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| | Streitig ist, ob Aushilfslohnzahlungen der X-GmbH an verschiedene Arbeitnehmer vom Kläger dem Steuerabzug zu unterwerfen sind. |
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| | Der Kläger ist ein Landkreis und als solcher an der „...gesellschaft mbH“ (X-GmbH) zu 40 % beteilt; die anderen Anteilseigner sind 29 Städte und Gemeinden des Landkreises. Die X-GmbH wurde 1993 aus Anlass des Inkrafttretens der Verpackungsverordnung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 210.000 DM gegründet, um als Vertragspartner mit „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland AG“ (DSD) gegen Entgelt bestimmte Mengen verschiedener Verkaufsverpackungen und anderer Wertstoffe zu sammeln und zur Abholung bereit zu stellen. Nach dem Gesellschaftsvertrag erfordern Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen, wobei je 500 DM eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren. Der Kläger verfügt daher über 168 von 420 möglichen Stimmen. |
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| | Zum 1. April 1993 sowie zum 30. Dezember 1997 schloss der Kläger mit der X-GmbH jeweils einen Vertrag über die Erstattung von Personalkosten. Darin vereinbarten die Vertragspartner Folgendes: |
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| ... Um unnötig hohe Verwaltungs- und Personalkosten zu vermeiden leiht sich die X-GmbH geeignetes Personal des Landkreises zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus, sofern sie sich nicht eigenes Personal einstellt. |
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| II. Personalkostenerstattungsvertrag |
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| (1) Der Landkreis X stellt die in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten der X-GmbH zur Verfügung. |
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| (2) Grundlage für diesen Kostenersatz sind die von den betroffenen Personen ermittelte Zeitwerte. Grundlage für die Zeitwerte waren die Daten einer durchschnittlicher Monatsarbeitsbelastung durch die X-GmbH. |
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| (3) Die ermittelten Zeitwerte gelten weiter, bis sich die Vertragsparteien aufgrund geänderter Arbeitsbelastungen auf neue Zeitwerte verständigen. |
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| (1) Als Kostenersatz werden die in der jeweils gültigen Fassung festgesetzten Stundenwerte der VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums (Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung) für die jeweilige Laufbahngruppe angesetzt. Dieser Ersatz versteht sich als Nettoentgelte zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. |
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| (2) Die Abrechnung der Kostenersätze erfolgt quartalsweise, mit einer Fälligkeit von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vertrag vom Dezember 1997 (Bl. 15 ff. der FG-Akten) Bezug genommen. |
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| | Unter Bezug auf diesen Vertrag teilte der Kläger der X-GmbH mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 mit, dass sich bei den Beschäftigten, die für die X-GmbH tätig sind, Veränderungen ergeben haben, weshalb eine „ab dem 01.01.1999 gültige Anlage 1 zum Personalkostenerstattungsvertrag“, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 13 f. der FG-Akten), übersandt werde. |
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| | Die Arbeit der Bediensteten des Klägers für die X-GmbH wurde entsprechend der Vereinbarung mit einem Zeitwert pauschal abgerechnet. Der Landkreis stellte die Kosten der Arbeitnehmerüberlassung der X-GmbH in Rechnung. |
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| | Nachdem der vereinbarte Zeitwert der tariflichen Arbeitszeit der ausgeliehenen Arbeitnehmer zur Erledigung der anfallenden Arbeit bei der X-GmbH nicht mehr ausgereicht hatte und weitere Zeitkontingente offiziell durch das Landratsamt nicht vergeben wurden, schloss die X-GmbH mit einigen dieser ausgeliehenen Arbeitnehmer (u. a. namentlich mit Herrn A.B., Herrn C., Herrn D.F., Herrn G.H., Herrn J. und Frau K.L.) Arbeitsverträge über Aushilfslohntätigkeiten ab. Auch auf diese Arbeitsverträge wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 19 ff. der Prüferhandakten). Die im Rahmen dieser Aushilfsarbeitsverträge geleistete Arbeit wurde nahezu ausschließlich freitags in den Abendstunden und an Samstagen und Sonntagen geleistet und vom Kläger als Nebentätigkeit zeitlich befristet genehmigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung des Betriebsprüfers in der Prüferhandakte (Bl. 5 f.) verwiesen. Die an diese Arbeitnehmer vergüteten Aushilfslohnzahlungen wurden der pauschalen Lohnversteuerung nach § 40a Abs. 2 a. F. Einkommensteuergesetz (EStG) unterworfen. |
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| | Die von den Arbeitnehmern im Rahmen der Arbeitsüberlassung geleisteten Arbeiten wurden ebenso wie die Arbeiten im Rahmen der Aushilfsarbeitsverhältnisse ganz überwiegend in den Räumen des Klägers (Landratsamt) ausgeübt. |
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| | Am 17. Dezember 2002 fand bei der X-GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2001 statt. Anlässlich dieser Prüfung wurde der Sachverhalt ermittelt und für den Zeitraum 1999 bis 2001 eine Nachversteuerung im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung beim Kläger vereinbart. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 21. März 2003 (Bl. 14 ff. der Lohnsteuerakten) ergänzend Bezug genommen. |
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| | Aufgrund Prüfungsanordnung vom 18. Dezember 2002 führte des beklagte Finanzamt (Beklagter – FA –) am 22. Januar 2003 beim Kläger ebenfalls eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Hierbei stellte das FA fest, dass im Zeitraum 1999 bis 2002 von der X-GmbH folgende Zahlungen an folgende Arbeitnehmer ausbezahlt wurden, die jeweils auch Arbeitnehmer des Klägers sind: |
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| | Zur Begründung führt der Prüfer im Prüfungsbericht aus, es handele sich hier um einen Fall der Arbeitnehmerüberlassung, bei dem der Verleiher weiterhin Arbeitgeber bleibe. Zahlungen, die aufgrund dieser Arbeitnehmerüberlassung erfolgten, seien bei den betroffenen Arbeitnehmern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Zahlungen vom Verleiher oder vom Entleiher erfolgten. Es handele sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, für das der Kläger als Verleiher den Lohnsteuerabzug vornehmen müsse. Zusätzliche Direktzahlungen der X-GmbH an die Arbeitnehmer seien vom Kläger als Sachbezüge zu versteuern. |
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| | Aufgrund dieser Feststellungen rechnete das FA die pauschal versteuerten Arbeitslöhne den vom Kläger bezahlten Arbeitslöhnen der einzelnen Beschäftigten hinzu und forderte beim Kläger die darauf entfallende Lohnsteuer samt Annexsteuern in Höhe von insgesamt 13.751,12 EUR nach. |
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| | Gegen diesen Teil des Lohnsteuernachforderungsbescheids, der die Zusatzentgelte durch die X-GmbH betrifft, legte der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2003, das am 15. April 2003 beim FA einging, Einspruch ein mit der Begründung, die Mehrarbeit bei der X-GmbH werde nicht im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung des Klägers, sondern im Rahmen eines separaten Dienstverhältnisses erbracht. In Fällen der Arbeitnehmerüberlassung sei derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung unmittelbar auszahle und dies sei im vorliegenden Fall eindeutig die X-GmbH. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb der X-GmbH Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen erforderten, sei der Kläger mit einer Beteiligung von 40 % kein dominierender Gesellschafter. Das Weisungsrecht des Klägers als Arbeitgeber beschränke sich auf die in den Dienstverträgen vereinbarte Arbeitszeit und umfasse nicht eine darüber hinausgehende Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers. Es sei grundsätzlich jedem Arbeitnehmer freigestellt gewesen, ein zusätzliches Arbeitsverhältnis bei der X-GmbH einzugehen. Ansonsten hätte die X-GmbH zur Bewältigung des zusätzlichen Arbeitsaufkommens andere Arbeitskräfte einstellen müssen. Aus der Ausübung der Tätigkeit unter denselben organisatorischen Bedingungen könne keine Einheitlichkeit abgeleitet werden. |
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| | Dieser Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005, auf die wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. |
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| | Mit seiner am 28. Oktober 2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des Lohnsteuernachforderungsbescheids bezüglich des Teilbetrags von 13.751,12 EUR. Die X-GmbH sei ein eigenständiges Unternehmen und erledige sämtliche Aufgaben in eigenem Namen und in eigener Regie; dem Kläger oblägen keinerlei Verpflichtungen im Bereich der von der X-GmbH wahrgenommenen Aufgaben. Als Folge der Ausweitung des Geschäftsumfangs der X-GmbH hätten zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Mitarbeiter gefunden werden müssen. Nachdem eine Ausweitung der Zeitkontingente der vom Landratsamt zur Verfügung gestellten Mitarbeiter nicht möglich gewesen sei, da diese auch Aufgaben für das Landratsamt zu erfüllen hatten, hätten sich einige Mitarbeiter dazu bereit erklärt, zusätzliche Arbeit zu leisten, wozu Aushilfsarbeitsverhältnisse abgeschlossen worden seien. Dem Kläger könne die Lohnsteuer der auf die Arbeitnehmer bei der X-GmbH erzielten Bezüge nicht zugerechnet werden, da die Einnahmen den Arbeitnehmern nicht im Rahmen ihres Dienstverhältnisses beim Kläger zugeflossen seien. Vielmehr handele es sich um gesonderte Beschäftigungsverhältnisse mit der rechtlich selbständigen X-GmbH, die Aufgaben wahrnehme, die nicht in die Zuständigkeit des Landkreises fallen, sondern in vielen anderen Landkreisen von privaten Entsorgungsbetrieben wahrgenommen würden. Die Bezüge der X-GmbH stünden in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis beim Landkreis. |
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| | Der Kläger beantragt, den Lohnsteuernachforderungsbescheid für 1999 bis 2002 vom 20. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 insoweit aufzuheben, als darin 12.223,49 EUR Lohnsteuer, 427,66 EUR ev. Kirchensteuer, 427,66 EUR rk. Kirchensteuer und 672,31 EUR Solidaritätszuschlag gefordert werden. |
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| | Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Neben den in der Einspruchsentscheidung vertretenen Argumenten führt der Beklagte aus, dass die Identität der Tätigkeiten, die die Arbeitnehmer einerseits im Rahmen des Aushilfsarbeitsverhältnisses und andererseits im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ausgeübt hätten, steuerrechtlich zu einer einheitlichen Behandlung führen müssten. |
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| | Die Sach- und Rechtslage wurde am 24. November 2008 vor der Berichterstatterin des Senats ausführlich erörtert. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen. |
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