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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 09.03.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 14.02.2001 - ArbPlSchG a.F. - (BGBl I S. 253), der gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auf Zivildienstleistende (anerkannte Kriegsdienstverweigerer) entsprechende Anwendung findet. Danach werden einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des § 14a Abs. 1 bis 3 ArbPlSchG a.F. nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Denn die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung stellt keine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F. dar.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11.06.1993 - 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309, und vom 30.05.1997 - 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1) zählen auch Lebensversicherungen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bzw. des Zivildienstleistenden dienen. Hiervon sei dann auszugehen, wenn sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.01.2005 - 2 UE 1691/04 -, NVwZ-RR 2006, 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.1998 - 2 L 2978/96 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris, unter Aufgabe seiner abweichenden Auffassung im Beschluss vom 06.02.1995 – 25 A 997/93 -, Juris). Nach dieser Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, kommt es für die Abgrenzung zwischen einer der Altersversorgung dienenden und einer der privaten Vermögensbildung dienenden Lebensversicherung entscheidend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an, wobei die maßgebliche Grenze die Mindestaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI ist.
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Richtig ist zwar, dass das Gesetz nicht ausdrücklich vorschreibt, dass eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung dient, wenn sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. Sowohl § 14a Abs. 4 Satz 1 als auch § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. machen jedoch mit der vorrangigen Bezugnahme auf die "gesetzliche Rentenversicherung" (§ 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) bzw. die "Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung" (§ 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer „sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz legt es daher nahe, den Begriff der „sonstigen Altersversorgung“ in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Für die Anknüpfung an die einheitliche rentenrechtliche Mindestaltersgrenze, die mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht ist, sprechen neben dem Regelungszweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes offenkundige Erfordernisse der Praktikabilität. Die gesetzliche Erstattungsregelung soll sicherstellen, dass dem Wehrpflichtigen oder dem Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die er „im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß abzuschließen pflegt“ (BT-Drucks. 11/5058 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht. Dieses Motiv und die schutzwürdigen Belange einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen die pauschalierende, am Leitbild des gesetzlichen Mindestrentenalters ausgerichtete Sichtweise, die auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung einer Altersrente abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Dabei sind die Vorschriften des SGB VI in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I S. 754 - SGB IV a.F. -) maßgebend, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob sich die maßgebliche Altersgrenze durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554) geändert hat.
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Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts genügt es nicht, dass die Lebensversicherung in dem Monat fällig wird, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet. Die in §§ 37 Satz 2, 40 Nr. 1 SGB VI a.F. geregelte gesetzliche Mindestaltersgrenze ist erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich gemäß § 26 Abs. 1 SGB X nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Danach wird ein Lebensjahr jeweils mit Ablauf des dem Geburtstag vorhergehenden Tages vollendet (vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 2007, Vorbemerkungen zu §§ 35-42 SGB VI RdNr. 3). Da erst mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die entsprechende Altersrente entsteht, dient folglich auch eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung, wenn sie nach diesem Zeitpunkt fällig wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 1997 (a.a.O.) ausdrücklich ausgesprochen und damit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht offen gelassen, ob es auf den genauen Tag der Vollendung des 60. Lebensjahrs oder auf den Monat ankommt, in den dieser Tag fällt. Eine - wenn auch nur wenige Tage - vor diesem Zeitpunkt fällig werdende Lebensversicherung fällt damit aufgrund der gebotenen pauschalierenden Sichtweise nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.
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Aus § 99 Abs. 1 SGB VI lässt sich ein abweichendes Ergebnis nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift werden Altersrenten von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass nur die Frage geregelt wird, ab welchem Zeitpunkt die Altersrente zu zahlen ist, nicht aber die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, wann eine Altersrente entsteht. Der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ist im Übrigen auch deswegen kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die hier vorzunehmende Abgrenzung, da er zusätzlich von einem Antrag des Versicherten abhängig ist. Sind danach die in § 99 Abs. 1 SGB VI geregelten Auszahlungsmodalitäten für die Abgrenzung nicht maßgebend, wie auch das Verwaltungsgericht zunächst richtig erkannt hat, kann aus dieser Vorschrift nicht geschlossen werden, es komme stets nur auf den Monat an, in dem das 60. Lebensjahr vollendet werde, während der Tag der Vollendung selbst unbeachtlich sei. Denn der Umstand, dass das SGB VI im Rahmen der Auszahlungsmodalitäten nur die monatliche, nicht aber die tageweise Auszahlung von Renten kennt, ist für die Entstehung des Anspruchs auf Altersrente, die sich nach den §§ 33, 35 ff. SGB VI a.F. richtet, ohne Belang. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, es sei beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen weitgehend üblich, den Fälligkeitszeitpunkt auf den ersten des Monats zu legen, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollende. Denn auch wenn eine solche Verfahrensweise üblich sein sollte, so war er doch in keiner Weise gehindert, die Fälligkeit auf einen Zeitpunkt nach seinem 60. Lebensjahr festzulegen. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass bei privaten Lebensversicherungen jeder Tag eines Monats als Fälligkeitszeitpunkt ausgehandelt werden könne.
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Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf jeweils 615,20 EUR festgesetzt. Denn dies ist der Betrag, dessen Gewährung der Kläger mit seiner Klage erstrebt (61,52 EUR x 10 Monate Zivildienst).
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