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| | Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Sie macht als Schaden ihre Rechtsverteidigungskosten geltend, die sie aus einem Streitwert in Höhe von 200.000,00 EUR mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einer 1,5-fachen Einigungsgebühr (Anlage K 7) berechnet. |
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| | Die Klägerin ist Herstellerin von mikrochirurgischen Instrumenten. Die Beklagte ist Inhaberin eines Gebrauchsmusters und wandte sich an die Klägerin mit Schreiben ihrer Patentanwälte vom 23.11.2005 (Anlage K 2). Dieses Schreiben lautete wie folgt: |
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| „wegen Gebrauchsmusterverletzung. Sehr geehrter Herr A., wir beraten und vertreten die F. AG und die F.I. GmbH ..., auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. |
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| | Namens und im Auftrag unserer Mandantin wenden wir uns in folgender Angelegenheit an Sie. |
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| | Unsere Mandantin, die F. AG ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters .... Zu Ihrer Information fügen wir eine Kopie der Gebrauchsmusterschrift bei. Weiter fügen wir einen Auszug aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister des deutschen Patent- und Markenamtes vom 18.11.2005 bei, aus welchem Sie ersehen können, dass dieses Gebrauchsmuster in Kraft ist und dass die F. AG Inhaberin dieses Gebrauchsmusters ist. |
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| | Das Gebrauchsmuster ... schützt chirurgische Instrumente, die mit aufgedampften Metall-Nitrid beschichtet sind. Insbesondere schützt dieses Gebrauchsmuster gemäß seinem Schutzanspruch 3 solche Instrumente, bei denen die aufgedampfte Beschichtung Titan- und/oder Chrom- und Aluminium-Nitrid aufweist. |
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| | Unsere Mandantin stellte fest, dass Sie auf der MEDICA 2005 in Düsseldorf Mikroinstrumente, insbesondere Mikroscheren, -pinzetten und -nadelhalter ausgestellt und als Neuheit angepriesen hatten, die nicht nur mit den entsprechenden Mikroinstrumenten unserer Mandantin übereinstimmen, sondern die insbesondere auch die durch das oben genannte Gebrauchsmuster für unsere Mandantin geschützte Beschichtung aufweisen. |
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| | Da Sie mit diesen Mikroinstrumenten in das Schutzrecht unserer Mandantin eingreifen, haben wir Sie aufzufordern, uns bis spätestens zum 15. Dezember 2005 |
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| | mitzuteilen, aus welchen Gründen Sie sich für berechtigt halten, das Schutzrecht unserer Mandantin nicht beachten zu müssen.“ |
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| | Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die angegriffenen mikrochirurgischen Instrumente von den Merkmalen des Gebrauchsmusters der Beklagten Gebrauch machen. Zwischen den Parteien ist der Rechtsbestand des Gebrauchsmuster im Streit. Auf die weiteren Anwaltsschreiben in Anlagen K 5 bis K 9 wird verwiesen. Zur Streitbeilegung räumte die Beklagte der Klägerin eine Freilizenz ein. |
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| | Die Klägerin trägt vor, das Gebrauchsmuster sei löschungsreif und die Verwarnung mit Schreiben vom 23.11.2005 daher unberechtigt. Sie meint, bei dem Schreiben vom 23.11.2005 handele es sich um eine Verwarnung und nicht um ein bloßes Berechtigungsschreiben. Dies zeige sich bereits in dem Betreff „wegen Gebrauchsmusterverletzung“. Das Schreiben stelle keine Aufforderung zu einem vorbereitenden Meinungsaustausch über die Schutzrechtslage dar, sondern sei eine Inanspruchnahme wegen einer vermeintlichen Rechtsverletzung. |
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| | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.105,00 EUR nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2006 sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 239,75 EUR zu zahlen. |
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| | Die Beklagte meint, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb zu, da das Schreiben vom 23.11.2005 keine Verwarnung, sondern eine bloße Berechtigungsanfrage darstelle. |
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| | Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2007. |
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