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Der Kläger wurde mit Schreiben der Freien Hochschule für Grafik-Design & Bildende Kunst e. V. vom 21. August 2002 zum WS 2002/03 für das Studium Bildende Kunst/Freie Malerei aufgenommen, jedoch wurde ihm nur der Status des „außerordentlichen Studenten“ eingeräumt. Zur Begründung führte die Hochschule aus, die Aufnahme erfolge, da die notwendigen Bildungsvoraussetzungen nicht vorlägen, unter dem besonderen Aspekt der außerordentlichen künstlerischen Begabung.
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Der Kläger beantragte am 3. September 2002 Ausbildungsförderung für den Besuch der Freien Hochschule für Grafik-Design & Bildende Kunst e. V. in Freiburg.
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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger erfülle eine der Zugangsvoraussetzungen für den Besuch der o. g. Hochschule nicht.
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Am 17. Januar 2003 erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen seien gegeben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen für das Studium seien nicht erfüllt. Zwar dürfe ein Förderungsantrag nicht wegen Nichterfüllens der Zugangsvoraussetzungen abgelehnt werden, wenn ein Auszubildender, der die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfülle, von der Ausbildungsstätte dennoch aufgenommen werde; Voraussetzung sei jedoch, dass die Ausbildungsstätte den Auszubildenden als ordentlichen Schüler aufnähme. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
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Am 15. Mai 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, es sei eine schizophrene Situation: Einerseits sei er an der Hochschule aufgenommen worden, andererseits werde er nicht als ordentlicher Student genommen, habe aber die gleiche Prüfung und den gleichen Abschluss wie andere Studenten, bekomme aber kein BAföG.
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Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt),
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den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium an der freien Hochschule „Freie Hochschule für Grafik-Design & Bildende Kunst e. V.“ erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Zur Begründung führt die Beklagte aus, zwar handle es sich bei der freien Hochschule für Grafik-Design um eine vom Regierungspräsidium Stuttgart als gleichwertig anerkannte Einrichtung. Der Kläger habe jedoch dort nur den Status eines „außerordentlichen“ Studenten. Damit fehle es an der tatbestandlichen Voraussetzung des „Besuchs einer nichtstaatlichen Hochschule“ i.S.d. § 2 Abs. 2 BAföG.
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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Auf sie und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend verwiesen.
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