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| | 1. Die Klage ist infolge des Abzugsverbots des § 3c Satz 1 EStG unbegründet, soweit Werbungskosten, die nicht vom Tatbestand des § 3 Nr. 13 EStG erfasst werden, geltend gemacht werden (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, sonstige Werbungskosten). |
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| | Gemäß § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Im Streifall stehen die o.g. Werbungskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit den gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien, in Höhe von 7.993 EUR aufgrund §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 LKomBesVO bezogenen Einnahmen. |
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| | Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Letzteres wird für die strittige Dienstaufwandsentschädigung angenommen (s. dazu BFH-Urteil vom 9. Juni 1989 VI R 33/86, BStBl II 1990, 119; Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1998 1 K 128/96, juris). |
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| | Die Wortwahl, der feststellbare Wille des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers und die systematische Auslegung der §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 LKomBesVO ergeben, dass mit dieser Regelung der gesamte durch das Amt verursachte persönliche Aufwand abgegolten werden soll. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des 1. Senats des FG Baden-Württemberg im Urteil vom 28. Juli 1998 1 K 128/96, juris, Bezug genommen. |
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| | 2. Die Klage ist begründet, soweit die nicht durch die Reisekostenerstattung abgegoltenen Reisekosten bzw. Mehrverpflegungsaufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. |
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| | a) Aus § 3c EStG resultiert bzgl. der nicht erstatteten Reisekosten bzw. Mehrverpflegungsaufwendungen kein Werbungskostenabzugsverbot. Insoweit stehen diese Ausgaben nicht mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang, da sie nicht von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, sondern ausschließlich von § 3 Nr. 13 EStG erfasst werden. |
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| | Gemäß § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG 2009 sind die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen steuerfrei. Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen (Satz 2). |
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| | § 3 Nr. 12 EStG ist im Verhältnis zu § 3 Nr. 13 EStG nachrangig (Erhard, in: Blümich, EStG, § 3 Rz. 2). Bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen ist nicht § 3 Nr. 12 EStG, sondern § 3 Nr. 13 EStG einschlägig (Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 3 Rz 412). Seit dem Veranlagungszeitraum 1990 soll durch die Vorschrift des § 3 Nr. 13 EStG der Werbungskostenersatz für die dort aufgeführten Aufwandskategorien abschließend geregelt werden. Zumindest bei einer ausdrücklich der Erstattung oder Vergütung von Reisekosten dienenden Zahlung -wie im Streitfall- ist deshalb nicht der Frage nachzugehen, ob andernfalls eine Steuerbefreiung dieser Zahlung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG zu erfolgen hätte (BFH, Urteil vom 08. Oktober 2008 – VIII R 58/06 –, BFHE 223, 139, BStBl II 2009, 405). |
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| | b) Die Werbungskosten sind aber lediglich in Höhe von 3.757 EUR berücksichtigungsfähig. Ab 01.01.2001 sind neue Afa-Tabellen (vgl. BMF-Schreiben vom 15.12.2000 IV D 2-S 1551-188/00, BStBl. I S. 1532 ff.) zu beachten. Danach beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für ab 01.01.2001 angeschaffte Pkw sechs Jahre (vorher: fünf Jahre). |
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| | | | | Sonstiges (Bl. 19 ESt-Akten) |
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 12.578 km * 0,62 EUR/km = |
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | ./. bisher berücksichtigt |
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| | 5. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die Ausführungen unter Ziff. 2 a) der Entscheidungsgründe zuzulassen. |
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