| |
|
| | Gemäß § 279 Abs. 1 Satz 1 AO ist über den Aufteilungsantrag durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Der Klageantrag, der nach seinem Wortlaut mehrere „Aufteilungsbescheide vom 20. Dezember“ zum Gegenstand hat, ist daher – orientiert am erkennbaren Rechtsschutzinteresse des Klägers – dahin auszulegen, dass beantragt werde, den Aufteilungsbescheid vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2015 aufzuheben. |
|
| | Die so verstandene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Aufteilungsbescheid vom 20. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat es zu Recht abgelehnt, aufgrund der vom Kläger am 11. Februar 2014 erklärten Rücknahme seines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld den Aufteilungsbescheid aufzuheben. |
|
| | 1. Die streitentscheidende Frage, ob ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld i.S.d. § 268 AO bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids vom Steuerpflichtigen wieder zurückgenommen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Während das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16. September 2009 (7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6) – weil nicht entscheidungserheblich ohne nähere Ausführungen – von der Möglichkeit einer Rücknahme des Antrags ausgeht, verneint das Niedersächsische Finanzgericht eine solche mit ausführlicher Begründung (Urteil vom 5. November 2013 – 15 K 14/13, EFG 2014, 106; dem folgend Werth in Klein, AO, § 269 Rn. 1; Bayer. LfSt vom 9.1.2017, S 0520.1.1-1/9 St 42, unter 3.5). Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts an. |
|
| | a) Die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) sehen die Möglichkeit, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt, nicht vor. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann, ist abschließend in § 280 Abs. 1 AO geregelt. Es handelt sich hierbei nach allgemeiner Auffassung um eine gegenüber §§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO speziellere Vorschrift. Das bedeutet, dass ein Aufteilungsbescheid nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 AO, die vorliegend unstreitig nicht erfüllt sind, korrigiert werden kann (vgl. Brockmeyer in Klein, AO, § 280 Rn. 1; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO, Rn. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 280 AO Rn. 2). Dies schließt – wenngleich § 280 AO insoweit nur von einer Änderung des Aufteilungsbescheids spricht – die Aufhebung aufgrund einer Rücknahme des zugrunde liegenden Antrags als gleichsam weitest gehende Änderung eines Aufteilungsbescheids ebenfalls aus. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Senats bei § 280 AO nämlich um eine für den Bereich der Aufteilungsbescheide insgesamt abschließende Korrekturnorm, die als einzige Ausnahme Änderungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO), nicht jedoch die Rücknahme des Antrags auf Aufteilung vorsieht. Der Anwendungsbereich des § 280 AO ist dabei – anders als der Kläger meint – auch nicht auf bestandskräftige Aufteilungsbescheide beschränkt. |
|
| | b) Bei dem Antrag nach § 268 AO handelt es sich um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 12. Juni 1990 – VII R 69/89, BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rn. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 269 AO Rn. 5), das zwar nach überwiegender Ansicht die Gesamtschuld als solche unberührt lässt und nur zu einer Beschränkung der Vollstreckung im weiteren Sinne führt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 1990, a.a.O.; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 268 AO Rn. 5; a.A. Brockmeyer in Klein, AO § 268 Rn. 4: die ursprüngliche Gesamtschuld wird zu einer Teilschuld). Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Ehegatten durch die Aufteilung aber so zu stellen, als wären sie Teilschuldner. Die Aufteilung hat nicht nur Wirkung für die Vollstreckung, sondern verbietet jegliche Verwirklichung der Gesamtschuld über den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Betrag hinaus (BFH, Beschluss vom 17. November 2009 – VI B 118/09, BFH/NV 2010, 604; Urteil vom 12. Juni 1990, a.a.O.). Der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wirkt sich damit ebenso wie die Ausübung schuldrechtlicher Gestaltungsrechte unmittelbar rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis aus, was es rechtfertigt, wie bei diesen – der Aufrechnung (§ 226 AO) etwa – auch bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit und Unwiederholbarkeit der Gestaltungserklärung auszugehen. |
|
| | Für diese Sichtweise sprechen außerdem – worauf das Niedersächsische Finanzgericht zu Recht verweist – dasim Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit sowie der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie (zu Letzterem im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart: BFH, Urteil vom 2. Juni 2016 – IV R 39/13, BFHE 254, 118). Der vorliegende Fall unterstreicht dies nachdrücklich: Könnte der Kläger seinen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurücknehmen, würde das FA – den zweimaligen Wechsel der Veranlagungsart nach § 26 Abs. 1 EStG eingerechnet – insgesamt vier Mal allein aufgrund der Ausübung eines Gestaltungs- oder Wahlrechts veranlasst, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 bzw. den hierzu ergangenen Aufteilungsbescheid zu ändern, ohne dass dann insoweit Rechtssicherheit bestünde. Denn die Beigeladene hat wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ihrerseits einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gestellt. |
|
| | c) Der erkennende Senat stimmt dem Niedersächsischen Finanzgericht schließlich auch darin zu, dass die Regelung des § 277 AO ebenfalls gegen eine Widerruflichkeit des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld spricht. Nach dieser Vorschrift dürfen, solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Die Vollstreckung wird – und zwar für jeden der Gesamtschuldner – bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Aufteilungsantrag auf bloße Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Eine endgültige Befriedigung des Abgabengläubigers ist damit vorerst ausgeschlossen (vgl. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 277 AO Rn. 2; Brockmeyer in Klein, a.a.O., § 277 Rn. 1). |
|
| | Könnte ein Gesamtschuldner – wie im Streitfall der Kläger – einen Aufteilungsantrag zurücknehmen bzw. widerrufen, hätte er oder der andere Gesamtschuldner daher die Möglichkeit – wie hier mit dem Antrag der Beigeladenen vom 10. Februar 2017 auch geschehen –, erneut einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung zu stellen. Dadurch würde eine endgültige Befriedigung des Abgabengläubigers ein weiteres Mal vorläufig vereitelt. Werden dann noch – wie im vorliegenden Fall – einem Ehegatten nach Aufteilung der Steuerschuld die zuvor bei ihm einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nach § 276 Abs. 6 Satz 2 AO erstattet bevor die Rücknahme des Aufteilungsantrags durch den anderen Ehegatten erklärt wird, würde das FA zusätzlich mit dem Risiko belastet, die dann zu Unrecht erstatteten Steuerabzugsbeträge von ersterem wieder erlangen zu können (Schuldnerrisiko). |
|
| | Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Beitreibungsinteresse des Abgabengläubigers in dieser Weise durch die §§ 268 ff. AO beeinträchtigt werden soll. |
|
| | 2. Nach der Rechtsprechung des BFH ist in dem von einem Ehegatten betriebenen finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Aufteilungsbescheid der andere Ehegatte notwendig beizuladen, weil es sich bei dem Aufteilungsbescheid um einen einheitlichen Bescheid mit Wirkung gegenüber allen Gesamtschuldnern handelt (BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 – III B 74/02, BFH/NV 2003, 195). Mit dem Aufteilungsbescheid werde das Aufteilungsverfahren für sämtliche Beteiligten bindend abgeschlossen (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2002, a.a.O., Rn. 13). Könnte der Kläger vorliegend seinen Aufteilungsantrag zurücknehmen und hätte die Klage daher Erfolg, wäre seine vom Gericht zum Verfahren beigeladene geschiedene Ehefrau nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO an dieses Ergebnis gebunden. Dies, obwohl sie – wie bereits erwähnt – mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2017 Klageabweisung beantragen und einen eigenen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO hat stellen lassen, wozu sie abgabenrechtlich grds. auch berechtigt ist, und obwohl die bei einer Aufteilung auf sie entfallende Steuer dann 0 EUR betragen würde. Da dies im Ergebnis nicht zutreffend sein kann, spricht auch das nach der BFH-Rechtsprechung bestehende Erfordernis einer notwendigen Beiladung letztlich für die Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit eines Aufteilungsantrags nach § 268 AO. |
|
| | Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
|
| | ___________ ___________ ___________ |
|
| | 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Danach hat der unterliegende Beteiligte – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
|
| | Das Gericht sieht andererseits keinen Anlass, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese sind nach § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht es regelmäßig nur dann der Billigkeit, dem Beigeladenen Kostenerstattung zuzugestehen, wenn auch er einen Sachantrag gestellt hat und so ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (z.B. BFH, Beschluss vom 11. Februar 2014 III B 16/13, BFH/NV 2014, 673; Stapperfend in Gräber, FGO, § 139 Rn. 158 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies hat die Beigeladene zwar getan, indem sie mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 die Abweisung der Klage beantragen ließ. Allerdings hat sie durch den Umstand, dass sie mit Schreiben vom 18. Juli 2014 ursprünglich ihre Zustimmung zur Rücknahme des Aufteilungsantrags erklärt und erst im Klageverfahren einen eigenen Aufteilungsantrag gestellt hat, das vorliegende Verfahren (mit-)veranlasst, weshalb es nicht gerechtfertigt erschien, andere Verfahrensbeteiligte mit ihren außergerichtlichen Kosten zu belasten. |
|
| | 2. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob ein Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld i.S.d. § 268 AO bis zum Eintritt der Bestandkraft des Aufteilungsbescheids vom Steuerpflichtigen wieder zurückgenommen werden kann, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt. |
|