| |
|
| |
Das Gericht entscheidet, entsprechend seiner Ankündigung vom 04.08.2006, gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid., da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
|
|
| |
Die Klage ist zulässig. Dass der zur Klageerhebung am 21.03.2006 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 19.03.2006 nicht unterschrieben war, ist unschädlich, denn der Kläger hat den Inhalt dieses Schriftsatzes durch ein von ihm unterschriebenes Fax vom 22.03.2006 bestätigt und seine Unterschrift dadurch - fristgerecht - gewissermaßen „nachgereicht“.
|
|
| |
Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 22.02.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
|
|
| |
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 8 Privatschulgesetz (PSchG). Nach dieser Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Gewährleistung einer wirksamen Schulaufsicht, wie sie dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen obliegt. Als Vorschrift, die letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV) sowie für das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) dient, unterliegt § 8 PSchG auch im Hinblick auf die dem Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG und den Schulleitern, Lehrern und Erziehern an Privatschulen durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Rechtspositionen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 -; Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, DVBl 1989, 1265 ff.). Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des § 8 PSchG, dass für eine Untersagung Tatsachen vorliegen müssen, die den Schulleiter, Lehrer oder Erzieher für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen, bedeutet nur, dass nicht mit absoluter Gewissheit eine - tatsächliche - Ungeeignetheit festgestellt werden muss, vielmehr soll damit der Prognosecharakter des (Nicht-)Eignungsurteils verdeutlicht werden, ohne dass jedoch der Schulaufsichtsbehörde insoweit ein - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer - Beurteilungsspielraum eingeräumt werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, a.a.O.; VG Dresden, Urteil vom 22.09.2003 - 5 K 16/00 -, zit. nach juris). Die Feststellung der Ungeeignetheit setzt die prognostische Beurteilung voraus, ob der Kläger die hinreichende Eignung für eine weitere - künftige - Ausübung seiner Funktion als Lehrer besitzt.
|
|
| |
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt sich bereits daraus, dass dem Kläger zur beabsichtigten Entscheidung nach § 8 PSchG kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für diese Entscheidung. Der einmalige Unterrichtsbesuch reicht - jedenfalls unter den gegebenen konkreten Bedingungen - hierfür nicht aus. Auf die Frage, ob es sich bei der Entscheidung um eine „normale“ Ermessensentscheidung handelt oder ob ein Fall des sogenannten „intendierten Ermessens“ vorliegt, kommt es daher nicht an.
|
|
| |
Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist einem Betroffenen, in dessen Rechte durch einen belastenden Verwaltungsakt eingegriffen werden soll, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Anhörung muss unterbleiben, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht (§ 28 Abs. 3 LVwVfG), von ihr kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG). Die einzige sich aus den Akten ergebende und daher entscheidende Tatsache, auf die sich die Verfügung vom 22.02.2006 stützt und beruft, ist der Unterrichtsbesuch beim Kläger am 20.01.2006 und der darüber gefertigte Bericht. Zu diesem Bericht vom 24.01.2006 wurde der Kläger nach Aktenlage vor Erlass der Verfügung vom 22.02.2006 nicht gehört. Es ist nicht zu erkennen, dass ihm dessen Existenz überhaupt bekannt war. Das sich an den Unterricht des Klägers anschließende Gespräch des Fachberaters mit ihm stellt kein rechtliches Gehör dar, sondern ist selbst Teil des Unterrichtsbesuchs und wurde als solches auch, entsprechend der Vorgabe des Regierungspräsidiums Stuttgart an den Fachberater vom 10.01.2006, im Bericht dokumentiert. Auf das somit fehlende rechtliche Gehör konnte nicht aus einem der genannten Gründe verzichtet werden (die weiteren in § 28 Abs. 2 LVwVfG genannten Fälle, in denen von einer Anhörung abgesehen werden kann, liegen ersichtlich nicht vor). Ein zwingendes öffentliches Interesse stand nicht entgegen. Selbst wenn der Unterricht des Klägers aus übergeordneten Interessen einschließlich des vom Beklagten genannten Rechts der Schüler auf Bildung (Art. 11 Abs. 1 LV) sofort hätte beendet werden müssen, würde es sich dabei kaum um ein „zwingendes öffentliches Interesse“ im Sinne des § 28 Abs. 3 LVwVfG handeln, denn dieses Interesse ist mit den als zwingend anerkannten Interessen (Lebensgefahr bei Menschen, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik, erheblicher Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes, vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 28 Rdnr. 76) nicht vergleichbar. Eine solche Eilbedürftigkeit bestand aber nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zwischen Abfassung des Berichts (24.01.2006) und Ergehen der angefochtenen Verfügung (22.02.2006) knapp ein Monat liegt. Somit kann auch „Gefahr im Verzug“ im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG, die eine sofortige Entscheidung hätte notwendig erscheinen lassen, ausgeschlossen werden. Daher hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden müssen, vor Erlass der Entscheidung vom 22.02.2006 zum Bericht des Fachberaters vom 24.01.2006 Stellung zu nehmen. Dies ist nicht geschehen.
|
|
| |
Dieser Mangel ist nicht so schwerwiegend und insbesondere so offenkundig, dass er nach § 44 Abs. 1 LVwVfG zur Nichtigkeit der Verfügung vom 22.02.2006 führt (Kopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O. § 44 Rdnr. 7, 12, § 28 Rdnr. 78). Die fehlende Anhörung kann daher nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 LVwVfG im Grundsatz bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Mangel dadurch geheilt werden. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz vor, obgleich die Anhörung eines Beteiligten ihren Zweck nur dann voll erfüllen kann, wenn sie vor Erlass des - belastenden - Verwaltungsakts erfolgt. Gleichwohl lässt das Gesetz die Nachholung zu, um Rechtsbehelfe, die lediglich auf eine Verletzung des Rechts auf Gehör gestützt sind, nach Möglichkeit einzuschränken (Kopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O. § 45 Rdnr. 23; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 45 Rdnr. 73: prinzipiell zweifelhaft; noch weitergehend, nämlich Heilung nach Klageerhebung ausgeschlossen: Hubert Mayer, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2004, § 45 Rdnr. 45). Allerdings muss, damit dieser Fehler geheilt werden kann, die Anhörung formell ordnungsgemäß erfolgen, und sie muss ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erfüllen können. Voraussetzung hierfür ist etwa, dass die Ergebnisse der Anhörung von der zur Entscheidung in der Sache berufenen Behörde nicht nur zur Kenntnis, sondern auch zum Anlass genommen werden, die Entscheidung selbst kritisch zu überdenken. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen daher keine Nachholung der Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG dar (Kopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O. § 45 Rdnrn 26 und 42 m. Nachw.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG a.a.O., § 45 Rdnr. 74). Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren - wie vorliegend - nicht stattfindet (Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O. § 45 Rdnr. 44). Eine Heilung ist daher bislang nicht eingetreten. Dieser Fehler ist beachtlich, denn unabhängig davon, ob es sich bei der vom Beklagten getroffenen Entscheidung um einen Fall des sogenannten „intendierten Ermessens“ handelt oder nicht, ist es jedenfalls nicht im Sinne des § 46 LVwVfG offensichtlich, dass die Verletzung des Gehörs des Klägers die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG a.a.O., § 45 Rdnr. 90).
|
|
| |
Unabhängig davon folgt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung daraus, dass die Entscheidung des Beklagten auf einer unsicheren und damit unzureichenden Tatsachengrundlage beruht. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich der Beklagte auf die Grundsätze des sogenannten „intendierten Ermessens“ berufen kann. In jedem Fall kann seine Entscheidung nur dann rechtmäßig sein, wenn sie auf der Grundlage gesicherter Tatsachen ergeht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 114 Rdnr. 12). Nur bei einer gesicherten und eindeutigen Basis - wenn feststeht, dass „Tatsachen vorliegen, die“ den Kläger „für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule ungeeignet erscheinen lassen“ - ist Raum für eine Diskussion, ob auf deren Grundlage die Rechtsfolge des § 8 PSchG in jedem Fall einer besonderen Ermessensentscheidung bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, DVBl 1989, 1265 ff.; Urteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 -), oder ob diese im Sinne eines „intendierten Ermessens“ für den Regelfall vorgegeben ist. Ein Vergleich des Berichts des Fachberaters vom 24.01.2006 mit den dazu erfolgten Ausführungen des Klägers ergibt jedoch, dass die in diesem Bericht enthaltenen Tatsachen zu Teilen ungewiss und daher nicht geeignet sind, die angefochtene Entscheidung zu tragen. Es ist bereits nicht hinreichend erkennbar, dass dem Fachberater die besonderen Umstände, unter denen der Kläger den von ihm besuchten Unterricht zu gestalten hatte, bewusst waren. Dies gilt zum einen für die geringe Anzahl der Schüler. Unabhängig davon, ob die Zahl von lediglich zwei Schülern auf eine Verlegung der Unterrichtsstunden durch den Kläger selbst oder auf einen allgemeine laxe Behandlung der Schulbesuchspflicht durch die Schüler zurückzuführen ist, erscheint es fraglich, ob das Unterrichten von lediglich zwei Schülern ein zutreffendes Bild von den Fähigkeiten und der Eignung des Klägers zu vermitteln vermag und daher geeignet ist, die Bewertung durch den Fachberater zu tragen. Dazu kommt, dass gerade diese beiden Schüler nach dem unwiderlegten Vortrag des Klägers die vom Fachberater erwarteten theoretischen wie praktischen Kenntnisse des Feilens wegen Abwesenheit in vorangegangenen Unterrichtsstunden nicht besaßen. Im Bericht des Fachberaters haben diese Besonderheiten keinen erkennbaren Niederschlag gefunden. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, dass dem die Randbedingungen der Unterrichtsstunde monierenden Fachberater (Verschmutzung der Anreißplatten, defekte Steckdosen) die besondere Situation des dem Kläger zur Verfügung stehenden Unterrichtsraums (schadhafte Brandschutzdecke, Sicherung des - unterbrochenen - Stromkreises durch einen den Schülern unzugänglichen Schlüssel) bewusst war. Ungewiss ist weiter, inwieweit eine Abstimmung des Unterrichts des Klägers mit dem Theoriebereich im konkreten Fall geboten war und erfolgte. Die vom Kläger dargestellten besondere Probleme bei Strukturierung des Unterrichts und Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Schüler wegen massiver Abwesenheitszeiten sind vom Fachberater nicht erkennbar berücksichtigt worden. Da die entsprechenden - nachträglichen - Erläuterungen des Klägers im angefochtenen Bescheid keinen Niederschlag finden konnten, ist auch insoweit die Tatsachengrundlage nicht hinreichend eindeutig. Es kann nicht als feststehend angenommen werden, dass der Bericht des Fachberaters bei Kenntnis dieser Umstände bzw. der späteren Ausführungen des Klägers zu einem identischen Ergebnis gekommen wäre.
|
|
| |
Diese Ungewissheiten hinsichtlich der Tatsachengrundlage können im gerichtlichen Verfahren - anders als bloße klarstellende Ermessenserwägungen - nicht mehr ergänzt werden, denn auch bei Ermessensentscheidungen bemisst sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts nach dem materiellen Recht (vgl. dazu Kopp/Schenke a.a.O. § 113 Rdnrn 69-73). Jedenfalls soweit es die in § 8 PSchG genannte Tatsachengrundlage betrifft, kommt es somit auf den Zeitpunkt der - letzten - Behördenentscheidung an. Die materiellrechtlich (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 LVwVfG) wie prozessual (§ 114 Satz 2 VwGO) eröffnete Möglichkeit, Ermessensentscheidungen auch noch im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich ihrer Begründung zu ergänzen, erfasst die Tatsachen, die Grundlage der Ermessenserwägungen auf der Rechtsfolgenseite sind, ersichtlich nicht. Daher ist die - sich allein auf den Bericht des Fachberaters vom 24.01.2006 stützende - Entscheidung des Beklagten in einer im gerichtlichen Verfahren nicht mehr korrigierbaren Weise rechtswidrig und somit aufzuheben.
|
|
| |
Offenbleiben kann daher, ob das Vorgehen des Beklagten zur Überprüfung der Eignung des Klägers, nämlich die Vorgabe eines bestimmten Zeitraums, in dem ein - einmaliger - Unterrichtsbesuch stattfinden werde, der Regelung in § 6 Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz, auf die sich der Beklagte bezieht, entspricht. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil die genannte Norm vorsieht, dass „der Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG ... auch im Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule
innerhalb einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden
“ kann. Hieraus folgt allein, dass der Beklagte eine Frist zu bestimmen berechtigt ist, innerhalb derer der Betroffene seine pädagogische Eignung nachzuweisen berechtigt ist. Dass er zur Erbringung dieses Nachweises auf einen einmaligen Unterrichtsbesuch beschränkt wäre, ergibt sich daraus nicht.
|
|
|
|