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| | Die Klage sind als Anfechtungsklagen statthaft. Die Kläger wenden sich gegen die ihren Aufenthaltserlaubnissen beigefügten Nebenbestimmungen, durch die ihnen eine Wohnsitznahme nur im Landkreis Freudenstadt gestattet ist. Diese wohnsitzbeschränkenden Auflagen sind als selbstständige Verwaltungsakte anfechtbar (s. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 7/12 - juris). Das Landratsamt Freudenstadt hat die Wohnsitzbeschränkungen bei der erneuten Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse am 02.10.2012 auch erneut geregelt. |
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| | Die Klagen sind auch im Übrigen zulässig. |
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| | Die Kläger haben nicht wirksam auf Rechtsmittel gegen die ihnen gegenüber ergangenen Wohnsitzauflagen verzichtet mit der Folge, dass diese bereits bestandskräftig und damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich wären. |
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| | Ein Rechtsmittelverzicht muss angesichts seiner prozessualen Tragweite - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich sein (s. BVerwG, Urt. v. 28.04.1978 - VII C 50/75 - juris). Nur dann ist er wirksam. Voraussetzung für einen unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommenden Rechtsmittelverzicht wäre eine gesonderte ausdrückliche Erklärung der Kläger gewesen. Die Verzichtserklärung im gleichen Abschnitt wie die Empfangsbestätigung und ohne von dieser abgesetzt zu sein, ist nicht ausreichend. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Klägern mit ihrer Unterschrift unter die Empfangsbestätigung klar war, dass sie damit zugleich auch auf ein Widerspruchsrecht gegen die Wohnsitzauflagen verzichten (vgl. auch die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Verzichtsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zitiert in Palandt/Grüneberg, BGB, 73. A, § 307 Rn 142). |
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| | Die Klagen sind auch nicht wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung bereits unzulässig (s. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. A, § 70 Rn 22). Mangels einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung konnten die Kläger gegen die Wohnsitzauflagen innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe Widerspruch erheben (§ 58 Abs. 2 VwGO). |
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| | Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO hat die Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Damit sie ihre Hinweis- und Belehrungsfunktion erfüllen kann (s. v. Albedyll in Bader, VwGO, 5. A, § 58 Rn 11), ist dazu erforderlich, dass den Beteiligten die Rechtsbehelfsbelehrung in Papierform ausgehändigt wird und sie diese behalten dürfen. Dies ist vorliegend unstreitig nicht erfolgt. Die in den Akten des Landratsamts Freudenstadt enthaltenen Aushändigungsverfügungen vom 02.10.2012 enthielten zwar jeweils schriftliche Rechtsbehelfsbelehrungen, diese Aushändigungsverfügungen sind den Klägern jedoch unstreitig nicht übergeben worden, diese haben die Aushändigungsverfügungen nur jeweils im Landratsamt Freudenstadt gelesen und dann unterschrieben. Die in § 58 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geforderte schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung verlangt nach ihrem Sinn und Zweck, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in Papierform „mit nach Hause“ genommen werden kann. Nur so besteht die Möglichkeit, die Rechtsbehelfsbelehrung jederzeit wieder nachlesen zu können, um sich über die einzuhaltende Frist und die sonstigen Formvorschriften zu vergewissern. Eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung, bei der sie nur Gelegenheit hatten, sie auf dem Amt durchzulesen, die ihnen aber nicht ausgehändigt wurde, hatte für die Kläger kaum mehr Qualität als eine mündlich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung. Die Kläger - und nicht nur diese - werden nicht in der Lage gewesen sein, sich die einzuhaltenden Frist- und Formvorschriften im Einzelnen über längere Zeit zu merken. |
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| | Die Klagen sind auch begründet. Die angefochtenen Wohnsitzauflagen sind rechtswidrig, da ermessensfehlerhaft und verletzen die Kläger deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Wohnsitzauflagen sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.07.2013 sind deshalb aufzuheben. |
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| | Ob sich die Rechtmäßigkeit der Auflage nach der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes maßgeblichen Rechtslage bestimmt, oder - weil der Regelungsgehalt der Wohnsitzauflage sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt und dieser daher ein Dauerverwaltungsakt ist (so BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 7/12 - juris) - auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen ist, kann offen bleiben. Denn Änderungen der Sach- und Rechtslage zwischen beiden Zeitpunkten sind nicht ersichtlich. |
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| | Rechtliche Grundlage für die den Aufenthaltserlaubnissen der Kläger beigefügten Wohnsitzauflagen ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach steht die Erteilung und entsprechend auch die Streichung einer Wohnsitzauflage im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, welches gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. |
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| | Der in den Grenzen des § 114 VwGO zu prüfenden Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesamt mit Schreiben vom 14.01.2008 dem Kläger zu 1 mitgeteilt hat, dass ein Ausländer, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG festgestellt und dem gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, für die Dauer der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels Freizügigkeit im Bundesgebiet genieße und nicht mehr der Residenzpflicht unterliege. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Auskunft, an die die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allein zuständige untere Ausländerbehörde nicht gebunden ist (s. § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). |
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| | Es ist auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Ausländerbehörde auf generelle Regelungen in Verwaltungsvorschriften bezieht, die sich nicht nur auf einzelne Ausländer, sondern auf Gruppen von Ausländern beziehen. Die hierdurch bewirkte Ermessensbindung findet ihre Grenze allerdings dort, wo wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird. |
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| | Ausgangs- und Widerspruchsbehörde stützen sich zur Begründung der Wohnsitzauflagen auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 – AVwV-AufenthG – die eine bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen gewährleisten soll. Danach sind bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes – vorbehaltlich der Sonderregelung für Asylberechtigte und Flüchtlinge – Wohnsitzauflagen zu erteilen und aufrechtzuerhalten, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Auch die Streichung oder Änderung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels unterliegt besonderen Voraussetzungen (vgl. Nr. 12.2.5.2.2 ff. der AVwV-AufenthG). Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das behördliche Ermessen durch Erlasse und Verwaltungsvorschriften gelenkt wird. Die hierdurch bewirkte – verwaltungsinterne – Ermessensbindung geht aber nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles von der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr Rechnung getragen werden könnte und müsste. Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es vielmehr, die Belange und Interessen des betroffenen Ausländers von Amts wegen bei der Entscheidung über die Erteilung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 15.01.2008 - 1 C 17.07 - juris). |
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| | Die Wohnsitzauflagen verstoßen auch nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -. Nach der Rechtsprechung des BVerwG genügen Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 26 GFK, wenn sie zum Zwecke der angemessenen Verteilung der öffentlichen Sozialhilfelasten verfügt wurden und deshalb nicht mit Art. 23 GFK vereinbar sind (Urt. v. 15.01.2008 - 1 C 17/07 - juris). Diese Bestimmungen der Konvention finden auf den Kläger zu 1, bei dem lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist, weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung. |
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| | Der Kläger zu 1 ist weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling anerkannt. Er ist auch nicht subsidiär Schutzberechtigter im Sinne der Qualifikationsrichtlinie, sondern bei ihm wurde lediglich ein ausländerrechtliches Abschiebungsverbot nach nationalem Recht festgestellt, das nicht zur Folge hat, dass er einem subsidiär Schutzberechtigtem gleichzustellen ist (s. VGH München, Urt. v. 19.05.2011 - 19 B 10.2384 - juris). Der Kläger zu 1 kann sich daher weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung auf die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie berufen. |
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| | Bundeseinheitliche Ländererlasse und Verwaltungsvorschriften entheben die für die Auflagenerteilung zuständige Ausländerbehörde aber nicht von der Prüfung, ob eine Wohnsitzbeschränkung auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die verfügten Wohnsitzauflagen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und sind deshalb unverhältnismäßig. |
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| | Den persönlichen Interessen von Ausländern an einem unbeschränkten Aufenthaltsrecht kommt grundsätzlich umso höheres Gewicht zu, je länger die Beschränkung andauert (s. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 7/12 - juris). Das gilt insbesondere bei der Gruppe der Ausländer, bei denen ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist, das voraussichtlich dauerhaft sein wird und die ein von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts unabhängiges Aufenthaltsrecht erlangt haben. Ob sich hieraus in zeitlicher Hinsicht eine absolute Grenze ergibt, jenseits derer Wohnsitzbeschränkungen schon allein aufgrund ihrer Dauer unverhältnismäßig sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kläger halten sich bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet auf und sie sind alters- und krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften zu sichern. Zudem bestehen, was im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bei der Ermessensausübung zu Buche schlägt, familiäre Anknüpfungspunkte zu ihren Töchtern, die außerhalb des Landkreises Freudenstadt leben. Dem steht nicht entgegen, dass die beiden Söhne der Kläger - jedenfalls derzeit - im Landkreis Freudenstadt in der gleichen Wohnung wie die Kläger leben. Die beim Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende jüngere Tochter der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass „die Jungs ihr eigenes Ding machen“ würden, verantwortlich für die Eltern, die zunehmend auf Hilfe angewiesen seien, seien sie als Töchter. Dies entspricht dem Selbstverständnis der aus dem Iran kommenden Familie und wird im Übrigen auch in vielen deutschen Familien so praktiziert. Unter diesen Umständen überwiegt das persönliche Interesse der Kläger, ihren Lebensabend in der Nähe ihrer Töchter verbringen zu können, das mit den Wohnsitzauflagen verfolgte öffentliche Interesse an einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den einzelnen Städten und Landkreisen. |
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