das Werk eines selbständigen Unternehmers abnimmt. |
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| | cc) Der Beigeladene Ziff. 1 war schließlich an keine feste Arbeitszeit gebunden. |
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| | Für die Statusfeststellung unerheblich ist der Umstand, dass der Beigeladene Ziff. 1 in der Filiale in M. die Reinigungsarbeiten in einem zeitlichen Korridor zwischen Geschäftsschluss (17:00 Uhr / donnerstags 18:30 Uhr) und Aktivierung der Alarmanlage (20:30 Uhr) durchführen musste. Denn diese Einschränkung folgt aus Sachzwängen, die von jeder Reinigungskraft zu beachten wären, unabhängig davon, ob sie ihre Leistung als Beschäftigte oder Selbständige erbringt. Für die Filiale in V. stand dem Beigeladenen Ziff. 1 ohnehin ein größerer zeitlicher Spielraum zur Verfügung. |
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| | Innerhalb des zeitlichen Korridors konnte der Beigeladene Ziff. 1 seine Arbeitszeit frei einteilen. Weder musste er zu einer bestimmten Uhrzeit erscheinen noch hatte er eine feste Stundenzahl zu leisten. Wenn er mit der Reinigung fertig war, konnte er gehen, unabhängig davon wie lange die Arbeit tatsächlich gedauert hatte. Nach Angaben des Beigeladenen Ziff. 1 im Erörterungstermin fiel die tägliche Arbeitszeit (in der Filiale in M.) durchaus unterschiedlich aus; nur selten überschritt sie zwei Stunden pro Tag. Sie verkürzte sich erheblich, wenn der Beigeladene Ziff. 1 von seiner Ehefrau unterstützt wurde. Da der zeitliche Korridor zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage regelmäßig 3,5 Stunden betrug, also hinreichend breit war, hatte der Beigeladene Ziff. 1 auch faktisch die Möglichkeit, die Verteilung seiner Arbeitszeit zu variieren und selbst zu bestimmen. |
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| | b) Ein starkes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist zudem die Möglichkeit des Beigeladenen Ziff. 1, die Reinigungsarbeiten nicht selbst durchzuführen, sondern hierfür Dritte einzusetzen. |
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| | Gemäß § 613 S. 1 BGB hat ein zur Dienstleistung verpflichteter Beschäftigter die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Daraus folgt im Umkehrschluss: Besteht keine Pflicht zur persönlichen Dienstleistung, liegt im Zweifel gar kein Beschäftigungsverhältnis vor - und zwar unabhängig davon, ob etwaige vom Dienstleister eingesetzte Dritte für ihn entgeltlich oder unentgeltlich tätig werden. Denn diese Unterscheidung hat für die vorgelagerte und maßgebliche Frage, ob überhaupt eine Pflicht zur persönlichen Dienstleistung besteht, keine Relevanz. |
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| | Im vorliegenden Fall stand es dem Beigeladenen Ziff. 1 nach Überzeugung der Kammer frei, die geschuldeten Reinigungsarbeiten an Dritte zu delegieren. Diese Möglichkeit war auch nicht nur theoretischer Natur; vielmehr hat der Beigeladene Ziff. 1 von ihr regelmäßig Gebrauch gemacht: Nach seinen Angaben im Erörterungstermin hat er mitunter zusammen mit seiner Ehefrau geputzt. Waren er und seine Ehefrau verhindert, sind seine Mutter oder seine Schwiegertochter eingesprungen. Dies geschah durchaus im Einvernehmen mit der Klägerin. Ihr war der Einsatz dritter Personen bekannt; Einwendungen hiergegen hatte sie nicht. |
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| | c) Der Beigeladene Ziff. 1 war nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. |
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| | Die betriebliche Eingliederung nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV ist nicht räumlich zu verstehen (Dankelmann in: Eichenhofer/Wenner, SGB IV, § 7 Rdnr. 37); so kann eine Erwerbstätigkeit auch dann selbständig erfolgen, wenn sie in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt wird (vgl. z.B. BSG, SozR 2200 § 165 Nr. 96 Seite 165). Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit als Teil einer fremden Arbeitsorganisation anzusehen ist (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV § 7 Rdnr. 111). |
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| | Gemessen hieran lag keine betriebliche Eingliederung des Beigeladenen Ziff. 1 vor: Wie ausgeführt, wurde der Arbeitsablauf nicht von der Klägerin gestaltet, sondern in eigener Verantwortung vom Beigeladenen Ziff. 1. Die Klägerin konnte nicht so mit der Arbeitskraft des Beigeladenen Ziff. 1 disponieren, wie dies bei einer angestellten und damit eingebundenen Reinigungskraft der Fall gewesen wäre. Über die Auftragsleistungen hinaus bestand keine weitergehende Einbindung des Beigeladenen Ziff. 1 in die Organisation der Klägerin; konsequenterweise hat ihn die Klägerin nie zu betrieblichen Veranstaltungen eingeladen. |
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| | d) Weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das vom Beigeladenen Ziff. 1 getragene Unternehmerrisiko. |
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| | Ein unternehmerisches Risiko kommt auch ohne den Einsatz von Kapital ein Betracht. Denn viele freie Berufe erfordern schon ihrem Wesen nach gar keine erheblichen finanziellen Mittel, sondern nur die Arbeitskraft des Erwerbstätigen. In einer solchen Konstellation besteht ein Unternehmerrisiko, wenn der Ertrag der eingesetzten Arbeitskraft ungewiss ist, namentlich, wenn dem Erwerbstätigen kein garantiertes Mindesteinkommen zusteht. Davon ist auszugehen, wenn er nur für tatsächlich geleistete Arbeit eine Vergütung erhält. Genügt hingegen für den Entgeltanspruch schon das bloße Angebot der Arbeitsleistung, so spricht dies für eine abhängige Beschäftigung (BSG, SozR 2200 § 165 Nr. 45 Seite 67), ebenso ein Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (BSG, Urteil vom 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, Rdnr. 24 ff. - nach Juris). |
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| | Wie sich aus den Rechnungen des Beigeladenen Ziff. 1 (Seiten 53 - 183 der Verwaltungsakte) ergibt, erzielte er durch seine Tätigkeit für die Klägerin eine recht konstante Vergütung: Für die Reinigung der Filiale in V. zahlte ihm die Klägerin eine monatliche Pauschale in Höhe von 125 EUR - unabhängig davon, wie viel Zeit der Beigeladene Ziff. 1 für die Reinigung dieser Filiale tatsächlich aufwendete. Für die Reinigung der Filiale in M. erhielt der Beigeladene Ziff. 1 einen Betrag in Höhe von 13 EUR pro Arbeitsstunde. Wie ausgeführt, schwankte in der Praxis sein zeitlicher Aufwand von Tag zu Tag. Der Beigeladene Ziff. 1 rechnete allerdings im Grundsatz nicht seine tatsächliche Arbeitszeit ab, sondern stets gleichbleibend zwei Stunden pro Tag (nur die geringe Stundenzahl für den Außenbereich erfasste er ab Oktober 2012 individuell). Auf diese Weise war auch die Vergütung für die Reinigung der Filiale in M. an eine Pauschale angenähert; Abweichungen ergaben sich nur durch die monatliche Zahl der Werktage. |
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| | Hieraus lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, dem Beigeladenen Ziff. 1 habe wie einem Arbeitnehmer ein festes monatliches Gehalt zugestanden. Vielmehr erhielt er eine Vergütung nur, wenn die Filialen tatsächlich gereinigt wurden. Kam es nicht dazu, stand ihm keine Vergütung zu, unabhängig davon, ob dies seinen Grund in seiner Sphäre hatte oder in derjenigen der Klägerin; seine bloße Arbeitsbereitschaft führte also zu keinem Entgeltanspruch. Ebenso wenig konnte er bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. Vor diesem Hintergrund bestand die für einen Selbstständigen typische „Vergütungsungewissheit“. |
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| | Zudem konnte der Beigeladene Ziff. 1 in gewissem Umfang seinen Ertrag selbst beeinflussen: Wie ausgeführt, erhielt er für die Reinigung der Filialen in M. und V. im Ergebnis eine Pauschale. Sofern er die erforderlichen Arbeiten schnell und effizient erledigte, konnte er daher seine Vergütung pro Zeiteinheit erhöhen (und umgekehrt verringern). Ein Beschäftigter hat diese Möglichkeit hingegen nicht; denn er wird typischerweise nicht für einen bestimmten Erfolg bezahlt (z.B. die Sauberkeit in einem Gebäude), sondern für die Dienstbereitschaft als solche, ausgedrückt in einem bestimmten zeitlichen Aufwand. |
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| | Nicht aussagekräftig ist hier der Umstand, dass der Beigeladene Ziff. 1 für seine Tätigkeit praktisch kein Kapital eingesetzt hat. Zwar mag es auch Reinigungsunternehmen geben, die mit eigenem Equipment beim Auftraggeber anrücken. Zwingend ist dies aber nicht. Oft dürfte es einfacher sein, wenn Geräte und Putzmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, so dass sich deren täglicher Transport erübrigt. So verhielt es sich hier. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, wofür der Beigeladene Ziff. 1 Kapital hätte aufwenden sollen. Als Kriterium für die Statusfeststellung ist der fehlende Kapitaleinsatz im vorliegenden Fall daher ungeeignet. |
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| | e) Für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 spricht schließlich die äußere Form, mit der er und die Klägerin ihre Zusammenarbeit abgewickelt haben. |
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| | Zwar kommt es für die Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit nicht vorrangig darauf an, wie die Parteien ihre Vertragsbeziehung selbst bezeichnet und rechtlich eingeordnet haben. Allerdings hat eine solche Einordnung jedenfalls dann indizielle Bedeutung, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch andere Umstände gestützt wird (BSG, a.a.O., Rdnr. 23 - nach Juris). |
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| | So verhält es sich hier: Am 1.4.1999 hatte der Beigeladene Ziff. 1 ein selbständiges Gewerbe angemeldet („... Treppenhausreinigung & Hausmeisterservice“). Auf dieser Grundlage erfolgte seine Beauftragung durch die Klägerin. Dem Vertrag lag also der übereinstimmende Wille der Partner zu Grunde, ein freies Dienstverhältnis zu begründen, nicht hingegen eine arbeitsvertragliche Bindung und eine versicherungspflichtige Beschäftigung. |
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| | Zudem hat der Beigeladene Ziff. 1 der Klägerin für seine Leistungen jeweils Rechnungen erteilt. Dies entspricht der Praxis eines Selbständigen. Ein Beschäftigter würde hingegen sein Arbeitsentgelt nicht in Rechnung stellen, sondern erhielte umgekehrt vom Arbeitgeber eine Gehaltsabrechnung. |
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