| | |
| |
Der klagende Verband will mit der Stufenklage einen wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfungsanspruch vorbereiten und nach dessen künftiger Bezifferung durchsetzen.
|
|
| |
Anlässlich der Internet-Werbung für eine „Komfort-Matratze Ortho-med“ mit dem Qualitätsurteil GUT der Stiftung Warentest nach Prüfung von 23 Matratzen, abgedruckt in
test
1/1998 (K 4), mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 03.01.2005 (K 3) ab. Dagegen hielt Letztere im Anwaltschreiben vom 19.01.2005 die früheren Prüfergebnisse nach wie vor für zutreffend und somit ihre Werbung, die sie fortsetzte, für nicht irreführend. Auch eine weitere Abmahnung vom 24.03.2005 (K 4) blieb ergebnislos. Einen Werbeprospekt, dessen Angebote ab 14.04.2005 galten, nahm der Kläger schließlich zum Anlass, eine am 19.04.2005 beim Landgericht Heilbronn eingegangene und am 26.04.2005 zugestellte Unterlassungsklage zu erheben.
|
|
| |
Mit Urteil vom 08.10.2004 (23 O 59/05 KfH) wurde die Beklagte verurteilt,
|
|
| |
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Letztverbrauchern für eine Matratze mit dem Qualitätsurteil GUT der Stiftung Warentest aus dem Heft 1/1998 wie nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu
|
|
|
|
| |
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass der vom Kläger seit der Internet-Werbung der Beklagten ab Ende 2004 und im Anschluss an die ab 14.04.2005 gültige Prospektwerbung mit Abmahnungen und dann Klageweise verfolgte Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG bestehe.
|
|
| |
Das Urteil, auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, erwuchs in Rechtskraft, weil die damit beschwerte Beklagte - ausnahmsweise - keine Berufung einlegte.
|
|
| |
Der Kläger trägt vor, der dort festgestellte Wettbewerbsverstoß, dass nämlich „der Eindruck erweckt (worden sei), es bestehe weder Anlass noch die Möglichkeit, sich weitere Informationen (über die beworbene Matratze) etwa in neueren Testheften zu verschaffen“, sei seitens der Beklagten vorsätzlich begangen worden, d. h. in Kenntnis und im Bewusstsein der Unlauterkeit, welche zumindest hätte erkannt werden müssen. Angesichts der zu unterstellenden Marktbeobachtung durch ihre Mitarbeiter sei anzunehmen, dass die Beklagte die aus dem Jahr 1998 stammende Beurteilung in Kenntnis neuerer Testergebnisse verwendet habe. Diese irreführende Werbung habe sie insbesondere nach den Abmahnungen vom 03.01. und 24.03.2005 (K 3 bzw. 4)fortgesetzt, was zeige, dass sie spätestens ab dann eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zumindest billigend in Kauf genommen habe.
|
|
| |
Dadurch habe die Beklagte einen Gewinn zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern erzielt.
|
|
| |
Zwecks dessen Bezifferung und Durchsetzung des Anspruchs auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahlung an den Bundeshaushalt müssten die notwendigen Auskünfte nach Treu und Glauben erteilt werden.
|
|
| |
Der Kläger beantragt, für Recht zu erkennen:
|
|
| |
Die Beklagte wird verurteilt,
|
|
| |
1. dem Kläger Auskunft über folgende Punkte zu erteilen:
|
|
| |
1.1 Umfang der unlauteren Werbung/Handlung
|
|
| |
a) Anzahl der zwei Wochen vor dem 14.04.2005 (31.03. - 13.04.2005) und vor dem 27.06.2005 (13.06. - 26.06.2005) erfolgten Vertragsabschlüsse über die streitgegenständliche Matratze "Ortho-med",
|
|
| |
b) Anzahl der zwei Wochen ab dem 14.04.2005 (14.04. - 28.04.2005) und ab dem 27.06.2005 (27.06. - 11.07.2005) erfolgten Vertragsabschlüsse über die streitgegenständliche Matratze "Ortho-med";
|
|
| |
1.2 die variablen Betriebskosten für einen Zeitraum von zwei Wochen (Material-, Werbe-, Lohnkosten usw.), soweit sie nicht auch ohne die Zuwiderhandlung angefallen wären - Gemeinkosten;
|
|
| |
1.3 Leistungen, die aufgrund der Zuwiderhandlung an Dritte oder den Staat geleistet wurden;
|
|
| |
2. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern;
|
|
| |
3. an das Bundesverwaltungsamt, Referat II B 5, in 50725 Köln, den Gewinn in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 22.11.2005) zu zahlen.
|
|
| |
Die Beklagte stellt den Antrag,
|
|
|
|
| |
Die Beklagte bestreitet einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß. Sie habe die Werbung mit dem Qualitätsurteil der Stiftung Warentest aus dem Jahr 1998 für zulässig und lauter gehalten. Insbesondere habe sie sich anstelle eigener Marktbeobachtung auf die Produktauskünfte ihres Lieferanten verlassen dürfen. Selbst nach der Abmahnung vom 03.01.2005 (K 3) habe kein Anlass bestanden, die Wettbewerbswidrigkeit der fortgesetzten Matratzen-Werbung auch nur billigend in Kauf zu nehmen; vielmehr habe der Umstand, dass der Kläger daraufhin bis zur weiteren Abmahnung vom 24.03.2005 (K 4) nichts unternommen habe, den Eindruck erweckt, er sei sich selbst der Sache nicht mehr sicher.
|
|
| |
Trotz der andauernden Überzeugung von der Richtigkeit der eigenen Position sei die Verurteilung im Unterlassungsprozess lediglich Interesse einer zügigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens hingenommen worden
|
|
| |
Die Beklagte bestreitet auch eine Gewinnerzielung zulasten ihrer Abnehmer durch den festgestellten Wettbewerbsverstoß.
|
|
| |
Wegen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die zitierten Anlagen Bezug genommen.
|
|