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| | Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| | Die Klägerin hat einen Anspruch auf Förderung ihres Psychologiestudiums. Die Überschreitung der Altersgrenze (vollendetes 30. Lebensjahr bei Ausbildungsbeginn) aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch die Klägerin steht dem nicht entgegen. Denn die Altersgrenze ist hier nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG nicht zu beachten, weil die Klägerin ihre Hochschulzugangsberechtigung auf Grund einer beruflichen Qualifikation erworben hat. Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihr Hochschulstudium erst ca. 6 Jahre nach dem Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen aufgenommen hat. Denn § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, der einen Auszubildenden, wenn er gefördert werden will, verpflichtet, die Ausbildung unverzüglich nach dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu beginnen, greift hier nicht ein (ebenso: Verwaltungsgericht München Urteil vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - juris, Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - juris und Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz 5. Auflage, 2014, § 10 RdNrn. 20 und 40; a.A.: Verwaltungsgericht München Urteil vom 25.10.2012 - M 15 K 11.5737 - juris, Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, § 10 RdNr. 24, Stand März 2011; Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz 4. Auflage, 2005, § 10 RdNr. 7). |
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| | Für dieses Ergebnis spricht zunächst der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Dieser beschränkt das Erfordernis einer unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung auf die Fälle der Nummern 1, 1b, 3 und 4 des Satzes 2 des § 10 Abs. 3 BAföG. Der Ausnahmetatbestand, der die Überschreitung der Altersgrenze durch die Klägerin hier unstreitig zulässt, die Nummer 1a des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG, wird in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht genannt. Es ist auch nicht gerechtfertigt, § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG erweiternd auszulegen und die Nummer 1a in diese Vorschrift mit „hineinzulesen“. |
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| | § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG wurde durch das 17. BAföGÄndG vom 24.07.1995 - BGBl. I Seite 976 - in den § 10 Abs. 3 BAföG eingefügt. Gleichzeitig wurde die in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.06.1983 (BGBl. I Seite 165, 1680), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23.06.1994 (BGBl. I Seite 1311), geregelte Bestimmung, dass der Ausbildungsabschnitt nach dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift unverzüglich zu beginnen sei, gestrichen und in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG für die Nr. 1 und weitere Fälle neu geregelt. Hintergrund war die in der Bundestagsdrucksache 13/1301 (Seite 11 „zu Nummer 4 Buchstabe b))“ aufgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.05.1985 - 5 C 48/82 - und Beschluss vom 06.11.1991 - 5 B 121/91 - jeweils juris), wonach ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Wegfall der die Durchbrechung der Altersgrenze rechtfertigenden Umstände und dem Beginn oder der Fortsetzung der Ausbildung nur in den Fällen verlangt werden kann, in denen das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Die vom Bundesverwaltungsgericht postulierte Anordnung über den bereits bisher bei § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG a.F. geregelten Fall hinaus wurde durch die Anfügung des Satzes 3 geschaffen. Die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 13/1301 a.a.O.) führte dazu aus: „Durch die Änderung soll sichergestellt werden, daß Auszubildende, die die Altersgrenze des Absatzes 3 Satz 1 überschritten haben, nur dann Ausbildungsförderung erhalten, wenn sie die Ausbildung ihrer Wahl so früh wie ihnen möglich aufnehmen“. Diese Absicht wurde aber nicht umgesetzt. Denn nicht alle in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG geregelten Ausnahmetatbestände wurden in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG aufgenommen. Es fehlen die neu in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG aufgenommene Regelung der Nr. 1a und die mit dem gleichen Gesetz geänderte Regelung in der Nr. 2, wonach die Altersgrenze nicht gilt, wenn die Art einer vor dem 01.07.1995 aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt. Die Nr. 2 ist aufgrund einer späteren Änderung des Gesetzes entfallen. Dem Gesetzgeber war aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die durch die Gesetzesänderung umgesetzt werden sollte, bewusst, dass das Unverzüglichkeitsgebot nur für die Ausnahmetatbestände gilt, für die es ausdrücklich angeordnet wurde. Die fehlende Anordnung für die Nrn. 1a und 2 spricht somit dafür, dass man diese Ausnahmetatbestände gerade nicht dem Unverzüglichkeitsgebot unterwerfen wollte. Auch wenn man die Beschränkung des Satzes 3 auf die Nummern 1, 3 und 4 des Satzes 2 des § 10 Abs. 3 BAföG als redaktionelles Versehen betrachten wollte, das vom Rechtsanwender zu korrigieren wäre, ließe sich diese Auffassung jedenfalls nach dem weiteren Verlauf der Gesetzgebungsgeschichte nicht aufrecht erhalten. |
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| | Die hier relevanten Teile des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG wurden durch das 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010 - BGBl. I Seite 1422 - neu gefasst. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde in der Bundestagsdrucksache 17/1551 vom 04.05.2010 veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt existierte schon eine Rechtsprechung, die davon ausging, dass das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG für die Fälle der Nr. 1a nicht gilt (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - und Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - jeweils juris). Der Gesetzgeber nahm das 23. BAföGÄndG nicht zum Anlass, im Hinblick auf die Fälle der Nr. 1a korrigierend einzugreifen. Aufgrund der Neuaufnahme des weiteren Ausnahmetatbestandes für die Überschreitung der Altersgrenze, der Nr. 1b, bestand Anlass, sich erneut mit der Reichweite des Unverzüglichkeitsgebots zu befassen. Der Gesetzgeber beschränkte sich aber darauf, die Regelung des neuen Ausnahmetatbestands des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b BAföG dem Erfordernis des Satzes 3 dieser Vorschrift zu unterstellen. Dies geschah aber nicht in der Weise, lediglich die Nr. 1b in den Satz 3 einzufügen. Vielmehr ersetzte er die Regelung über die Reichweite dieser Vorschrift komplett durch einen neuen Text, der die Nr. 1a wiederum nicht beinhaltet. Der Gesetzgeber traf in Art. 1 Nr. 5c des 23. BAföGÄndG die folgende Bestimmung: „In Satz 3 werden die Wörter 'Satz 2 Nr. 1, 3 und 4' durch die Wörter 'Satz 2 Nr. 1, 1b, 3 und 4' ersetzt“. Aus dem Inhalt der vollständigen Neuregelung der Reichweite des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG durch das 23. BAföGÄndG wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen die Aufnahme der Nr. 1a in den Satz 3 entschieden haben muss. Denn ein zweimaliges Redaktionsversehen erscheint kaum denkbar. Die Existenz der Nr. 1a dürfte dem Gesetzgeber jedenfalls bekannt gewesen sein, denn diese ist in der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit der Änderung des § 10 Abs. 3 BAföG in einem anderen Zusammenhang nochmals genannt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/1551, Seite 25, linke Spalte letzter Absatz). |
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| | § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG kann auch nicht mit der Begründung in den Satz 3 dieser Vorschrift „hineingelesen“ werden, dass es sich bei den in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 1a BAföG geregelten Ausnahmetatbeständen jeweils um Fälle des zweiten Bildungswegs handele, die deshalb auch gegen den Wortlaut des Gesetzes gleich zu behandeln seien. Denn es besteht in der Sache ein Grund, der die unterschiedliche Behandlung der beiden Ausnahmetatbestände zu rechtfertigen vermag. Dazu führt Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage 2014, § 10 RdNr. 20 (andere Auffassung noch Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Auflage 2005, § 10 RdNrn. 7 und 21) das Folgende aus, dem sich die Kammer anschließt: |
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| | „Auch in der Sache besteht ein Differenzierungsgrund: In den Fällen der Nr. 1 hatte sich der Auszubildende bereits entschlossen, den Zweiten Bildungsweg einzuschlagen, als er zum zB ein Abendgymnasium besuchte oder eine Zugangsprüfung ablegte, und muss unverzüglich nach Eröffnung des auf diesem Wege erworbenen Zugangs davon Gebrauch machen. In den Fällen der Nr. 1a hatte der Auszubildende mit der Berufsausübung oder Berufspraxis den Zweiten Bildungsweg noch nicht eingeschlagen. Die Interessenlage ist der desjenigen vergleichbar, der abwartet, bevor er eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule iSd dritten Variante der Nr. 1 ablegt und dem dieses Abwarten nach Satz 3 ebenfalls nicht entgegengehalten wird“. |
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| | Zudem sind die landesrechtlich geregelten Hochschulzugangsvoraussetzungen, die § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG erfasst, höchst unterschiedlich geregelt (vgl. dazu die Darstellung im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - juris RdNrn. 28 ff.). Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass bei gleichem beruflichen Werdegang die Aufnahme einer Hochschulausbildung in einzelnen Bundesländern noch unverzüglich im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfolgt und damit gefördert werden kann, in anderen aber nicht. Das Fehlen eines genauen zeitlichen Anknüpfungspunkts für das Unverzüglichkeitsgebot (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - juris RdNr. 19) setzte den Auszubildenden einem Risiko aus, dass sich bei der wortlautgetreuen Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG vermeiden lässt. Auch das spricht gegen eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift. |
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| | Sonstige Gründe, die die Bewilligung von Ausbildungsförderung ausschließen, sind nicht erkennbar, weshalb die Klage Erfolg hat. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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