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| | Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind unzulässig. Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt nach § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (siehe z.B. Keller a.a.O. § 60 Rn. 7 m.w.N.).. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (BSG, Beschluss vom 13.08.2009 – B 8 SO 13/09 B –, juris, m.w.N.). Ist ein Ablehnungsgesuch missbräuchlich gestellt oder dient es lediglich der Prozessverschleppung oder dazu, eine Terminsverlegung zu erzwingen, ist es unzulässig (Keller a.a.O. § 60 Rn. 10b, 10c). Offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt u.a. auch dann vor, wenn das Ablehnungsgesuch nicht ausreichend individualisiert ist und/oder keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet sein können, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Gleiches gilt für die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (BSG, Beschluss vom 19.01.2010 – B 11 AL 13/09 C – SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; Keller a.a.O. Rn. 10d m.w.N.). |
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| | So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung pauschal alle drei Berufsrichter des Senats (T., H., L.) abgelehnt. Substantiierte Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat er nicht vorgetragen. Ebenso verhält es sich bei dem kurz zuvor schriftlich mit Datum 11.03.2015, eingegangen am 13.03.2015, gestellten „Befangenheits-Antrag“ (gegen die Richter T., Dr. To., L.). Es kann lediglich nach dem Gesamtzusammenhang vermutet werden, dass die Beschlüsse des Senats vom 05.03.2014 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) und vom 16.03.2015 (Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 05.03.2015) für den Kläger Anlass gewesen sind, die an diesen Beschlüssen jeweils mitwirkenden Richter abzulehnen. Der Umstand der Vorbefassung vermag für sich genommen indessen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen (BSG, Beschluss vom 19.01.2010, a.a.O.). Bei offenbarem Missbrauch – wie hier – kann das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden; ein gesonderter Beschluss ist nicht notwendig (Keller a.a.O. § 60 Rn. 10d, 10e). |
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| | Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist insbesondere auch statthaft, weil der Kläger Leistungen in Höhe von 939,00 EUR begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). |
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| | Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Kläger weder gegen den Beklagten (1.) noch gegen den Beigeladenen (2.) einen Anspruch auf weitere Leistungen der Erstausstattung hat. |
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| | Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sowie nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) handelt es sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteile vom 09.06.2011 – B 8 SO 3/10 R –, juris, vom 19.5.2009 – B 8 SO 8/08 R –, BSGE 103, 181 und vom 24.2.2011 – B 14 AS 75/10 R–, SozR 4-4200 § 23 Nr. 11). Gleiches gilt für die darlehnsweisen Leistungen bei unabweisbarem Bedarf nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 37 Abs. 1 SGB XII (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 – L 5 AS 175/12 –, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2013 – L 9 SO 455/11 –, juris). |
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| | 1. Ansprüche gegen den Beklagten |
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| | Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Ansprüche. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger zulässigerweise eine Geldleistung als Zuschuss verlangen und insoweit sein Begehren zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) geltend machen kann oder ob, wie bei Streitigkeiten um eine Wohnungserstausstattung regelmäßig die sog. Verbescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) die statthafte Klageart ist, ist der Beklagte im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BSG, Urteil vom 17.10.2013 – B 14 AS 58/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 65, BSGE 114, 249; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 34) nicht mehr passiv legitimiert. § 7 Abs. 4 SGB II bestimmt, dass Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, wer – wie der Kläger – eine Altersrente bezieht. Dies gilt nicht nur für die Regelaltersrente, sondern auch für die anderen Altersrentenarten wie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Leopold, in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 7 Rn. 285; Valgolio, in Hauck/Noftz, SGB II K § 7, Rn. 235; Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand 42. Update 03/15, § 7 Rn. 96). Somit ist der Beklagte nicht (mehr) zuständig. |
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| | 2. Ansprüche gegen den Beigeladenen |
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| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beigeladenen nach § 31 SGB XII. Zwar gehört der Kläger zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII (§ 19 SGB XII), da er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten kann und nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (§ 21 Satz 1 SGB XII). Er hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen. |
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| | Ein Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger beim Beigeladenen keinen Antrag gestellt hat. Nach § 16 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind u. a. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, so gilt dieser als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der genannten Stellen eingegangen ist. Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Leistungen begehrt, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 16/09 R –, juris m. w. N.). Da der Kläger geltend machte, eine Erstausstattung nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten zu können, kamen für ihn Leistungen sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII ernsthaft in Betracht. Somit ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem einen Gesetz wegen der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem anderen Gesetz zu werten ist (BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 18/07 R –, juris; Schoch, in LPK-SGB II, § 37 Rn. 8; Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Auflage 2013, § 37 Rn. 44). Nach Sinn und Zweck des § 16 SGB I soll der Antragsteller mit seinem Begehren auf Sozialleistungen gerade nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern. Dies gilt in besonderer Weise für das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 18/07 R –, juris). Damit hat der Kläger zugleich auch einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt, der vom Beklagten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II an den Beigeladenen weiterzuleiten gewesen wäre. Für eine ausdrückliche Beschränkung des beim Beklagten gestellten Antrags auf solche nach dem SGB II ist nichts ersichtlich, zumal für eine derartige Beschränkung aus Sicht des Klägers auch überhaupt kein Anlass bestand. |
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| | Offenbleiben kann, ob der Antrag des Kläger entsprechend dem Grundsatz der Meistbegünstigung dahingehend auszulegen ist, dass er die Leistungen nicht nur als Darlehen, sondern auch als einmalige Beihilfe beantragt hat. Gegen eine solche Auslegung spricht, dass er ausdrücklich ein „Darlehen wegen Härtefall wegen Wiederbeschaffung“ beantragt hat, da ein unabweisbarer Bedarf vorliegt. Andererseits hat er bereits bei der Antragstellung mitgeteilt, dass er die Küche in der bisherigen Wohnung auf Grund des Umzuges nicht mehr verwenden könne, und bereits zur Widerspruchsbegründung § 24 SGB II als Ganzes zitiert. Im Klageverfahren hat er sein Begehren dann weiter dahingehend präzisiert, dass er eine Erstausstattung begehre, lediglich hilfeweise hat er darlehensweise Leistungen beantragt. |
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| | Nach § 31 Abs. 1 Nummer 1 SGB XII werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht. § 37 Abs. 1 SGB XII sieht vor, dass auf Antrag notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden sollen, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann. Der Kläger hat jedoch seinen Bedarf nicht nachgewiesen. |
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| | Soweit der Kläger vorträgt, er benötige weitere Leistungen für Vorhänge, so ist der Bedarf durch die Leistungen des Beklagten in Höhe von 67,00 EUR bereits gedeckt. Für die seitens des Beklagten bewilligten 67,00 EUR ist es auch möglich, für die Fenster des Klägers Gardinen inklusive Stangen zu erhalten. So können bei Ikea neue Gardinen zum Preis von bereits 3,99 EUR (Modell Lill) erworben werden. Selbst wenn der Kläger nicht überall die billigsten Gardinen anbringen will, gibt es Gardinen zum Preis von 7,99 EUR (Modell Teresia) oder 14,99 EUR (Modell Vivan). Dabei handelt es sich jeweils um zwei Gardinenschals, die an jeder Seite des Fensters angebracht und zur Mitte hin zugezogen werden können, die Maße variieren zwischen einer Breite von 1,45 m je Gardinenschal (Modelle Vivan und Teresia) und 2,80 m (Modell Lill), die Länge beträgt jeweils 3,00 m, kann aber ohne Säumen auf jedes Maß gekürzt werden. Gardinenstangen mit Halterungen gibt es zum Preis von 0,99 EUR (Modell Irja, 1,40 m lang) oder 6,99 EUR (Modell Räcka, Länge variabel von 1,20 m - 210 m). Eine Anreise vom Wohnort des Klägers zu Ikea S. dauert mit öffentlichen Verkehrsmitteln und einem Fußweg von zweimal ca. 500 m 1:53 h. Soweit der Kläger vorbringt, er brauche Hilfe bei der Montage der Vorhänge, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems gehalten ist, einen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen hat (BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R –, BSGE 106, 135-141 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 37; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.9.2007 – L 3 B 411/06 AS ER – juris; vgl auch Piepenstock, in juris PK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 125). Dass der Kläger Hilfe möglicherweise im Freundes- und Bekanntenkreis erlangen kann, hat bereits der Umzug vom Dachgeschoss in das erste Obergeschoss gezeigt. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Kläger auf Grund seiner Schwerbehinderung Eigenbemühungen – auch durch Hilfe von Bekannten und Verwandten – nicht zumutbar sind, so hat er doch mehrere Kostenvoranschläge vorzulegen, aus denen der Leistungsträger das günstige auswählen kann (Piepenstock, in juris PK-SGB II, 2. Auflage 2007, zu Umzugskosten nach § 22 Rn. 125). |
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| | Weitere Leistungen kann der Kläger nicht beanspruchen. Voraussetzung sowohl nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII als auch nach § 37 Abs. 1 SGB XII ist, dass überhaupt ein Bedarf besteht. Der Kläger trägt dabei die Beweislast dafür, dass ein solcher Bedarf besteht, als für ihn günstige Tatsache (BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 32/08 R– SozR 4-4200 § 9 Nr. 9; Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R –; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2012 – L 19 AS 937/12 –; Bayerisches LSG, Urteil vom 09.11.2011 – L 16 AS 453/11 —; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010 – 1 BvR 20/10 –; alle juris). |
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| | Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Zwar hat der Kläger Fotos vorgelegt, auf denen kein Kühlschrank, wohl aber ein Herd und eine Spüle zu erkennen sind. Diese Fotos sind jedoch nicht geeignet, um den Bedarf nachzuweisen. Zwar können Fotos möglicherweise herangezogen werden, um den Zustand einer Wohnung zu dokumentieren, für den Nachweis, welche Gegenstände in einer Wohnung vorhanden sind oder nicht, sind sie jedoch nicht geeignet, da hierbei zu viele Möglichkeiten der Manipulation bestehen. Insbesondere sind sie nicht geeignet zum Beweis der Tatsache, dass bestimmte, auf den Fotos sichtbare Einrichtungsgegenstände nicht mehr funktionstüchtig sind. Eine Überprüfung durch den Außendienst des Beklagten oder des Beigeladenen, der geeignet wäre, den Bedarf nachzuweisen, hat der Kläger bis zuletzt verweigert. Zwar trägt der Kläger vor, dass der Mitarbeiter des Beklagten ihm erklärt habe, dass eine Absage des Termins für den Hausbesuch für ihn keine Nachteile bringe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in der betreffenden E-Mail auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Hausbesuch für den Kläger im Hinblick auf die Nachweisbarkeit des Bedarfs vorteilhaft sein könne. Darüber hinaus stand es dem Kläger frei, auch nach dem Urteil des SG, in dem der Hausbesuch als notwendig erachtet wurde, einen Hausbesuch zu vereinbaren oder zuzulassen, dies hat er jedoch weiterhin abgelehnt. |
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| | Nach alldem ist die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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