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Der Kläger ist Realschullehrer (Besoldungsgruppe A 13) an der ...-Realschule in Karlsruhe-.... Für das Schuljahr 2007/2008 wurde er an die ...-Realschule in Karlsruhe-... abgeordnet.
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Mit Schreiben vom 14.01.2007 beantragte der Kläger beim baden-württembergischen Ministerium für Kultur, Jugend und Sport, ihm an der ...-Realschule in Karlsruhe-... einen individuellen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Antrag wurde damit begründet, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht länger steuerlich absetzbar sei. Das Ministerium leitete den Antrag an das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Schule und Bildung - weiter. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.04.2007 ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage gegeben sei.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2007 zurück.
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Der Kläger hat am 18.06.2007 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folge eine Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten ein geeignetes Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen. Es handele sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Lehrern und anderen Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werde. Der Beklagte profitiere als Steuerfiskus vom Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers, weshalb er als Dienstherr eine entsprechende Kompensation zu gewähren habe.
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„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2007 zu verurteilen, dem Kläger an der ...-Realschule in Karlsruhe-..., während der Dauer seiner Abordnung an der ...-Realschule in Karlsruhe-..., ein den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen, das mit einem abschließbaren Schreibtisch mit entsprechender Ablagefläche, einer Schreibtischlampe, einem Schreibtischstuhl, einem PC mit Drucker und Scanner, einem ISDN- bzw. LAN-Anschluss als Internetzugang, einer Regalfläche von mindestens 12 Metern Länge und einem großen abschließbaren Schrank ausgestattet ist, und dem Kläger sämtliche Büromaterialien kostenlos zur Verfügung zu stellen“.
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Der Beklagte ist der Ansicht, der Wegfall der Möglichkeit, das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend zu machen, begründe kein Recht auf Einrichtung des begehrten Arbeitszimmers. Rechtsgrundlage könne insbesondere nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein. Bei Lehrern bestehe regelmäßig kein Anspruch auf Einrichtung eines Arbeitszimmers. Der Lehrerberuf unterscheide sich wesentlich von den meisten anderen Beamtentätigkeiten. Die Arbeitszeit sei nur zum Teil durch Anwesenheitspflicht in der Schule gebunden und stehe im Übrigen zur Disposition des Lehrers. Die im Schulgebäude bestehenden Arbeitsmöglichkeiten reichten regelmäßig aus, um den Lehrerberuf auszuüben.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13.09.2007 und 10.01.2008 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und den der Gerichtsakten verwiesen.
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