| | Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld zu versagen ist, da die Kinder im Haushalt der Kindesmutter in Polen leben. |
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| | Der im Inland wohnhafte und abhängig beschäftigte Kläger begehrt für Oktober 2010 die Festsetzung von Kindergeld für seine im Juli 1998 geborenen Kinder X und Y. Beide Kinder leben im Haushalt der vom Kläger geschiedenen Kindesmutter in Polen. |
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| | Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 wurde Kindergeld unter Anrechnung ausländischer Leistungen gemäß § 165 Abgabenordnung (AO) vorläufig festgesetzt. |
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| | Das Regionalzentrum für Sozialpolitik in Z/Polen lehnte mit Bescheid vom 20. April 2010 den Antrag der Kindesmutter auf Festsetzung von Kindergeld und Kindergeldzuschlag für den Zeitraum von 1. März bis 31. Oktober 2010 ab, da die Kindesmutter ein Einkommen erziele, das anteilig gerechnet ein Pro-Kopf-Einkommen je Familienmitglied von 1.083 PLN 38 Groschen ergebe. Da sich die maximale Einkommensgrenze pro Kopf gemäß dem Gesetz bezüglich der Familienleistungen auf 504 PLN beliefe, übersteige das Einkommen der Kindesmutter die Einkommensgrenze. Auch in den Folgemonaten und -jahren bezog die Kindesmutter stets ein die Einkommensgrenze pro zu berücksichtigendem Familienmitglied übersteigendes Einkommen. |
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| | Der in Polen weder wohnhafte noch berufstätige Kläger hat keinen Anspruch auf polnisches Kindergeld inne. |
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| | Mit Bescheid vom 16. September 2010 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die beiden Kinder mit Wirkung ab Oktober 2010 auf. |
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| | Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Da die Kinder in den Haushalt der Kindesmutter aufgenommen seien, sei diese gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorrangig anspruchsberechtigt und schließe den Kläger von der Kindergeldberechtigung aus. |
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| | Dagegen richtet sich die Klage. Auf die Klagebegründung in den Schriftsätzen vom 8. Dezember 2010, 18. Februar 2014 sowie 28. Juli 2014 wird Bezug genommen (§ 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)). |
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| Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Aufhebungsbescheid vom 16. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2010 aufzuheben und Kindergeld für die Kinder X und Y in gesetzlicher Höhe für Oktober 2010 zu gewähren, für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision. |
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| Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die von der Beklagten vorgelegten Kindergeldakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2015 Bezug genommen. |
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