| | |
| | Streitig ist die Bewertung von (börsennotierten) Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die in eine Personengesellschaft eingelegt wurden, insbesondere ob eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b i. V. m. § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 gegeben ist. |
|
| | Die Klägerin wurde mit Vertrag vom xx.xx. 1998 als vermögensverwaltende Personengesellschaft errichtet und am xx.xx. 1998 ins Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die A Verwaltungs-GmbH (A-GmbH), die von der Geschäftsführung ausgeschlossen war. Alleiniger Kommanditist und zu 100 v.H. am Vermögen der KG beteiligt war A (A), der die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnahm und zum Prokuristen mit Einzelprokura bestellt wurde (s. Kommanditgesellschaftsvertrag vom xx.xx. 1998, Vertragsakten -nicht paginiert-). |
|
| | A übertrug am xx.xx. 1998 seine im Privatvermögen gehaltenen Aktien an der B AG (B-AG) auf die Klägerin (s. Vertragsakten; Einlegestreifen „Aktieneinbringungs- und Übertragungsvertrag“). |
|
| | Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurde am xx.xx. 2001 geändert (s. Vertragsakten; Einlegestreifen „Gesellschaftsvertr. xx.xx..01“). |
|
| | § 5 „Geschäftsführung und Vertretung“ lautet nunmehr: |
|
| | (1) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin wahrgenommen. Der Kommanditist ist gemäß § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. |
|
| | Die Beteiligungsquote des A bzw. der KG (Klägerin) an der B-AG hat sich wie folgt entwickelt (s. Betriebsprüfungsakten -BpA- Bl. 49): |
|
|
|
| | Die Klägerin veräußerte im Jahr 2003 (Streitjahr) xxx Stück Aktien der B-AG und erzielte abzüglich der Veräußerungskosten einen Veräußerungserlös von xxx.xxx Euro. |
|
| | Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte in Bezug auf die Veräußerung der Aktien (zunächst) mit Bescheid vom 24. April 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von xxx.xxx,xx Euro an. Das FA war der Auffassung, die Aktien seien mit den Anschaffungskosten anzusetzen und die historischen Anschaffungskosten seien -entsprechend der Erklärung der Klägerin- mit 1 Euro/Aktie zu berücksichtigen. |
|
| | Die Klägerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 28. April 2006 Einspruch. Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Aktien seien am xx.xx. 2001 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert in Höhe von xxx,xx Euro/Aktie eingelegt worden. Der die Aktien einlegende Kommanditist (A) sei in den fünf Jahren vor dem Verkauf an der B-AG nicht wesentlich im Sinne des § 17 EStG beteiligt gewesen. Er sei in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis xx.xx. 2001 nicht mit mindestens 10 v.H. und vor dem 1. Januar 1999 nicht mit mehr als 25 v.H. beteiligt gewesen. Die Klägerin wies hin auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 1. März 2005 (BStBl II 2005, 436), gegen das Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde (2 BvR 748/05). |
|
| | Das Einspruchsverfahren ruhte in der Folge gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des BVerfG. Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 (BStBl II 2011, 86), dass § 17 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder -bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt- nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder -bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes- sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. |
|
| | Die Klägerin reichte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2012 im Anschluss an das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2011 (BStBl I 2012, 42) für das Streitjahr 2003 eine geänderte Feststellungserklärung ein und erklärte in Bezug auf die Veräußerung der Aktien einen Veräußerungsgewinn in Höhe von xx.xxx,xx Euro. Die Klägerin ging dabei von einem Buchwert von insgesamt xx.xxx,xx Euro bei einem Aktienkurs (vor Split) von (umgerechnet) xx,xx Euro aus. [ ….. ] |
|
| | Die Klägerin führte sodann aber mit Schreiben vom 8. Mai 2012 aus, das Aktienpaket sei mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage am xx.xx. 2001 zu bewerten. Die Bewertungsrestriktion des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG sei nicht einschlägig, da A keine wesentliche Beteiligung in das Betriebsvermögen der Klägerin überführt habe. Der BFH lege § 17 Abs. 1 EStG nunmehr einen sog. veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff zugrunde. Die Reduzierung der Wesentlichkeitsgrenze für Zwecke des § 17 Abs. 1 EStG rechtfertige es nicht, dass eine ehemals „unwesentliche“ Beteiligung rückwirkend zu einer „wesentlichen“ Beteiligung umqualifiziert werde. |
|
| | Das FA half dem Einspruch teilweise ab und stellte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit Bescheid vom 30. September 2013 gemäß der geänderten Feststellungserklärung in Höhe von x.xxx.xxx,xx Euro gegenüber bisher x.xxx.xxx,xx Euro geändert fest. Das FA berücksichtigte dabei (nunmehr) einen Gewinn aus dem Verkauf der xxx Aktien in Höhe von xx.xxx,xx Euro. |
|
| | Der Einspruch blieb im Übrigen ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 27. November 2013 wird Bezug genommen. Das FA wies darauf hin, dass die auf die Klägerin übertragenen Aktien durch die gewerbliche Prägung der Klägerin am xx.xx. 2001 im Wege der Einlage ins Betriebsvermögen der Klägerin überführt wurden. Der Einlagewert bemesse sich (zwar) grundsätzlich nach dem Teilwert zum Einlagezeitpunkt (Kurswert der Aktien). Bei der Einlage von Anteilen an einer Aktiengesellschaft habe die Bewertung jedoch höchstens mit den Anschaffungskosten zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG an der Gesellschaft beteiligt sei. Eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG habe zum Einlagezeitpunkt am xx.xx. 2001 nach der damals geltenden Rechtslage vorgelegen, wenn der Anteilseigner oder -bei einem unentgeltlichen Rechtserwerb innerhalb von fünf Jahren- der Rechtsvorgänger am Kapital der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10 v.H. beteiligt war. A sei am xx.xx. 2001 zwar nur mit 9,94 v.H. an der AG beteiligt gewesen; bis Ende 1998 habe seine Beteiligung allerdings 11,99 v.H. betragen und damit habe eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG innerhalb der letzten fünf Jahre vorgelegen. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12 (BStBl II 2013, 372) seien auf die Bestimmung des Einlagewerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG nicht entsprechend anwendbar. Das Urteil sei nur auf veräußerungsgleiche Vorgänge anzuwenden und eine verdeckte Einlage sei mit einer Veräußerung nicht vergleichbar. Der Rechtsprechung des BVerfG werde Rechnung getragen. Denn die Wertsteigerungen bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 würden im Streitfall steuerlich nicht erfasst. Nach den BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010 und vom 21. Dezember 2011 zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/02, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BStBl II 2011,86), der zur hier einschlägigen ersten Herabsetzung der Beteiligungsquote ergangen sei, trete in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG bei börsennotierten Anteilen an die Stelle der historischen Anschaffungskosten der höchste an einer deutschen Börse notierte Börsenschlusskurs vom 31. März 1999, im Streitfall somit der Kurs von (umgerechnet) xx,xx Euro/Aktie. |
|
| | Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und begehrt weiterhin die Bewertung der veräußerten Aktien mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage in Höhe von xxx,xx Euro/Aktie. Das FA vertrete die nicht zutreffende Auffassung, der Einlagewert sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG begrenzt durch die Anschaffungskosten, weil zum Einlagezeitpunkt eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG vorgelegen habe. Der IX. Senat des BFH habe (jedoch) entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ im Sinne des § 17 Abs. 1 in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen sei. Die vom BFH getroffenen Grundsatzentscheidungen zu § 17 Abs. 1 EStG würden wegen des Verweises auf den Begriff der Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. EStG in § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG auch im Rahmen der Einlagenbewertung gelten. Ein entscheidender Unterschied zu den Fällen, die unmittelbar unter § 17 EStG fallen, sei entgegen der Auffassung des FA nicht zu erkennen. Das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG setze keine Veräußerung voraus; es komme daher auf den vom FA hervorgehobenen Umstand, dass eine verdeckte Einlage keine Veräußerung sei, nicht an. Die Klägerin weist ferner darauf hin, eine Veräußerung der Aktien sei vor dem xx.xx. 2001 steuerfrei möglich gewesen. Es entspreche daher dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, die Einlage zu dem Teilwert am xx.xx. 2001 zu bewerten. |
|
| Die Klägerin beantragt, den geänderten Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2013 dahingehend zu ändern, dass aus der Veräußerung der xxx Aktien an der B-AG ein Veräußerungsverlust in Höhe von ./. xx.xxx,xx Euro angesetzt wird, hilfsweise Zulassung der Revision. |
|
| Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Zulassung der Revision. |
|
| | Das FA hält an der bisher vertretenen Rechtsauffassung fest und nimmt Bezug auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren und in der Einspruchsentscheidung. |
|
| | Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (s. Niederschrift über den Erörterungstermin am 4. März 2015). |
|
| | Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Feststellungsakten, Rechtsbehelfsakten, Vertragsakten, Betriebsprüfungsakten, Bilanzakten) und die Gerichtsakte Bezug genommen. |
|